CLP-Kennzeichnung, Kennzeichnung in der Praxis

Sicherheitsdatenblatt-Wissensbasis –CLP-Kennzeichnung in der Praxis

 

Produkte, die der chemischen Sicherheit unterliegen, sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) gekennzeichnet werden.

 

Kennzeichnungselemente

  • Wenn der Stoff oder das Gemisch selbst gemäß der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft ist
  • Wenn es ein explosiver Artikel ist
  • Wenn es sich um ein ungefährliches Gemisch handelt, das einen oder mehrere Stoffe enthält, die oberhalb der in Anhang II Teil 2 der CLP-Vorordnung genannten Konzentrationen als gefährlich eingestuft sind.

Ausnahmen für die Etikettierung von Produkten unter 125 ml (1.5.2 von Anhang I der Verordnung 1272/2008/EG).

 

Informationsquellen für die Erstellung eines Kennzeichnungsetiketts

Als Importeur

Das Etikett sollte auf der Grundlage von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erstellt werden.

Als Distributor

Das Etikett sollte gemäß Abschnitt 2.2 des Sicherheitsdatenblattes erstellt werden.

Als Wiederverkäufer

Keine Aufgabe, außer wenn das Etikett beschädigt ist

 

Allgemeine Kennzeichnungsaspekte

  • „Gefahrenkommunikation in Form von Kennzeichnung“ Prinzip
  • Sprache des Kennzeichnungsetiketts
  • „Zusätzliche Informationen“ auf dem Etikett
  • Lesbarkeits- / Sichtbarkeitsregeln
  • Organizationsregeln

 

Elemente des Gefahrenkennzeichnungsetiketts

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten
  • Nennmenge (wenn diese  der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird)
  • Produktidentifikatoren

Wo zutreffend:

* Bei Verwendung durch die breite Öffentlichkeit die Sicherheitshinweise zur Entsorgung des Stoffes oder des Gemisches als Abfall und die Entsorgung der Verpackung als Abfall.

  • ein Abschnitt für ergänzende Informationen (obligatorische und nicht obligatorische Elemente)

 

Obligatorische ergänzende Kennzeichnungsinformationen

  • EUH-Hinweise (in den Abschnitten 1.1 und 1.2 von Anhang II  und in Abschnitt 2 von Anhang III aufgeführt) sind Stoffen und Gemischen zuzuordnen, die für physikalische, Gesundheits- oder Umweltgefahren eingestuft sind
  • Gefahrenhinweise für die in Anhang I aufgeführten Stoffe
  • Die Ozonschicht schädigend — Gefahrenkategorie 1 – H420 (GHS07 Achtung)
  • Informationen zu speziellen Antworten.
  • EUH401 Hinweise bei Pflanzenschutzmitteln
  • Kennzeichnungselemente, die sich aus den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften ergeben – Tenside und Duftstoffe (Detergenzien), Anforderungen an die Entflammbarkeit von Aerosolpackungen, oder VOC-Gehalt gemäß der Richtlinie 2004/42 / EG (VOC).
  • Gemische mit bestimmten EUH-Hinweisen:

Bleihaltige Gemische

Cyanacrylathaltige Gemische

Zement und Zementgemische

Isocyanathaltige Gemische

Gemische, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren  Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten

Gemische, die an die Aktivchlor enthalten

Cadmiumhaltige Gemische (Legierungen), die zum Löten oder  Schweißen verwendet  werden

Gemische, die nicht als  sensibilisierend eingestuft sind, aber  mindestens einen sensibilisierenden Stoff enthalten

Flüssige Gemische, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten

Nicht für die breite  Öffentlichkeit bestimmte Gemische, die bestimmte Stoffe in einer bestimmten Mindestkonzentration enthalten

Aerosole

 

Mindestabmessungen der Kennzeichnungsetiketten und  Piktogramme

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission

Fassungsvermögen der Verpackung; Abmessungen des  Kennzeichnungsetiketts (in Millimetern); Abmessungen des Piktogramms (in  Millimetern)

< 3 Liter; 52 x 74; 10 x 10 (min.), 16 x 16 (opt.)

3 – 50 Liter; 74 x 105; 23 x 23

50 – 500 Liter; 105 x 148; 32 x 32

> 500 Liter; 148 x 210; 46 x 46

 

Besondere Anweisungen zur Kennzeichnung

  • Ortsbewegliche Gasflaschen (Abschnitt 1.3.1 des Anhangs I der CLP)
  • Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas (Abschnitt 1.3.2 des Anhangs I der CLP)
  • Aerosole und Behälter, die mit einem versiegelten Sprühaufsatz versehen sind und Stoffe oder Gemische enthalten, die als Aspirationsgefahr eingestuft sind (Abschnitt 1.3.3 des Anhangs I der CLP)
  • Metalle in massiver Form, Legierungen, Gemische die Polymere enthalten, Gemische, die Elastomere enthalten (Abschnitt 1.3.4 des Anhangs I der CLP)
  • Explosivstoffe gemäß Anhang I Abschnitt 2.1 der CLP, die in Verkehr gebracht werden, um eine explosive oder pyrotechnische Wirkung zu erzielen (Abschnitt 1.3.5 des Anhangs I der CLP

 

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