Sicherheitsdatenblatt-Wissensbasis – CLP-Kennzeichnung in der Praxis
Produkte, die den Vorschriften der Chemikaliensicherheit unterliegen, sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) gekennzeichnet werden.
Kennzeichnungspflicht
- wenn der Stoff oder das Gemisch gemäß der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft ist;
- wenn es sich um einen explosiven Gegenstand handelt;
- wenn es sich um ein nicht als gefährlich eingestuftes Gemisch handelt, das einen oder mehrere Stoffe enthält, die oberhalb der in Anhang II Teil 2 der CLP-Verordnung genannten Konzentrationen als gefährlich eingestuft sind.
Ausnahmen für die Kennzeichnung von Verpackungen unter 125 ml (Anhang I Abschnitt 1.5.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008).
Informationsquellen für die Erstellung eines Kennzeichnungsetiketts
Als Importeur
Das Kennzeichnungsetikett sollte auf der Grundlage von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erstellt werden.
Als Distributor (Händler)
Das Kennzeichnungsetikett sollte auf Grundlage der Einstufung und der Kennzeichnungselemente erstellt werden, die u. a. in Abschnitt 2.2 des Sicherheitsdatenblatts angegeben sind.
Als Wiederverkäufer
In der Regel keine zusätzliche Aufgabe – außer wenn das Kennzeichnungsetikett beschädigt ist oder die Kennzeichnung aus anderen Gründen nicht mehr lesbar ist.
Allgemeine Kennzeichnungsaspekte
- Prinzip „Gefahrenkommunikation in Form von Kennzeichnung“
- Sprache des Kennzeichnungsetiketts
- „Ergänzende Informationen“ auf dem Etikett
- Lesbarkeits- und Sichtbarkeitsregeln
- Organisationsregeln
Elemente des CLP-Kennzeichnungsetiketts
- Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten
- Nennmenge (wenn diese der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird)
- Produktidentifikatoren
Wo zutreffend:
* Bei Verwendung durch die breite Öffentlichkeit sind insbesondere die Sicherheitshinweise zur Entsorgung des Stoffes oder Gemisches als Abfall sowie zur Entsorgung der Verpackung als Abfall zu berücksichtigen.
- ein Abschnitt für ergänzende Informationen (obligatorische und nicht obligatorische Elemente)
Obligatorische ergänzende Kennzeichnungsinformationen
- EUH-Hinweise (ergänzende Gefahrenhinweise; in Anhang II sowie in Anhang III der CLP-Verordnung aufgeführt) sind Stoffen und Gemischen zuzuordnen, sofern die entsprechenden Kriterien erfüllt sind.
- Zusätzliche Gefahrenhinweise für bestimmte in Anhang I aufgeführte Stoffe oder Stoffgruppen
- Die Ozonschicht schädigend – Gefahrenkategorie 1: H420 (GHS07, Signalwort „Achtung“)
- Spezielle ergänzende Angaben für bestimmte Produktarten
- EUH401-Hinweis bei Pflanzenschutzmitteln
- Kennzeichnungselemente, die sich aus Anforderungen anderer Rechtsvorschriften ergeben (z. B. Tenside und Duftstoffe bei Detergenzien, Anforderungen an die Entflammbarkeit von Aerosolpackungen oder VOC-Gehalt gemäß der Richtlinie 2004/42/EG; siehe auch Neue CLP-Vorschriften für Webshops: Kennzeichnung und Werbung).
- Gemische mit bestimmten EUH-Hinweisen:
Bleihaltige Gemische
Cyanacrylathaltige Gemische
Zement und Zementgemische
Isocyanathaltige Gemische
Gemische, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten
Gemische, die aktives Chlor enthalten
Cadmiumhaltige Gemische (Legierungen), die zum Löten oder Schweißen verwendet werden
Gemische, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen sensibilisierenden Stoff enthalten
Flüssige Gemische, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten
Nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmte Gemische, die bestimmte Stoffe in einer bestimmten Mindestkonzentration enthalten
Aerosole
Mindestabmessungen der Kennzeichnungsetiketten und Piktogramme
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission gelten Mindestabmessungen in Abhängigkeit vom Fassungsvermögen der Verpackung.
Fassungsvermögen der Verpackung; Abmessungen des Kennzeichnungsetiketts (in Millimetern); Abmessungen des Piktogramms (in Millimetern)
< 3 Liter; 52 x 74; 10 x 10 (min.), 16 x 16 (opt.)
3 – 50 Liter; 74 x 105; 23 x 23
50 – 500 Liter; 105 x 148; 32 x 32
> 500 Liter; 148 x 210; 46 x 46
Besondere Anweisungen zur Kennzeichnung
- Ortsbewegliche Gasflaschen (Anhang I Abschnitt 1.3.1 der CLP-Verordnung)
- Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas (Anhang I Abschnitt 1.3.2 der CLP-Verordnung)
- Aerosole und Behälter mit versiegeltem Sprühaufsatz, die Stoffe oder Gemische enthalten, die als Aspirationsgefahr eingestuft sind (Anhang I Abschnitt 1.3.3 der CLP-Verordnung)
- Metalle in massiver Form, Legierungen sowie Gemische, die Polymere oder Elastomere enthalten (Anhang I Abschnitt 1.3.4 der CLP-Verordnung)
- Explosivstoffe gemäß Anhang I Abschnitt 2.1 der CLP-Verordnung, die in Verkehr gebracht werden, um eine explosive oder pyrotechnische Wirkung zu erzielen (Anhang I Abschnitt 1.3.5 der CLP-Verordnung)
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Schnelle Fragen und Antworten
Wie beeinflusst die Verordnung (EU) 2020/878 den Inhalt von Sicherheitsdatenblättern?
Die Verordnung (EU) 2020/878 führte aktualisierte Struktur- und Inhaltsanforderungen ein. Seit dem 1. Januar 2023 dürfen nur noch Sicherheitsdatenblätter bereitgestellt werden, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2020/878 entsprechen.
Wann ist ein CLP-Kennzeichnungsetikett auf einem Produkt verpflichtend?
Ein Kennzeichnungsetikett ist erforderlich, wenn der Stoff oder das Gemisch gemäß CLP als gefährlich eingestuft ist, es sich um einen explosiven Gegenstand handelt oder das Produkt zwar nicht als gefährlich eingestuft ist, aber einen oder mehrere gefährliche Stoffe oberhalb der in der CLP-Verordnung genannten Schwellenwerte enthält.
Welche Mindestgröße müssen Etikett und Piktogramm bei Verpackungen von 3–50 L haben?
Für diesen Volumenbereich muss das Kennzeichnungsetikett mindestens 74 × 105 mm groß sein und jedes Piktogramm mindestens 23 × 23 mm.
Wo und in welchem Format muss der UFI-Code angebracht werden?
Der Code im Format „UFI: XXXX-XXXX-XXXX-XXXX“ muss gut sichtbar und dauerhaft auf dem Kennzeichnungsetikett der Innenverpackung angebracht sein; bei Platzmangel kann er in bestimmten Fällen neben dem Etikett oder auf der Außenverpackung angegeben werden (gemäß den einschlägigen Bestimmungen der CLP-Verordnung).