Neue CLP-Vorschriften für Webshops: Kennzeichnung und Werbung

MSDS-EuropeKompass zur chemischen Sicherheit Neue CLP-Vorschriften für Webshops: Kennzeichnung und Werbung

 

Die jüngsten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) bringen erhebliche Neuerungen für den E-Commerce und das digitale Marketing.

Ziel der Europäischen Union ist es, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auch im digitalen Raum das gleiche Maß an Schutz genießen wie beim Kauf vor Ort.

 

Verschobene Fristen: Der 1. Januar 2028 ist das Schlüsseldatum

Während frühere Entwürfe eine Einführung im Jahr 2026 vorsahen, hat die am Ende des Gesetzgebungsverfahrens verabschiedete Verordnung (EU) 2025/2439 den Zeitplan deutlich angepasst.

Die Anwendung der wichtigsten Pflichten – einschließlich der Vorschriften für Online-Werbung und Fernabsatzangebote – wurde auf den 1. Januar 2028 verschoben. Diese Fristverlängerung gibt den Marktakteuren die Möglichkeit, IT-Systeme sowie Datenmanagement-prozesse gründlich vorzubereiten.

 

Begriffsabgrenzung: „Werbung“ oder „Angebot“?

Grundlage der Rechtskonformität ist die präzise Einordnung der Kommunikationsform – maßgeblich ist nicht die Plattform, sondern die Möglichkeit, eine Transaktion anzustoßen.

Werbung (Advertisement – CLP Artikel 48)

Als Werbung gilt jede Kommunikation, deren primäres Ziel die Aufmerksamkeitsgenerierung und die Bewerbung des Produkts ist, ohne dass Verbraucherinnen und Verbraucher unmittelbar einen Vertrag abschließen können.

Beispiele sind Facebook-Anzeigen, Google-Display-Banner oder YouTube-Videoanzeigen.

Fernabsatzangebot (Distance Sales Offer – CLP Artikel 48a)

Jede Oberfläche, auf der Nutzenden die Voraussetzungen vorliegen, um eine Kaufentscheidung zu treffen und den Vertragsschluss einzuleiten.

In der Praxis ist die entscheidende „Trennlinie“ das Vorhandensein eines Transaktionsbuttons (z. B. In den Warenkorb, Jetzt bestellen).

Dazu zählen Produktseiten, Kategorieseiten mit Schnellkauf-Funktion sowie Marketplace-Listings.

 

Pflichtangaben in Werbeanzeigen

In visueller Werbung für als gefährlich eingestufte Stoffe oder Gemische sind – sofern sie auch auf dem Produktetikett vorhanden sind – folgende Elemente anzugeben:

  • Gefahrenpiktogramme: standardisierte GHS-/ CLP-Piktogramme.
  • Signalwort: „Gefahr“ oder „Achtung“.
  • H-Sätze: vollständiger Wortlaut der Gefahrenhinweise.
  • EUH-Sätze: ergänzende Gefahrenhinweise.

Besonders wichtig: Bei der Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher muss in der Werbung zwingend folgender Hinweis erscheinen:

„Stets die Informationen auf dem Produktetikett befolgen.“

Bei nicht visueller Werbung (z. B. Radiowerbung) können Piktogramme und Signalwort entfallen; die gefahrbezogenen Aussagen (H-Sätze) sowie der oben genannte Pflicht-Hinweis müssen jedoch weiterhin enthalten sein.

 

Anforderungen an Produktseiten im Webshop

Ein Fernabsatzangebot muss die Etikettenelemente eindeutig und gut sichtbar enthalten. Ein bloßer Verweis auf ein herunterladbares Sicherheitsdatenblatt oder ein kleines, unleserliches Foto des Produktetiketts reicht nicht aus.

Verpflichtender Datenumfang (in ein PIM-System zu integrierende Felder)

In der Webshop-Datenbank sind folgende Angaben strukturiert zu speichern und anzuzeigen:

  • Produktidentifikator: Handelsname und gefährliche Bestandteile
  • Angaben zum Lieferanten: Name, Anschrift und Telefonnummer der EU-verantwortlichen juristischen Person
  • Nennmenge: Menge in der Verpackung (z. B. 500 ml)
  • Gefahrenpiktogramme: grafische Darstellung (SVG/PNG)
  • Sätze (H, EUH, P): vollständiger Wortlaut der Gefahren- und Sicherheitshinweise
  • UFI-Code: 16-stelliger eindeutiger Rezepturidentifikator

Platzierungsempfehlung: Der Block mit den Gefahreninformationen sollte in der Nähe des Buttons „In den Warenkorb“ positioniert werden – auch auf Mobilgeräten gut sichtbar. Piktogramme und Signalwort sollten standardmäßig ohne zusätzliche Interaktion sichtbar sein.

 

Marketing-„Negativliste“: Irreführende Aussagen vermeiden

Gemäß Artikel 25 Absatz 4 und Artikel 48 Absatz 3 der CLP-Verordnung ist es in Werbung und Beschreibungen untersagt, Aussagen zu verwenden, die den Gefahreneigenschaften des Produkts widersprechen oder diese verharmlosen.

Unzulässige Formulierungen bei gefährlichen Produkten:

  • „nicht giftig“, „harmlos“, „nicht gefährlich“
  • „umweltfreundlich“, „öko“, „grün“, „nicht verschmutzend“
  • „chemiefrei“, „sicher“, „kinderfreundlich“

Stattdessen sind spezifische, belegbare Aussagen zulässig, z. B.: „phosphatfrei“, „lösemittelfrei“ oder „leicht biologisch abbaubare Tenside (auf Grundlage eines OECD-Tests)“.

 

Wie sollten sich Marktakteure vorbereiten?

Der Schlüssel zur Konformität ist eine aktuelle Dokumentation. Die im Webshop dargestellten Angaben dürfen ausschließlich auf Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts (SDB) basieren.

Empfohlene Schritte für die Umstellung bis 2028:

Audit: Überprüfung des Produktportfolios im Hinblick auf die CLP-Einstufung.

Datenmanagement: Aufbau strukturierter Datenfelder im Webshop-System und im PIM-System.

Dokumentation: Aktualisierung fehlender oder veralteter Sicherheitsdatenblätter.

UX-Design: Integration geeigneter Anzeige-Komponenten (Hazard Panels) in die Oberflächen.

 

Wenn Sie fachliche Unterstützung zur Sicherstellung der Rechtskonformität benötigen, stehen wir Ihnen mit folgenden Dienstleistungen zur Verfügung:

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum hat sich die zuvor kommunizierte Frist 2026 geändert?

Die ursprüngliche Verordnung (EU) 2024/2865 sah für mehrere Bestimmungen eine Anwendung ab dem 1. Juli 2026 vor. Aufgrund der Rückmeldungen aus der chemischen Industrie und dem Handelssektor erkannte der Gesetzgeber jedoch, dass dieses Datum wegen der erforderlichen Umstellung der IT-Systeme und der physischen Neugestaltung der Etiketten nicht realistisch ist. Daher hat die technische Korrekturverordnung (EU) 2025/2439 die Anwendung der wichtigsten Pflichten (Werbung und Fernabsatz) auf den 1. Januar 2028 verschoben.

Muss das komplette physische Etikett 1:1 auf die Webshop-Produktseite übernommen werden?

Nach der Verordnung müssen die Etikettenelemente im Angebot „gut sichtbar“ dargestellt werden.

In der Praxis bedeutet dies nicht zwingend eine 1:1 grafische Kopie des physischen Etiketts, sondern eine strukturierte, gut lesbare Darstellung der wesentlichen Elemente zur Gefahrenkommunikation und Identifizierung (Piktogramme, Signalwort, H-, P- und EUH-Sätze sowie Lieferantenangaben).

Ziel ist, dass Käuferinnen und Käufer im Moment der Entscheidung alle wesentlichen Informationen erhalten.

Reicht es aus, wenn das Sicherheitsdatenblatt (SDB) auf der Produktseite heruntergeladen werden kann?

Nein. Die Stoßrichtung der Regelung ist eindeutig: Das Fernabsatzangebot muss die Etikettenelemente direkt auf der Oberfläche gut sichtbar enthalten.

Auch wenn die Bereitstellung eines herunterladbaren Sicherheitsdatenblatts weiterhin eine gute und erwartete Praxis ist, ersetzt dies allein nicht die direkte Anzeige der verpflichtenden Elemente im Webshop.

Gelten diese Regeln auch für den B2B-Vertrieb (zwischen Unternehmen)?

Ja. Die Pflichten zum Fernabsatz sind nicht ausschließlich auf den B2C-Bereich (Verbraucher) beschränkt. Erfolgt der Verkauf über ein Mittel, das die Kommunikation zwischen abwesenden Parteien ermöglicht, muss das Angebot die festgelegten Elemente enthalten.

Für Werbung gibt es jedoch eine besondere Vorgabe: Bei an „die Allgemeinheit gerichteter“ Werbung ist der zusätzliche Hinweis verpflichtend.

Wie muss der Pflichtsatz in verbraucherbezogener Werbung genau lauten?

In der deutschsprachigen Kommunikation sollte folgender Satz verwendet werden: „Stets die Informationen auf dem Produktetikett befolgen.

Dieser Satz sollte auf dem Werbemittel oder zu Beginn des Begleittexts gut lesbar platziert werden.

Warum dürfen Ausdrücke wie „umweltfreundlich“ oder „nicht giftig“ nicht verwendet werden?

Die CLP-Verordnung untersagt jede Aussage, die den Gefahreneigenschaften des Produkts widerspricht oder suggeriert, dass das Produkt nicht gefährlich ist.

Da Begriffe wie „nicht giftig“ oder „harmlos“ die Vorsicht der Anwenderinnen und Anwender herabsetzen und ein irreführendes Sicherheitsgefühl erzeugen, sind sie bei als gefährlich eingestuften Produkten rechtswidrig. Gleiches gilt für pauschale „grüne“ Botschaften, wenn sie der chemischen Einstufung des Produkts widersprechen.

Was ist zu tun, wenn aufgrund von Größenbeschränkungen einer Werbeplattform (z. B. Google Ads) die Piktogramme nicht Platz finden?

In solchen Fällen sind zwei Lösungen zu empfehlen: Entweder das betreffende visuelle Werbemittel wird nicht geschaltet (Compliance by Design), oder es wird auf ein nicht visuelles Format umgestellt (z. B. eine reine Textanzeige). Dort erlaubt die Verordnung zwar das Weglassen von Piktogrammen und Signalwort, verlangt aber weiterhin die Darstellung der gefahrbezogenen H-Sätze sowie des Pflicht-Hinweises.

Zusammenfassung

Bis zur Frist 2028 müssen Webshops einen umfassenden Prozess der Datenerhebung und Weiterentwicklung durchlaufen.

Zu den wichtigsten Schritten gehören ein CLP-bezogenes Audit des Produktportfolios, die Aktualisierung der Sicherheitsdatenblätter (SDB) sowie die Vorbereitung der IT-Systeme (PIM/Webshop-Engine) auf die Speicherung und Anzeige strukturierter Gefahreninformationen.

Im Rahmen der Marketingaktivitäten ist es zudem unerlässlich, verbotene, irreführende Formulierungen zu eliminieren und die verpflichtenden Elemente der Gefahrenkommunikation in visuelle Werbemittel zu integrieren.

 

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