PCN Benachrichtigung

Sicherheitsdatenblatt Wissensbasis – Eindeutiger Rezepturidentifikator

Die einheitliche, harmonisierte Benachrichtigung von Gemischen mit einem eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/542 (PCN-Benachrichtigung) bietet in allen EWG-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Informationen über das Gemisch in einer Notfallsituation schnell zu angeben.

 

Verpflichtung zur PCN Benachrichtigung

Im Falle des Inverkehrbringens* von gefährlichen Gemischen:

  • Importeure
  • nachgeschaltete Anwender (Herstellung von Gemischen, Reimport sowie Umfüllen und Umpacken von gefährlichen Gemischen)

Eine geteilte Verantwortung zwischen den Mitgliedern der Lieferkette ist auch bei der Benachrichtigung von PCN von grundlegender Bedeutung. Der Verteiler kann auch zur Benachrichtigung verpflichtet sein!

* Inverkehrbringen: Importtätigkeit. Keine vor Ort Lagerung eines Gemischs, das nur für den Export formuliert wurde.

Hinweis:

Änderung der Name oder der Etikettierung des Produktes zählt nicht als nachgeschaltete Verwendung.

 

Haben keine (direkte) Benachrichtigungspflicht:

  • Verteiler (möglicherweise besteht eine indirekte Benachrichtigungspflicht)
  • Endbenutzer

 

Verteiler, der zur Benachrichtigung verpflichtet ist

In bestimmten Fällen kann der Verteiler auch zur Benachrichtigung verpflichtet werden:

Wenn der Verteiler das Gemisch in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringt, für den der Lieferant die Benachrichtigung nicht eingereicht hat, oder wenn der Lieferant vom Verteiler nicht darüber informiert wurde. Der Verteiler ist verpflichtet die Benachrichtigung für das Zielland einzureichen.

Wenn der Verteiler, der einen neuen Handelsnamen oder ein neues Etikett erstellt, den Hersteller des Gemischs nicht informiert, ist der Händler verpflichtet, die erforderliche Benachrichtigung einzureichen.

PCN-Beratung für Verteiler

Darf eine Benachrichtigung einreichen:

Anstelle des Verpflichteten kann eine dritte Person die Meldung einreichen.

  • die Muttergesellschaft anstelle der Tochtergesellschaft
  • der Verteiler anstelle des Lieferanten
  • Zulieferer außerhalb der EU anstelle des Importeurs
  • Beratungsfirma

 

Betroffene Gemische, Produkte

Gemische, die in die folgenden Gefahrenkategorien eingestuft sind, sind meldepflichtig:

  • Gesundheitsgefahr (H-Sätze beginnend mit Nummer 3)
  • physikalische Gefahr (H-Sätze beginnend mit Nummer 2, mit Ausnahme von H200, H201, H202, H203, H204, H205, H280, H281)

 

Produkte, die nicht meldepflichtig sind:

  • Gase unter Druck (wenn sie keiner anderen Gefahrenkategorie eingestuft sind)
  • Explosive Stoffe (instabile explosive Stoffe)
  • F&E (Produkte, die Gegenstand von Forschung und Entwicklung sind)
  • PPORD (Produkte, die Gegenstand von produkt- und verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung sind)
  • alle Gemische, die nicht der CLP-Verordnung unterliegen (Abfälle, Arzneimittel, Gemische unter zollamtlicher Überwachung usw.)

Achtung!

Biozide und Pflanzenschutzmittel sind nicht ausgenommen!

 

Benachrichtigung ist nicht obligatorisch, aber empfohlen:

Wenn es vermutlich ist, dass das angegebene Gemisch Bestandteil eines anderen Gemisches ist, kann die Zuordnung einem eindeutigen Rezepturidentifikator auch für nicht gefährliche Produkte oder Produkte, die nur für Umweltgefahren eingestuft sind (H400, H410, H411, H412, H413, H420), sinnvoll sein. Im Besitz eines UFI muss dem Kunden nicht die vollständige Zusammensetzung angegeben werden, der trotzdem eine eigene Benachrichtigung einreichen kann.

Die folgenden Verwendungen sind betroffen gemäß der Art der Verwendung:

  • private
  • professionelle
  • industrielle

Die Benachrichtigungsfrist ist auch von der Art der Endverwendung bestimmt (bei mehreren Verwendungen ist unbedingt das frühere Datum zu beachten).

Beratung für strategische Planung, vorbereitende Ausbildung

Eingeschränkte Benachrichtigung

Eingeschränkte Benachrichtigung kann nur bei industrieller Verwendung gewählt werden (gemäß Punkt 3.1.1, Teil B und Punkt 5.3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/542).

Die zu liefernden Daten beschränken sich auf die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen, sofern die Zugänglichkeit der Daten der Bestandteilen 24 Stunden am Tag, 7 Tage der Woche gewährleistet ist (Angabe eines Namens, einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse ist obligatorisch, unter der für benannte Stellen in Notfällen ein schneller Zugriff auf detaillierte zusätzliche Produktinformationen möglich ist,).

 

Gruppenbenachrichtigung

Die Benachrichtigung von Informationen von mehr als einem Gemisch ist im Rahmen einer einzigen Benachrichtigung auch möglich, wenn alle Gemische einer Gruppe derselben Gefahrenklasse und Produktkategorie angehören und ihre Zusammensetzung ebenfalls gleich ist (die Gesamtkonzentration der Duftstoffe unterscheidet sich bis zu 5 %).

 

Allgemeine Vorschriften zur PCN-Benachrichtigung

  • Der Benachrichtigter gemäß Verordnung (EU) Nr. 2017/542 führt die Meldung gegenüber den benannten Stellen der Mitgliedstaaten (in der Regel Giftinformationszentren) nach folgenden allgemeinen Kriterien durch:
  • soll vor dem Inverkehrbringen erfolgen
  • soll in allen Mitgliedstaaten erfolgen, wo das Gemisch in Verkehr gebracht wird
  • soll in der Amtssprache des Mitgliedstaats oder in bestimmten Fällen (sofern das jeweilige Land dies zulässt) auch in englischer Sprache erfolgen
  • Benachrichtigung erfolgt im PCN (XML)-Format (strukturiertes elektronisches Format)
  • eine Gruppenbenachrichtigung ist bei Produkten gleicher Zusammensetzung möglich
  • beschränkte Benachrichtigung kann nur bei industrieller Anwendung gewählt werden (gemäß Punkt 3.1.1, Teil B und Punkt 5.3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/542)
  • Die Gebühren für die Benachrichtigung können von Land zu Land unterschiedlich sein (die zuständigen Behörden des Landes haben das Recht zu entscheiden, ob eine Verwaltungsgebühr erhoben wird oder nicht).
  • Alle für die Benachrichtigung erforderlichen Informationen sollten vor der Übermittlung gesammelt werden. Unvollständige Eingaben können nicht geschlossen werden
  • Der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI), die zuvor oder während der Benachrichtigung erzeugt wurde, und die EuPCS-Klassifizierung des Produkts sind für die Benachrichtigung erforderlich
  • Das offizielle Format der Benachrichtigung ist das IUCLID-XML-Format, das vorab im Offline-Modus erstellt werden kann. Anschließend kann die fertige Benachrichtigung mit Hilfe des Navigationsassistenten über das Online-PCN-Portal in die IUCLID-Cloud hochgeladen oder gesendet werden

 

Informationen, die bei der PCN-Benachrichtigung anzugeben sind

  • Zusammensetzung (100 %)*
  • Genaue Konzentration oder Konzentrationsbereiche
  • Handelsname
  • Farbe(n) (14 Typen)
  • Physikalische Zustände
  • Verpackungstypen (33 Typen), Größen
  • Verwendungen (private, gewerbliche, industrielle)
  • Produktkategorie (EuPCS)**
  • Toxikologische Informationen
  • Sonstige Angaben zum Einsender (Kontaktmöglichkeiten)
  • Kennzeichnungselement
  • Eindeutiger Rezepturidentifikator (UFI)
  • pH-Wert (wenn vorhanden) oder im Falle eines festen Gemischs, der pH-Wert der wässrigen Flüssigkeit oder Lösung bei einer angegebenen Konzentration. Wenn der pH-Wert nicht vorhanden ist, der Grund dafür soll angegeben werden.

 

Bestimmungen zur Zusammensetzung*:

Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Daten reichen nicht unbedingt aus, um die Meldepflicht zu erfüllen. Während der Benachrichtigung sollten Angaben der ungefährlichen Bestandteile angegeben werden (die in einer Konzentration von mindestens 1% vorliegen). Stoffe, die in einer Konzentration von mindestens 0,1% vorhanden sind, sollten aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen angegeben werden, und identifizierte Stoffe, die in einer Konzentration von weniger als 0,1% vorhanden sind, sollten ebenfalls angegeben werden.

Eine genaue Identifizierung der Inhaltsstoffe ist ebenfalls erforderlich (chemischer Name, CAS- und EU-Nummer).

Bei SVHC-Stoffen ist die Angabe der genauen Konzentration obligatorisch, in anderen Fällen können Konzentrationsbereiche verwendet werden.

Wenn nicht alle Bestandteile bekannt sind (eine der Bestandteile ist ein Gemisch – MiM), muss das betreffende Gemisch einen UFI-Code haben, der bei der Benachrichtigung zusammen mit der Konzentration angegeben werden muss. Wenn es keinen UFI hat und weder den tatsächlichen Bestandteilen noch deren Konzentrationen bekannt sind, müssen die Daten des Lieferanten und das Sicherheitsdatenblatt des Gemisches der Benachrichtigung beigefügt werden.

Allgemeine Bezeichnungen wie „Parfüm“ oder „Farbstoff“ können verwendet werden, wenn sie keine gesundheitlichen Auswirkungen haben und ihre Gesamtkonzentration bei Parfüms 5 % und bei Farbstoffen 25 % nicht überschreitet.

Produktkategorie (EuPCS)**

Gemäß des europäisches Produktkategorisierungssystems (EuPCS) muss allen meldepflichtigen Produkten eine Produktkategorie zugeordnet werden. Mit dem EuPCS wird die Einstufung eines Produkts nach seinem Verwendungszweck beschrieben.

Unser komplexes Servicepaket zur PCN-Benachrichtigung

Aktualisierung einer Benachrichtigung

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/542 kann in folgenden Fällen eine Aktualisierung der bei der Benachrichtigung angegebenen Informationen erforderlich sein:

  • die Produktkategorien und/oder der UFI des Gemisches geändert wurde
  • die Einstufung des Gemisches geändert wurde
  • weitere toxikologische Daten wurden im Abschnitt 11 des Sicherheitsdatenblattes angegeben
  • die Zusammensetzung des Gemisches geändert wurde (Beigabe, Ersatz oder Entfernen von Bestandteilen)
  • die Konzentration der Bestandteile hat sich in einem Ausmaß geändert, das den in der Benachrichtigung angegebenen Konzentrationsbereich überschreitet
  • Eine Änderung trat bei einem Bestandteil auf, für den in der Benachrichtigung eine genaue Konzentration angegeben wurde, aber das Ausmaß der Änderung überschreitet jedoch nicht die in Tabelle 3 Teil B Anhang VIII der CLP-Verordnung angegebenen Daten
  • wenn sich die Parfüme in einer Gruppenbenachrichtigung geändert haben, sollte die in Punkt 3.1 beschriebene Liste der Gemische und der darin enthaltenen Parfüme aktualisiert werden

All dies bedeutet in der Praxis, dass das mit der Benachrichtigung erstellte Dossier durch Angabe eines neuen UFI-Codes eine neue PCN-Nummer erhält und auf die ältere verwiesen werden muss.

 

Termine

Beteiligte sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen und je nach Verwendungszweck bis zum Ablauf der Frist gemäß den einschlägigen Vorschriften zu melden.

1. Januar 2021

Benachrichtigung des UFIs und der Produktinformationen (PCN-Benachrichtigungen) bei Produkten, die für den Verbraucher bestimmt sind, und bei Produkten, die für den gewerblichen Gebrauch bestimmt sind.

1. Januar 2024

Bei Produkten, die für den industriellen Gebrauch bestimmt sind.

 

Hilfreiche Informationen

  • Informationen zur Anwendung des UFI (eindeutiger Rezepturidentifikator)
  • Kennzeichnung in der Praxis nach CLP

 

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