Kalender zur chemischen Compliance 2026 (CLP/SDS/PCN-UFI)

Quartalsweise gegliedert – mit praktischen Prüfpunkten

MSDS-EuropeKompass für chemische SicherheitChemischer Compliance-Kalender 2026 (CLP / SDB / PCN-UFI)

Für die europäische Chemieindustrie und die Wirtschaftsakteure in der Chemikalien-Lieferkette wird das Jahr 2026 im Hinblick auf die regulatorische Konformität eine der komplexesten Phasen des vergangenen Jahrzehnts darstellen.

Ziel dieses Artikels ist es, Unternehmen, die mit Stoffen und Gemischen arbeiten (Hersteller, Importeure, Händler/Distributoren, Online-Shops), einen Jahresfahrplan für die wichtigsten Compliance-Aufgaben zu geben: Sicherheitsdatenblatt (SDB), CLP-Kennzeichnung, PCN-Meldung/UFI, Lieferantendokumentation und Online-Vertrieb.

 

Begriffliche Grundlagen (kurz, ohne Missverständnisse)

Stoff (substance): ein einzelnes chemisches Element oder eine chemische Verbindung (z. B. Ethanol).

Gemisch (mixture): eine Mischung aus zwei oder mehr Stoffen (z. B. Reinigungsmittel, Farbe/Lack, Klebstoff).

CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: das EU-Regelwerk für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Gefahrenklassen, Piktogramme, H- und P-Sätze sowie EUH-Sätze usw.).

Sicherheitsdatenblatt (SDB): ein standardisiertes Dokument in festgelegter Struktur für Anwender, das über die Gefahren eines Stoffes/Gemisches sowie über sichere Handhabung, Lagerung und Entsorgung informiert und einem 16-Abschnitt-Aufbau folgt.

PCN (Poison Centre Notification) / „PCN-Meldung”: Meldung zur Zusammensetzung und zu toxikologischen Informationen gefährlicher Gemische an die Giftnotrufzentren (Poison Centres) im harmonisierten Format gemäß Anhang VIII der CLP-Verordnung.

UFI (Unique Formula Identifier): 16-stelliger eindeutiger Rezepturidentifikator zur Verknüpfung der PCN-Meldung mit der Kennzeichnung (bei Gemischen).

Neue CLP-Gefahrenklassen (2023/707): u. a. endokrinschädigende Eigenschaften (menschliche Gesundheit/Umwelt), PBT/vPvB, PMT/vPvM – diese bringen neue Einstufungs- und Kennzeichnungsaspekte und teilweise neue EUH-Sätze mit sich.

 

Schlüsseltermine 2026, die sich zur Vorausplanung eignen

1. Neue Gefahrenklassen – Gemische (neu in Verkehr gebracht)

1. Mai 2026: Die neuen Gefahrenklassen sind auf Gemische anzuwenden, die nach dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht werden.

2. Neue Gefahrenklassen – Stoffe (bereits auf dem Markt)

1. November 2026: Bis zu diesem Datum läuft die Übergangsfrist für Stoffe, die bereits zuvor auf dem EU-Markt verfügbar waren; ab diesem Datum ist die Konformität nach den neuen Gefahrenklassen verpflichtend.

3. PCN – das harmonisierte Format ist bereits der Standard

Seit dem 1. Januar 2025 müssen PCN-Meldungen für alle gefährlichen Gemische, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, im harmonisierten Format erfolgen; 2026 stehen typischerweise Qualität, Aktualisierungen und Change-Management im Vordergrund.

4. CLP Online-Vertrieb/Werbung – Frist wurde verschoben

Wichtig: Im Zusammenhang mit den „Online“-Regeln der CLP-Verordnung wurden die zuvor kommunizierten Anwendungsdaten 2026–2027 auf den 1. Januar 2028 verschoben (u. a. Werbung und Fernabsatzangebote).

Der richtige Ansatz 2026 lautet daher: Daten- und Schnittstellenvorbereitung statt Umstellung „auf den letzten Drücker“.

5. PFAS (Per- und Polyfluoralkylsubstanzen) – zwei parallele Stränge 2026

  • PFAS in Feuerlöschschäumen: Die Beschränkung wurde 2025 angenommen und ist ab Oktober 2026 anzuwenden (mit gestuften Übergangsfristen).
  • Bewertung einer EU-weiten PFAS-Beschränkung: Ziel der ECHA ist der Abschluss der wissenschaftlichen Bewertung bis Ende 2026.

 

Neue Gefahrenklassen – die Evolution der CLP-Verordnung

Die Europäische Kommission erkannte, dass das bisherige Einstufungsrahmenwerk langfristige Risiken wie endokrinschädigende Eigenschaften oder Umweltmobilität nicht ausreichend abbildete.

Als Ergebnis wurde die delegierte Verordnung (EU) 2023/707 erlassen, die sechs neue Gefahrenklassen in das EU-Recht eingeführt hat.

 

Wissenschaftliche Kriterien und Mechanismen der neuen Gefahrenkategorien

Die Einführung der neuen Klassen ist nicht nur eine administrative Änderung, sondern auch ein wissenschaftlicher Paradigmenwechsel.

Bei der Identifizierung von endokrinschädigenden (ED) Eigenschaften stützte sich der Gesetzgeber auf die Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Ein Stoff gilt als endokriner Disruptor, wenn eine endokrine Aktivität nachgewiesen ist, eine schädliche Wirkung am intakten Organismus, an dessen Nachkommen oder in (Teil-)Populationen beobachtet wird und zwischen beiden ein biologisch plausibler Kausalzusammenhang besteht.

Die Klassen Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität (PBT/vPvB) sowie Persistenz, Mobilität und Toxizität (PMT/vPvM) zielen auf das Management umweltbezogener Risiken ab.

Während PBT-Stoffe aufgrund ihrer Anreicherung in der Nahrungskette gefährlich sind, können PMT-Stoffe aufgrund ihrer Mobilität in den Wasserkreislauf gelangen und weite Strecken vom Emissionsort zurücklegen – bis in Bereiche, in denen ihre Konzentrationen nur schwer kontrollierbar sind. Diese Eigenschaft ist besonders kritisch für den Schutz von Trinkwasserressourcen.

Die folgende Tabelle fasst die neuen Klassen und die dazugehörigen Kürzel zusammen:

Bezeichnung der GefahrenklasseKategorieAbkürzungZugehöriger EUH-Satz
Endokriner Disruptor (menschliche Gesundheit)Kategorie 1ED HH 1EUH380
Endokriner Disruptor (menschliche Gesundheit)Kategorie 2ED HH 2EUH381
Endokriner Disruptor (Umwelt)Kategorie 1ED ENV 1EUH430
Endokriner Disruptor (Umwelt)Kategorie 2ED ENV 2EUH431
Persistent, bioakkumulierbar und toxischPBTEUH440
Sehr persistent und sehr bioakkumulierbarvPvBEUH441
Persistent, mobil und toxischPMTEUH450
Sehr persistent und sehr mobilvPvMEUH451

 

Übergangszeiträume und Schlüsseltermine 2026

Für Gemische ist der 1. Mai 2026 eine klare Zäsur: Jedes Gemisch, das nach diesem Zeitpunkt auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird, muss die neuen Einstufungsregeln erfüllen.

Für Stoffe ist der 1. November 2026 der endgültige Stichtag für bereits auf dem Markt befindliche (sogenannte „Legacy“-)Stoffe. Danach darf kein Stoff mehr auf dem Markt verbleiben, dessen Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt nicht die relevanten Informationen gemäß den neuen Gefahrenklassen enthalten.

Die Logik des Prozesses verdeutlicht die folgende Tabelle:

ProdukttypMarktstatusBeginn der verpflichtenden Anwendung
StoffNeu (neu in Verkehr gebracht)1. Mai 2025
StoffBereits auf dem Markt1. November 2026
GemischNeu (neu in Verkehr gebracht)1. Mai 2026
GemischBereits auf dem Markt1. Mai 2028

Die Tabelle macht einen kritischen strategischen Punkt sichtbar: Auch wenn für bereits auf dem Markt befindliche Gemische bis 2028 eine Frist gilt, werden Gemischhersteller aufgrund der Umstellung bei Rohstoffen (Stoffen) zum November 2026 gezwungen sein, ihre Rezepturen bis Ende 2026 zu überprüfen – weil SDB-Aktualisierungen dann in „Lawinenform“ von Lieferanten eintreffen werden.

 

CLP Online-Vertrieb/Werbung

Überarbeitung der CLP-Verordnung und der „Stop-the-Clock“-Mechanismus.

Die Verordnung (EU) 2024/2865 ist die bislang umfassendste textliche Änderung der CLP-Verordnung und fokussiert auf Digitalisierung, Online-Handel und administrative Vereinfachung.

Aufgrund von Bedenken der Industrie führten das Europäische Parlament und der Rat jedoch die (EU) Verordnung 2025/2439 ein, die in der Praxis als „Stop-the-Clock“-Verordnung bekannt ist.

Gemäß der Ende 2025 angenommenen Änderung wurden mehrere zentrale Verpflichtungsfristen auf den 1. Januar 2028 verschoben.

Folgende Bereiche wurden auf 2028 verschoben:

  • Etikettenformat und Lesbarkeit: strenge Vorgaben zu Schriftgröße und Zeilenabstand.
  • Online-Vertrieb und Werbung: Pflicht, im Fernabsatz vor dem Kauf sämtliche Kennzeichnungselemente anzuzeigen, sowie strengere Anforderungen an Gefahrinformationen in Werbeanzeigen.
  • Tankstellen: spezifische Informationen an Zapfpistolen (UFI, Lieferantendaten).

Diese Verschiebung verschafft Unternehmen 2026 Luft zum Atmen – sie bedeutet jedoch nicht, dass die Vorbereitung eingestellt werden kann. 2026 sollte das Jahr der Befüllung strukturierter Daten (PIM-Systeme) sein.

 

PFAS und Siloxane – REACH-Beschränkungen

Anhang XVII der REACH-Verordnung enthält Beschränkungen für bestimmte Stoffe und/oder Gemische.

2026 erreichen zwei Themen einen Wendepunkt, der nahezu alle Branchen betrifft: PFAS und zyklische Siloxane.

PFAS-Feuerlöschschäume und die Pflicht zu Managementplänen

Die Verordnung (EU) 2025/1988 führte den Eintrag 82 in Anhang XVII der REACH-Verordnung ein und beschränkt die Verwendung von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) in Feuerlöschschäumen. Aufgrund ihrer außergewöhnlichen Stabilität gelten PFAS als „Ewigkeitschemikalien“; gelangen sie in die Umwelt, können sie irreversible Schäden verursachen.

Schlüsseltermine 2026 im Zusammenhang mit PFAS:

  • 23. Oktober 2026: Inverkehrbringungsverbot: Ab diesem Datum ist das Inverkehrbringen PFAS-haltiger Feuerlöschschäume in tragbaren Feuerlöschern verboten (ausgenommen bestimmte alkoholbeständige Typen mit Übergangsfrist bis April 2027).
  • 23. Oktober 2026 – PFAS-Managementplan: Dies ist die bedeutendste administrative Verpflichtung für Betreiber. Jede Anlage, die PFAS-haltigen Schaum verwendet oder lagert (ausgenommen tragbare Feuerlöscher), muss über einen standortspezifischen Managementplan verfügen.

Der PFAS-Managementplan muss verpflichtend Folgendes enthalten:

  • Exakte Art und Menge der am Standort verwendeten und gelagerten Schäume.
  • Beschreibung technischer Maßnahmen zur Leckageprävention.
  • Protokoll zur Sammlung und Entsorgung von Abfallschaum sowie kontaminiertem Löschwasser (nachweislich geeignete Zerstörungstechnologie).
  • Dokumentierte Strategie zur Umstellung auf fluorfreie Alternativen.

Diese Dokumentation ist mindestens 15 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde (z. B. Katastrophenschutz oder Umweltbehörde) vorzulegen.

Auslaufen zyklischer Siloxane (D4, D5, D6)

Die Verordnung (EU) 2024/1328 änderte den Eintrag 70 in Anhang XVII der REACH-Verordnung und verschärfte die Beschränkungen zur Verwendung zyklischer Siloxane (D4, D5, D6). Diese Stoffe sind in der Kosmetikindustrie, in der chemischen Reinigung und in zahlreichen industriellen Anwendungen verbreitet.

Gemäß der Beschränkung dürfen nach dem 6. Juni 2026 Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) nicht als solche oder in Gemischen in Konzentrationen über 0,1 Gew.-% in Verkehr gebracht werden (bestimmte Ausnahmen sind in der Verordnung benannt).

Diese Frist betrifft insbesondere kosmetische Produkte – ausgenommen abwaschbare („rinse-off“) Produkte, für die bereits frühere Beschränkungen gelten. Auch für die chemische Reinigung ist dies ein kritisches Datum, da der Einsatz entsprechender Lösemittel ab diesem Zeitpunkt untersagt ist.

 

Weitere CLP-Bestimmungen, die 2026 in Kraft treten

Während das Etikettenformat verschoben wurde, werden zahlreiche technische und verfahrensbezogene Vorgaben auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/2865 ab dem 1. Juli 2026 verpflichtend.

  • Stoffe mit mehreren Bestandteilen (MOCS): Bei Stoffen mit mehr als einem Bestandteil (More than One Constituent Substance, MOCS) – z. B. ätherische Öle oder Pflanzenextrakte – sind die einzelnen Bestandteile bei der Einstufung ähnlich wie bei Gemischen zu berücksichtigen, sofern keine Prüfdaten für den Stoff als Ganzes vorliegen.
  • Digitale Kennzeichnung: Die freiwillige Möglichkeit der digitalen Kennzeichnung (z. B. QR-Code) wird eröffnet, jedoch unter strengen technischen Anforderungen: Der Zugriff muss kostenlos, ohne Passwort und mindestens 10 Jahre lang verfügbar sein.
  • Ausklappetiketten: Die Verwendung von Ausklappetiketten zur Unterbringung mehrsprachiger oder umfangreicher Informationen wird standardisiert.

 

Vierteljährlicher Compliance-Kalender für 2026

1. Quartal (Januar–März): Grundlagen zu Portfolio und Dokumentation

Ziel: Das Unternehmen soll genau sehen, für welche Produkte welche Dokumente und Pflichten gelten – und wo Lücken bestehen.

Empfohlene Schritte:

  • Produktportfolio-Liste: (SKU/Produktname, Stoff/Gemisch, Nutzerkreis: Verbraucher/professionell/industriell, Zielländer).
  • SDB-Audit: Es reicht nicht, dass ein Sicherheitsdatenblatt vorhanden ist. Zu prüfen ist, ob es dem Format gemäß (EU) 2020/878 entspricht (bereits verpflichtend) und ob es in Abschnitt 9 die neuen physikalisch-chemischen Parameter enthält.
  • Kennzeichnungs-Check (CLP): Piktogramme, Signalwort, H-/P-/EUH-Sätze, Lieferantendaten, ggf. UFI.
  • PCN/UFI-Statuscheck: Gibt es für jedes gefährliche Gemisch eine PCN-Meldung? Stimmt der UFI auf dem Etikett und in der Meldung überein? Wichtig: Der UFI muss auch in der PCN-Meldung enthalten sein.
  • Lieferantenerklärungen: Schriftliche Bestätigung der Lieferanten einholen, ob die gelieferten Stoffe im Hinblick auf die neuen CLP-Gefahrenklassen (ED, PBT, PMT) bewertet wurden.

Checkliste zum Download

 

2. Quartal (April–Juni): Vorbereitung von Gemischen auf den 1. Mai 2026

Ziel: Die Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen, die nach dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht werden, erfolgt bereits unter Berücksichtigung der neuen Gefahrenklassen. Gemischhersteller sollten zu diesem Zeitpunkt bereits über Reklassifizierungsdaten der Rohstoffe verfügen.

Empfohlene Schritte:

  • Neue Einstufungsentscheidungen: Bei Gemischen, die nach dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht werden, ist die Relevanz der neuen CLP-Klassen zu prüfen. Ist ein Bestandteil als endokriner Disruptor bei 0,1 Gew.-% (m/m) eingestuft, ist auch das Gemisch entsprechend einzustufen.
  • Kennzeichnungs-Update: Auch wenn das Format (z. B. Schriftgröße) bis 2028 aufschiebbar ist, gilt das nicht für Inhalte (neue EUH-Sätze). Ändert sich nach der November-Frist die Einstufung eines Stoffes, muss auf dem Etikett – in Übereinstimmung mit dem Sicherheitsdatenblatt – der neue EUH-Satz erscheinen.

Etiketten-Versionierung und -Freigabe: interner Prozess (wer entscheidet, wer gibt frei, wie werden Versionen archiviert).

  • Regelwerk zur PCN-Aktualisierung: Ändern sich Zusammensetzung, Einstufung, Produktname, Verpackung oder Verwendungsart, ist die PCN-Meldung typischerweise zu aktualisieren. Ändert sich die Einstufung (z. B. kommt ein neuer EUH-Satz hinzu), muss die Meldung ebenfalls aktualisiert werden.
  • Vorbereitung des Online-Shop-Datensatzes auf 2028: strukturierte Speicherung der später auf Produktseiten anzuzeigenden Kennzeichnungselemente (Piktogramme, H-/P-/EUH-Sätze, UFI usw.) (PIM/ERP-Felder).

 

3. Quartal (Juli–September): Interne Audits und Start der PFAS-Vorbereitung

Ziel: Compliance soll kein „Projekt“ sein, sondern gelebter Regelbetrieb.

Empfohlene Schritte:

  • Einführung einer Mini-Checkliste für das Änderungsmanagement (bei jeder Produktänderung):
    • Ist das SDB betroffen?
    • Ist das Etikett betroffen?
    • Sind PCN/UFI betroffen?
    • Sind Online-Shop-Daten betroffen?
  • Lagerbestandsmanagement: Vor dem Stichtag 1. November (Stoffe) empfiehlt es sich, Altbestände mit alter Kennzeichnung abzubauen oder die Umkennzeichnung vorzubereiten.
  • MOCS-Bewertung: Hersteller von Produkten mit ätherischen Ölen/Extrakten sollten prüfen, ob Stoffe mit mehreren Bestandteilen (MOCS) den neuen Juli-Regeln entsprechen.
  • Lieferantenkontrolle: automatische Benachrichtigungen zu SDB-Updates anfordern; Verantwortlichkeiten festlegen, um Änderungen in internen Systemen nachzuführen.
  • Interne Schulung (kurz, zielgerichtet): für Lager/Kundenservice/Marketing: Was darf über gefährliche Produkte kommuniziert werden – und was nicht (insbesondere online).

 

4. Quartal (Oktober–Dezember): 1. November 2026 (Stoffe) + PFAS-Fokus

Ziel: Bis zum 1. November 2026 sollen Einstufung/Kennzeichnung der betroffenen Stoffe geordnet sein; zudem soll der Start der PFAS-Anwendung 2026 nicht „unter dem Radar“ bleiben.

Empfohlene Schritte:

  • Stoff-Screening: Stoffe im Unternehmensportfolio, die bereits zuvor in Verkehr waren, müssen bis zur Frist den neuen Gefahrenklassen entsprechen.
  • PFAS-Betroffenheitsanalyse:
    • Gibt es PFAS-haltige Produkte/Feuerlöschschäume/zugehörige Anwendungen?
    • Ist ein Substitutionsplan erforderlich?
    • Welche Übergangsfristen und Pflichten gelten für die konkrete Anwendung?

„PFAS-Managementplan“: Bis zum 23. Oktober muss der Managementplan für Feuerlöschschäume fertiggestellt, unterzeichnet und im Betriebsarchiv verfügbar sein.

  • Vorbereitung 2027–2028 (insbesondere Online-Shop): Trotz „Stop-the-Clock“-Verschiebung lassen sich strukturierte Datenhaltung und Oberflächenplanung 2026 kosteneffizient starten.

 

Schlussfolgerungen

Das Jahr 2026 ist im Bereich der Chemikaliensicherheit nicht nur ein weiterer administrativer Meilenstein, sondern Teil einer tiefgreifenden strukturellen Transformation.

Wirtschaftsakteure müssen erkennen, dass neben klassischen akuten Gefahren (Ätzwirkung, Brandgefahr) nun auch chronische und umweltbezogene Risiken (endokrinschädigende Eigenschaften, Mobilität in Gewässern) stärker in den regulatorischen Fokus rücken.

Zentrale strategische Punkte für 2026:

  • „Stop the Clock“ bedeutet nicht Untätigkeit: Die Verschiebung auf 2028 ermöglicht eine kosteneffiziente Umstellung – die technischen Fristen 2026 (MOCS, Grundlagen der digitalen Kennzeichnung, neue Gefahrenklassen) sind jedoch fix.
  • PFAS-Compliance ist ein kritischer Punkt: Das Management von Feuerlöschschäumen ist eine technische und rechtliche Aufgabe, die über die Ebene von Sicherheitsdatenblättern hinausgeht; entscheidend ist das Zusammenspiel von Katastrophenschutz- und Umweltvorgaben.

Der Schlüssel zur erfolgreichen Konformität 2026 ist die Anwendung des Prinzips „Compliance by Design“: Jede neue Produktentwicklung und Markteinführung ist von Beginn an im Lichte der neuen CLP-Gefahrenklassen und der REACH-Beschränkungen (Siloxane, PFAS) zu bewerten.

Dieser proaktive Ansatz verhindert nicht nur behördliche Sanktionen, sondern verschafft auch einen Wettbewerbsvorteil auf dem europäischen Markt, der Nachhaltigkeit priorisiert.

 

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