SDS Abschnitt 1: Produktidentifikator & UFI für Gemische

MSDS-EuropeWissensdatenbank Sicherheitsdatenblatt – SDS-Abschnitt 1: Produktidentifikator von Gemischen und UFI-Code

 

Unsere Kunden fragen uns häufig, was genau und in welcher Form der Produktidentifikator eines Gemischs in Abschnitt 1 des Sicherheitsdatenblatts (SDS) anzugeben ist – und wann der UFI-Code sowie die PCN-Meldung (Meldung bei den Giftnotrufzentralen) verpflichtend sind.

Nach unserer Erfahrung passieren genau hier die meisten Fehler – deshalb widmen wir diesem Thema einen eigenen, ausführlichen Beitrag, damit Sie die wichtigsten Informationen an einem Ort finden.

 

SDS-Abschnitt 1: Produktidentifikator von Gemischen

 

1. Rechtlicher Hintergrund kurz zusammengefasst

Die Anforderungen an den Produktidentifikator von Gemischen werden im Wesentlichen durch zwei Rechtsvorschriften festgelegt:

  • die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, insbesondere Artikel 18 sowie Anhang VIII (UFI, PCN),
  • die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – Anhang II, der die inhaltlichen und formalen Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt (SDS) definiert.

 

Artikel 18 Absatz 3 der CLP-Verordnung legt fest, dass der Produktidentifikator eines Gemischs unter anderem Folgendes enthalten muss:

  • den Handelsnamen oder die Bezeichnung des Gemischs,
  • und – auf dem Kennzeichnungsetikett – die Bezeichnungen bestimmter gefährlicher Inhaltsstoffe (insbesondere derjenigen, die für Gesundheitsgefahren verantwortlich sind).

 

Der im Sicherheitsdatenblatt angegebene Produktidentifikator muss:

  • genau so wie auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben werden, und
  • in der/den Amtssprache(n) der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, in denen das Gemisch in Verkehr gebracht wird (sofern der jeweilige Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt).

 

2. Was bedeutet der Produktidentifikator bei einem Gemisch?

Bei Gemischen dient der Produktidentifikator dazu, dass der Anwender das Produkt eindeutig identifizieren kann – im Sicherheitsdatenblatt, auf dem Kennzeichnungsetikett und entlang der gesamten Lieferkette.

Der Produktidentifikator eines Gemischs besteht in der Praxis typischerweise aus folgenden Elementen:

  • Handelsname / Bezeichnung

z. B. „AlkaClean 10 – alkalisches Reinigungskonzentrat“

  • (optional) interne Kennung / Artikelnummer

z. B. „AC10-KONC“

  • UFI-Code (sofern vorhanden und im Sicherheitsdatenblatt angegeben)
  • ggf. eine kurze Angabe zur bestimmungsgemäßen Verwendung

z. B. „Reinigungsmittel zur industriellen Verwendung für Edelstahloberflächen“

 

3. Produktidentifikator in SDS-Abschnitt 1.1 – praktische Anleitung

In SDS-Abschnitt 1.1 ist der Produktidentifikator im Einklang mit Artikel 18 der CLP-Verordnung anzugeben.

In der Praxis kann ein sauber aufgebauter Abschnitt 1.1 z. B. so aussehen:

  • Produktidentifikator / Handelsname:

„AlkaClean 10 – alkalisches Reinigungskonzentrat“

  • Interne Kennung:

„AC10-KONC“ (nicht verpflichtend, aber empfohlen)

  • UFI:

„UFI: YV9K-3J9A-G209-XXXX“ (sofern angewendet)

  • Bestimmungsgemäße Verwendung (kurz, optional):

„Nur zur industriellen Verwendung.“

EuPCS und identifizierte Verwendungen im Sicherheitsdatenblatt und in PCN-Meldungen

 

Einige wichtige Punkte:

  • Der Handelsname muss im Sicherheitsdatenblatt und auf dem Kennzeichnungsetikett identisch angegeben sein.
  • Wenn ein Produkt in mehreren Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht wird, muss das Sicherheitsdatenblatt in der jeweiligen Amtssprache bereitgestellt werden.
  • Bei mehrsprachigen Sicherheitsdatenblättern bleibt der Handelsname üblicherweise gleich, während beschreibende Textteile (z. B. zur Verwendung) sinnvollerweise in die jeweilige Landessprache übersetzt werden.

 

4. UFI – Rolle des eindeutigen Rezepturidentifikators (UFI)

4.1. Was ist der UFI?

Der UFI (eindeutiger Rezepturidentifikator (UFI)) ist ein 16-stelliger alphanumerischer Code mit dem Präfix „UFI“, der in vier Blöcke gegliedert ist (z. B. UFI: YV9K-3J9A-G209-XXXX).

Ziel ist es:

  • eine eindeutige Verbindung zwischen dem Gemisch und den in der PCN-Meldung (Meldung bei den Giftnotrufzentralen) übermittelten Zusammensetzungsinformationen herzustellen,
  • den Giftinformationszentren eine schnelle Identifizierung im Notfall zu ermöglichen,
  • gleichzeitig Geschäftsgeheimnisse des Herstellers (exakte Zusammensetzung) zu schützen – dem Anwender muss die Zusammensetzung nicht bekannt sein; der UFI genügt.

Der UFI-Code kann mit dem Online-UFI-Generator der ECHA erstellt werden, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens und eine Formulierungsnummer verwendet, um einen eindeutigen Code zu erzeugen.

 

4.2. Wann muss ein UFI erstellt werden?

Ein UFI ist zu erstellen und eine PCN-Meldung (Meldung bei den Giftnotrufzentralen) ist abzugeben, wenn ein Gemisch:

  • im EU-/EWR-Raum in Verkehr gebracht wird, und
  • aufgrund physikalischer und/oder gesundheitlicher Gefahren als gefährlich eingestuft ist (gemäß CLP).

 

5. UFI auf dem Kennzeichnungsetikett und im Sicherheitsdatenblatt

5.1. UFI auf dem Kennzeichnungsetikett

Grundsätzlich ist der UFI auf dem Kennzeichnungsetikett des Gemischs anzugeben – gut sichtbar und dauerhaft.

In der Praxis wird er häufig:

  • in der Nähe von Gefahrenpiktogrammen sowie H- und P-Sätzen,
  • oder im unteren Bereich des Kennzeichnungsetiketts, klar abgesetzt, platziert.

Wichtig ist, dass der auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene UFI mit dem UFI in der PCN-Meldung (Meldung bei den Giftnotrufzentralen) übereinstimmt.

 

5.2. UFI im Sicherheitsdatenblatt – wann verpflichtend, wann optional?

Die Angabe des UFI im Sicherheitsdatenblatt ist:

  • im Regelfall nicht verpflichtend,
  • wenn er dennoch angegeben wird, dann in SDS-Abschnitt 1.1,
  • bei nicht verpackten (lose gelieferten) Gemischen ist der UFI verpflichtend im Sicherheitsdatenblatt oder in einer Etikettenkopie gemäß Artikel 29 Absatz 3 anzugeben,
  • bei verpackten Gemischen zur industriellen Verwendung kann der UFI anstelle der Angabe auf dem Kennzeichnungsetikett ausschließlich im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden (oder an beiden Stellen).

 

Praktische Empfehlung:

Wenn für ein Gemisch ein UFI erstellt wurde und eine PCN-Meldung (Meldung bei den Giftnotrufzentralen) erfolgt ist, empfiehlt es sich, den UFI sowohl auf dem Kennzeichnungsetikett als auch in SDS-Abschnitt 1.1 anzugeben – das:

  • unterstützt Anwender und Akteure der Lieferkette,
  • reduziert das Fehlerrisiko (Abweichungen zwischen Sicherheitsdatenblatt und Kennzeichnungsetikett),
  • fördert die schnelle Identifizierung in Notfallsituationen.

 

6. Gleiches Gemisch, mehrere UFI – ist das zulässig?

Gemäß Anhang VIII und den einschlägigen Leitlinien:

  • ist ein UFI in der Regel an eine Gemischzusammensetzung gekoppelt. Es ist jedoch möglich, dass derselbe UFI mehrere Gemische mit geringfügig unterschiedlicher Zusammensetzung abdeckt, sofern die Abweichungen innerhalb der in Anhang VIII zulässigen Konzentrationsbereiche bleiben (z. B. Gruppen von Austauschstoffen – ICG, Standardformulierungen),
  • es kann auch vorkommen, dass ein Gemisch mehrere UFI erhält (z. B. je nach Handelsname oder Zielmarkt).

 

Gleichzeitig wird in der Praxis dringend empfohlen, dass:

  • in einem konkreten Sicherheitsdatenblatt möglichst nur ein UFI angegeben wird – insbesondere, wenn dasselbe Sicherheitsdatenblatt in mehreren Mitgliedstaaten verwendet wird.

 

7. Praxistipps zur Handhabung von Produktidentifikator und UFI

7.1. Einheitlicher Produktidentifikator in Sicherheitsdatenblatt und Kennzeichnungsetikett

  • Prüfen Sie, ob exakt derselbe Handelsname in SDS-Abschnitt 1.1 und auf dem CLP-Kennzeichnungsetikett erscheint.
  • Stellen Sie sicher, dass interne Artikelnummern, UFI und weitere Kennungen in allen Dokumenten konsistent sind.
  • Für Produkte in mehrsprachigen Märkten ist die Abstimmung von CLP-Kennzeichnungsetikett und länderspezifischen Sicherheitsdatenblättern besonders wichtig.

 

7.2. Geänderte Zusammensetzung, neuer UFI, aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt

Wenn sich die Zusammensetzung eines Gemischs so ändert, dass:

  • die nach Anhang VIII zulässigen Konzentrationsbereiche nicht überschritten werden, ist häufig kein neuer UFI erforderlich – eine Aktualisierung der PCN-Meldung (Meldung bei den Giftnotrufzentralen) und eine Überarbeitung des Sicherheitsdatenblatts kann dennoch notwendig sein (z. B. bei geänderter Einstufung).
  • die Änderung wesentlich ist (neuer gefährlicher Bestandteil, deutliche Konzentrationsverschiebung, neue Gefahrenklasse), sind in der Regel ein neuer UFI, eine neue PCN-Meldung (Meldung bei den Giftnotrufzentralen) und ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt erforderlich.

 

7.3. Mehrere Länder, mehrere Sprachen – einheitlicher UFI

Wenn dasselbe Gemisch in mehreren Ländern in Verkehr gebracht wird:

  • sollte nach Möglichkeit derselbe UFI in allen Ländern verwendet werden,
  • die Sicherheitsdatenblätter sind in die jeweilige Amtssprache zu übersetzen,
  • der UFI-Code bleibt unverändert; der Text (z. B. Produktbeschreibung, bestimmungsgemäße Verwendung) wird in der jeweiligen Landessprache bereitgestellt.

 

Verwandte Dienstleistungen

Die Kombination aus CLP, REACH-Anhang II und Anhang VIII (UFI, PCN) stellt viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen.

Typische Aufgaben, bei denen wir unterstützen:

Erstellung von Sicherheitsdatenblättern: Erstellung eines SDS nach den aktuellen REACH-/CLP-Anforderungen – mit korrekt angegebenem Produktidentifikator und (falls erforderlich) UFI.

Übersetzung von Sicherheitsdatenblättern: Fachgerechte Übersetzung bestehender SDS in europäische Sprachen unter Berücksichtigung lokaler Anforderungen.

Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern: Überarbeitung veralteter SDS gemäß den jeweils aktuellen Vorschriften.

Erstellung von Etikettenentwürfen: CLP-konforme Erstellung/Strukturierung der Kennzeichnungselemente (Produktidentifikator, UFI, Piktogramme, H- und P-Sätze).

PCN/UFI-Services: Unterstützung bei UFI-Management und PCN-Meldung (Meldung bei den Giftnotrufzentralen).

 

Kurze Fragen & Antworten

Reicht es aus, wenn ich ein Gemisch im Sicherheitsdatenblatt nur über eine Artikelnummer identifiziere?
Nein. Nach CLP und REACH muss immer ein verständlicher Handelsname oder eine Bezeichnung angegeben werden. Eine interne Artikelnummer oder ein Code kann nur eine Zusatzinformation sein – allein ist das kein ausreichender Produktidentifikator.
Muss im Sicherheitsdatenblatt und auf dem Kennzeichnungsetikett derselbe Name verwendet werden?
Ja. Der auf dem Kennzeichnungsetikett verwendete Handelsname muss mit dem im Sicherheitsdatenblatt angegebenen Produktidentifikator übereinstimmen. Unterschiedliche Namen können zu Verwechslungen, Reklamationen sowie zu Problemen bei Behörden und Giftinformationszentren führen.
Wann ist die Angabe des UFI im Sicherheitsdatenblatt verpflichtend?
Der UFI ist verpflichtend anzugeben:

  • bei nicht verpackten (lose gelieferten) Gemischen im Sicherheitsdatenblatt (oder in einer Etikettenkopie),
  • bei verpackten Gemischen zur industriellen Verwendung, wenn der Lieferant entscheidet, den UFI anstelle des Kennzeichnungsetiketts im Sicherheitsdatenblatt anzugeben.

In anderen Fällen ist der UFI primär auf dem Kennzeichnungsetikett anzugeben; die Angabe im Sicherheitsdatenblatt ist sehr empfehlenswert, aber nicht immer verpflichtend.

Benötigt jedes als gefährlich eingestufte Gemisch einen UFI und eine PCN-Meldung (Meldung bei den Giftnotrufzentralen)?
Nicht in jedem Fall. Grundsätzlich sind PCN-Meldung (Meldung bei den Giftnotrufzentralen) und UFI für Gemische verpflichtend, die aufgrund physikalischer und/oder gesundheitlicher Gefahren als gefährlich eingestuft sind. Wenn ein Gemisch ausschließlich aufgrund von Umweltgefahren gefährlich ist, kann die Bewertung komplexer sein; hier ist es sinnvoll, die einschlägigen Leitlinien zu prüfen oder Expertenrat einzuholen.
Was ist zu tun, wenn sich die Zusammensetzung des Gemischs ändert?
Das hängt vom Ausmaß der Änderung ab:

  • Wenn die Änderung innerhalb der nach Anhang VIII zulässigen Konzentrationsbereiche bleibt, reicht häufig eine Aktualisierung der PCN-Meldung (Meldung bei den Giftnotrufzentralen) und eine Überarbeitung des Sicherheitsdatenblatts.
  • Wenn die Änderung wesentlich ist (neuer gefährlicher Bestandteil, deutliche Konzentrationsverschiebung, neue Gefahrenklasse), ist in der Regel ein neuer UFI zu erstellen, eine neue PCN-Meldung (Meldung bei den Giftnotrufzentralen) abzugeben und Sicherheitsdatenblatt sowie Kennzeichnungsetikett sind entsprechend zu aktualisieren.
Wir benötigen mehrsprachige Sicherheitsdatenblätter für dasselbe Gemisch. Kann überall derselbe UFI verwendet werden?
Ja – das ist in der Regel sogar die beste Lösung. Der UFI kann EU-/EWR-weit gleich bleiben; die Sprachversionen unterscheiden sich nur im Text (Übersetzung), der UFI bleibt unverändert. Das vereinfacht die PCN-Verwaltung und die Notfallkommunikation erheblich.

 

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