Erstellung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) – Teil 3

Die ersten 8 Abschnitte des SDB im Detail

MSDS-EuropeSicherheitsdatenblatt-Wissensbasis – Erstellung von Sicherheitsdatenblättern (SDB), Teil 3: Die ersten 8 Abschnitte des SDB im Detail

 

In den vorangegangenen Teilen haben wir besprochen, warum ein Sicherheitsdatenblatt benötigt wird und wie man an die Erstellung herangeht.

Nun wenden wir uns dem Dokument selbst zu: Welche Informationen enthält ein SDB? Wie erwähnt, hat ein SDB einen standardisierten Aufbau aus 16 Hauptabschnitten. Diese Abschnitte stellen sicher, dass alle wesentlichen Daten in einheitlicher Weise bereitgestellt werden.

In diesem Teil betrachten wir die Abschnitte 1–8, die die wichtigsten Informationen abdecken – von der Identifikation des Stoffs bzw. Gemischs bis zu den Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz.

Für alle in diesen Abschnitten geforderten Angaben lohnt es sich, auf nützliche Informationsquellen und Datenbanken für Sicherheitsdatenblätter zurückzugreifen, damit Einstufungen, Grenzwerte und Kennzeichnungselemente konsistent bleiben.

 

Abschnitt 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens

Abschnitt 1 des SDB enthält die identifizierenden Angaben zum Produkt. Hier müssen der genaue Name des Stoffs oder Gemischs angegeben werden sowie sämtliche Identifikationsnummern (z. B. CAS-Nr., EG-Nr.) und – bei Gemischen – der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI-Code, falls zutreffend). Außerdem beinhaltet dieser Abschnitt den Namen, die Anschrift und Kontaktinformationen des Herstellers bzw. Lieferanten sowie eine Notrufnummer (beispielsweise die Nummer eines Giftinformationszentrums oder eine nationale Notfallnummer).

Zusätzlich können die identifizierten Verwendungen des Produkts angegeben werden sowie Verwendungen, von denen abgeraten wird.

Dieser Abschnitt stellt sicher, dass jeder Leser des SDB das Produkt sofort identifizieren kann und weiß, wen er im Notfall für weitere Informationen kontaktieren kann.

 

Abschnitt 2: Mögliche Gefahren

In Abschnitt 2 werden die Einstufung des Produkts gemäß der CLP-Verordnung sowie die entsprechenden Kennzeichnungselemente dargestellt. Hier finden wir die Gefahrenpiktogramme, das Signalwort (z. B. „Gefahr“ oder „Achtung“), die H-Sätze (z. B. H225 – Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar) und die P-Sätze (Sicherheitshinweise).

Ist das Gemisch nicht als gefährlich eingestuft, muss dies hier angegeben werden. Wenn dennoch andere Risiken bestehen (z. B. bestimmte physikalische Gefahren oder sonstige relevante Gefahren, die nicht über die Einstufung abgedeckt werden), werden auch diese in diesem Abschnitt aufgeführt.

Kurz gesagt bietet dieser Abschnitt einen schnellen Überblick über die Gefahren des Produkts.

 

Abschnitt 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen

Abschnitt 3 führt auf, aus welchen Bestandteilen das Produkt besteht.

Für einen Stoff: Es sind der chemische Name des Stoffs, etwaige Synonyme, die Kennnummern sowie wichtige Informationen über Reinheit oder enthaltene Additive anzugeben.

Für ein Gemisch: Es sind die gefährlichen Bestandteile aufzulisten: der Name und die Kennung jedes Inhaltsstoffs (CAS-Nr., EG-Nr.), der zur Gefährdung des Gemischs beiträgt. Zusätzlich ist der prozentuale Anteil (oder Konzentrationsbereich) dieser Komponenten im Gemisch anzugeben sowie deren Einstufung (d. h. welche Gefahren sie als Einzelstoffe aufweisen). Beispiel: Ethanol (CAS 64-17-5), 10–20 %, Einstufung: Entzündbare Flüssigkeit Kat. 2, H225. Wenn die genaue Konzentration bestimmter Bestandteile ein Geschäftsgeheimnis ist, ist es erlaubt, einen Konzentrationsbereich oder eine allgemeine Beschreibung anzugeben (wobei jedoch weiterhin alle relevanten Gefahreninformationen vermittelt werden müssen).

Dieser Abschnitt hilft dem Anwender zu verstehen, welche gefährlichen Stoffe im Produkt vorhanden sind.

 

Abschnitt 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen

Abschnitt 4 beschreibt, was zu tun ist, wenn es bei der Verwendung des Produkts zu einem Unfall oder einer übermäßigen Exposition kommt. Die Unterabschnitte behandeln die unterschiedlichen Expositionswege und geben Erste-Hilfe-Hinweise für den Fall von Einatmen, Hautkontakt, Augenkontakt und Verschlucken.

Beispiel: „Einatmen: Betroffene Person an die frische Luft bringen, beruhigen und bei Bedarf medizinische Hilfe hinzuziehen.“ oder „Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen; sofort einen Arzt verständigen und diesem die in Abschnitt 1 des SDB aufgeführten Produktinformationen vorlegen.“

Dieser Abschnitt sollte auch die wichtigsten Symptome und Auswirkungen erwähnen sowie darauf hinweisen, ob umgehende ärztliche Hilfe erforderlich ist.

Im Notfall ist dieser Teil entscheidend, da er unmittelbare Anleitungen für die richtige Reaktion gibt.

 

Abschnitt 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung

Abschnitt 5 liefert Informationen darüber, wie ein Brand gelöscht werden kann, wenn der betreffende Stoff oder das Gemisch brennt oder wenn seine Anwesenheit die Brandbekämpfung beeinflusst. Es werden geeignete Löschmittel angegeben (z. B. Wassernebel, Löschpulver, Kohlendioxid, Schaum) sowie – falls relevant – Löschmittel, die aus Sicherheitsgründen nicht verwendet werden sollten (z. B. kein direkter Wasserstrahl bei bestimmten Chemikalienbränden).

Außerdem werden etwaige bei der Verbrennung entstehende gefährliche Zersetzungsprodukte beschrieben (z. B. giftige Dämpfe oder Gase wie Kohlenmonoxid, Chlorgas usw.), und es werden Hinweise für Feuerwehrleute gegeben: ob spezielle Schutzausrüstung oder Atemschutz benötigt wird und ob Explosionsgefahr besteht.

Der Zweck dieses Abschnitts ist sicherzustellen, dass im Brandfall jeder weiß, wie man sicher und effektiv reagiert.

 

Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

Dieser Abschnitt (Abschnitt 6) beschreibt, was zu tun ist, wenn der Stoff oder das Gemisch unbeabsichtigt freigesetzt wird, etwa durch ein Verschütten oder eine Leckage.

Er umfasst personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen (z. B. dem verschütteten Material nur mit geeigneter Schutzausrüstung nähern; alle Zündquellen aus dem Bereich entfernen), umweltbezogene Vorsichtsmaßnahmen (z. B. Eintrag in Kanalisation oder Gewässer verhindern; bei größerer Freisetzung die Behörden informieren) sowie Methoden zur Eindämmung und Reinigung.

Dazu gehört, wie das verschüttete Material aufgefangen oder aufgenommen werden kann (z. B. mit einem inerten Bindemittel wie Sand oder Vermiculit) und welches Reinigungsverfahren anzuwenden ist, um verbleibende Rückstände zu entfernen.

 

Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung

Abschnitt 7 fasst die Regeln für den sicheren Umgang und die sichere Lagerung zusammen. Hier findet man Vorsichtsmaßnahmen für die Handhabung, wie z. B.: „Während der Verwendung nicht rauchen; fern von Funken und offenen Flammen halten“ oder „Nur in gut belüfteten Bereichen verwenden; Einatmen von Dämpfen vermeiden.“

Auch allgemeine Hinweise zur Arbeitshygiene sind enthalten (z. B. nicht am Arbeitsplatz essen oder trinken; nach der Arbeit Hände waschen; für ausreichende lokale Absaugung sorgen). Für die Lagerung beschreibt das SDB die Bedingungen und Anforderungen, beispielsweise: „Kühl, trocken und in gut belüfteter Umgebung lagern. Vor Hitze und direkter Sonneneinstrahlung schützen. Unverträgliche Materialien: starke Oxidationsmittel.“ Gegebenenfalls können auch Anforderungen an die Verpackung genannt werden (z. B. „in dicht verschlossenen Behältern aufbewahren“).

Die Funktion dieses Abschnitts ist es, durch Anleitung zu sicherer Verwendung und Lagerung im Alltag Vorfälle zu verhindern.

 

Abschnitt 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen

Abschnitt 8 erläutert, wie sichergestellt wird, dass gefährliche Stoffe nicht in schädlichen Mengen in den Körper der Beschäftigten gelangen.

Dieser Abschnitt hat zwei Hauptteile: technische Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung (PSA).

Alle geltenden Arbeitsplatzgrenzwerte (z. B. nationale oder EU-weite Grenzwerte für kurz- und langfristige Expositionen der Bestandteile) sollten hier aufgeführt sein. Falls solche Grenzwerte existieren, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass diese in der Arbeitsplatzluft nicht überschritten werden – daher können empfohlene technische Maßnahmen z. B. eine gute Lüftung, lokale Absaugung oder der Einsatz geschlossener Systeme beinhalten.

Im Unterabschnitt zur persönlichen Schutzausrüstung werden die erforderlichen Schutzmittel angegeben: zum Beispiel Schutzhandschuhe (unter Angabe des Materials, z. B. Nitril), Schutzbrille oder Gesichtsschutz, Schutzkleidung und falls nötig Atemschutz (mit entsprechendem Filtertyp).

Auch Auswahlkriterien für die PSA können genannt werden (z. B. Durchbruchzeit der Handschuhe, Materialstärke). Gegebenenfalls werden auch Umweltschutzmaßnahmen erwähnt (z. B. Filter oder Gaswäscher für Emissionen).

Dieser Abschnitt stellt sicher, dass der Anwender konkrete Hinweise zum Schutz erhält und dadurch die Exposition auf ein Minimum reduziert wird.

 

(Im nächsten Teil dieser Serie wird der Aufbau des SDB weiter erläutert. Wir werden die verbleibenden acht Abschnitte (9–16) betrachten, die weitere wichtige Informationen über die Produkteigenschaften, Wirkungen und andere relevante Einzelheiten enthalten.)

 

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