MSDS-Europe – Kompass zur chemischen Sicherheit – Neue CLP-Vorschriften für Webshops: Kennzeichnung und Werbung
Die jüngsten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) bringen erhebliche Neuerungen für den E-Commerce und das digitale Marketing.
Ziel der Europäischen Union ist es, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auch im digitalen Raum das gleiche Maß an Schutz genießen wie beim Kauf vor Ort.
Während frühere Entwürfe eine Einführung im Jahr 2026 vorsahen, hat die am Ende des Gesetzgebungsverfahrens verabschiedete Verordnung (EU) 2025/2439 den Zeitplan deutlich angepasst.
Die Anwendung der wichtigsten Pflichten – einschließlich der Vorschriften für Online-Werbung und Fernabsatzangebote – wurde auf den 1. Januar 2028 verschoben. Diese Fristverlängerung gibt den Marktakteuren die Möglichkeit, IT-Systeme sowie Datenmanagement-prozesse gründlich vorzubereiten.
Grundlage der Rechtskonformität ist die präzise Einordnung der Kommunikationsform – maßgeblich ist nicht die Plattform, sondern die Möglichkeit, eine Transaktion anzustoßen.
Als Werbung gilt jede Kommunikation, deren primäres Ziel die Aufmerksamkeitsgenerierung und die Bewerbung des Produkts ist, ohne dass Verbraucherinnen und Verbraucher unmittelbar einen Vertrag abschließen können.
Beispiele sind Facebook-Anzeigen, Google-Display-Banner oder YouTube-Videoanzeigen.
Jede Oberfläche, auf der Nutzenden die Voraussetzungen vorliegen, um eine Kaufentscheidung zu treffen und den Vertragsschluss einzuleiten.
In der Praxis ist die entscheidende „Trennlinie“ das Vorhandensein eines Transaktionsbuttons (z. B. In den Warenkorb, Jetzt bestellen).
Dazu zählen Produktseiten, Kategorieseiten mit Schnellkauf-Funktion sowie Marketplace-Listings.
In visueller Werbung für als gefährlich eingestufte Stoffe oder Gemische sind – sofern sie auch auf dem Produktetikett vorhanden sind – folgende Elemente anzugeben:
Besonders wichtig: Bei der Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher muss in der Werbung zwingend folgender Hinweis erscheinen:
„Stets die Informationen auf dem Produktetikett befolgen.“
Bei nicht visueller Werbung (z. B. Radiowerbung) können Piktogramme und Signalwort entfallen; die gefahrbezogenen Aussagen (H-Sätze) sowie der oben genannte Pflicht-Hinweis müssen jedoch weiterhin enthalten sein.
Ein Fernabsatzangebot muss die Etikettenelemente eindeutig und gut sichtbar enthalten. Ein bloßer Verweis auf ein herunterladbares Sicherheitsdatenblatt oder ein kleines, unleserliches Foto des Produktetiketts reicht nicht aus.
In der Webshop-Datenbank sind folgende Angaben strukturiert zu speichern und anzuzeigen:
Platzierungsempfehlung: Der Block mit den Gefahreninformationen sollte in der Nähe des Buttons „In den Warenkorb“ positioniert werden – auch auf Mobilgeräten gut sichtbar. Piktogramme und Signalwort sollten standardmäßig ohne zusätzliche Interaktion sichtbar sein.
Gemäß Artikel 25 Absatz 4 und Artikel 48 Absatz 3 der CLP-Verordnung ist es in Werbung und Beschreibungen untersagt, Aussagen zu verwenden, die den Gefahreneigenschaften des Produkts widersprechen oder diese verharmlosen.
Unzulässige Formulierungen bei gefährlichen Produkten:
Stattdessen sind spezifische, belegbare Aussagen zulässig, z. B.: „phosphatfrei“, „lösemittelfrei“ oder „leicht biologisch abbaubare Tenside (auf Grundlage eines OECD-Tests)“.
Der Schlüssel zur Konformität ist eine aktuelle Dokumentation. Die im Webshop dargestellten Angaben dürfen ausschließlich auf Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts (SDB) basieren.
Audit: Überprüfung des Produktportfolios im Hinblick auf die CLP-Einstufung.
Datenmanagement: Aufbau strukturierter Datenfelder im Webshop-System und im PIM-System.
Dokumentation: Aktualisierung fehlender oder veralteter Sicherheitsdatenblätter.
UX-Design: Integration geeigneter Anzeige-Komponenten (Hazard Panels) in die Oberflächen.
Wenn Sie fachliche Unterstützung zur Sicherstellung der Rechtskonformität benötigen, stehen wir Ihnen mit folgenden Dienstleistungen zur Verfügung:
Bis zur Frist 2028 müssen Webshops einen umfassenden Prozess der Datenerhebung und Weiterentwicklung durchlaufen.
Zu den wichtigsten Schritten gehören ein CLP-bezogenes Audit des Produktportfolios, die Aktualisierung der Sicherheitsdatenblätter (SDB) sowie die Vorbereitung der IT-Systeme (PIM/Webshop-Engine) auf die Speicherung und Anzeige strukturierter Gefahreninformationen.
Im Rahmen der Marketingaktivitäten ist es zudem unerlässlich, verbotene, irreführende Formulierungen zu eliminieren und die verpflichtenden Elemente der Gefahrenkommunikation in visuelle Werbemittel zu integrieren.
Kontaktieren Sie unseren Kundenservice oder stellen Sie Ihre Frage online an unsere Expertin bzw. unseren Experten.
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