MSDS-Europe – Sicherheitsdatenblatt-Wissensbasis – Erstellung von Sicherheitsdatenblättern (SDB), Teil 2: Verantwortlichkeiten und der SDB-Erstellungsprozess
Im vorherigen Teil („Erstellung von SDB – Teil 1“) haben wir erläutert, was ein Sicherheitsdatenblatt ist und welche rechtlichen Grundlagen (REACH und CLP) dafür bestehen.
Nun besprechen wir, wer das Sicherheitsdatenblatt erstellen sollte und wie dies zu geschehen hat, welche Verantwortlichkeiten damit verbunden sind und worauf man während des Prozesses achten muss. Zu diesen organisatorischen Pflichten gehört auch, dass der Verantwortliche geeignete Informationsquellen und Datenbanken für Sicherheitsdatenblätter definiert und deren regelmäßige Aktualisierung sicherstellt.
Wir gehen außerdem darauf ein, wann für ein Produkt ein SDB erforderlich ist, wie die Erstellung Schritt für Schritt abläuft und was in Bezug auf Aktualisierung, Sprachvorgaben und Weitergabe zu beachten ist.
(Ausführliche Hinweise zu diesem Thema finden sich in dem offiziellen ECHA-Dokument „Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern“ (2021) auf der ECHA-Website.)
Gesetzlich ist eindeutig festgelegt, dass das Unternehmen, das ein Produkt in Verkehr bringt, letztlich für den Inhalt des SDB verantwortlich ist – in der Regel handelt es sich dabei um den Hersteller oder Importeur. Diese sind verpflichtet, sicherzustellen, dass das SDB für das Produkt den REACH-Anforderungen entspricht und den nachgeschalteten Anwendern bereitgestellt wird.
Jeder Hersteller oder Importeur, der einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch auf dem EU-Markt bereitstellt, muss seinen Kunden ein Sicherheitsdatenblatt in der jeweiligen Amtssprache zur Verfügung stellen.
Auch Vertreiber (Händler) sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass das SDB des Produkts an professionelle Verwender weitergereicht wird.
Beispielsweise muss ein Farbenhändler dafür sorgen, dass dem Käufer das SDB des Produkts in deutscher Sprache (bzw. in der Sprache des Ziellandes) vorliegt.
Grundsätzlich ist für jeden gefährlichen Stoff oder jedes gefährliche Gemisch ein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben. Das bedeutet: Wenn ein Produkt die Kriterien einer Gefahrenklasse der CLP-Verordnung erfüllt (z. B. entzündbar, ätzend, giftig, reizend usw.), muss der Lieferant dem Anwender das SDB unaufgefordert zur Verfügung stellen.
Daneben gibt es Fälle, in denen ein Gemisch nicht als gefährlich eingestuft ist, aber aufgrund bestimmter Inhaltsstoffe dennoch ein SDB bereitgestellt werden muss (zumindest auf Anfrage).
Einige Beispiele für solche Fälle sind:
Wichtig: Nicht für jedes Produkt ist ein SDB erforderlich.
Enthält ein Gemisch keine gefährlichen Bestandteile und ist es für Verbraucher (Haushaltsgebrauch) bestimmt, muss in der Regel kein Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt werden.
Dennoch können einige industrielle Abnehmer ein SDB für das Produkt anfordern. Es ist eine gute Praxis, dass der Hersteller in solchen Fällen zumindest ein Informationsblatt bereitstellt oder freiwillig ein SDB für das Produkt erstellt, da dies den Kunden hilft, das Produkt sicher zu verwenden.
Ein SDB muss stets in der Amtssprache des Landes bereitgestellt werden, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird. In Deutschland beispielsweise wird ein Sicherheitsdatenblatt auf Deutsch benötigt. Wenn ein Unternehmen ein Produkt in mehrere EU-Länder liefert, muss das SDB in die jeweilige Amtssprache jedes Ziellandes erstellt oder übersetzt werden.
Fachkundige Person und Fachkompetenz
Den Vorschriften zufolge muss ein Sicherheitsdatenblatt von einer „fachkundigen Person“ erstellt werden. Damit ist eine Fachkraft mit entsprechender Qualifikation und Chemikaliensicherheitskenntnissen gemeint. Die offizielle Leitlinie betont zudem, dass fachkundige Personen regelmäßig geschult werden sollten, da sich die Rechtsvorschriften im Chemikalienrecht häufig ändern.
Falls entsprechendes Fachwissen im eigenen Haus nicht verfügbar ist, empfiehlt es sich, einen externen Berater hinzuzuziehen. Es gibt zahlreiche Firmen, die auf die Erstellung und Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern spezialisiert sind und als Chemikaliensicherheitsexperten dafür sorgen, dass die erstellten Dokumente rechtskonform sind.
Die Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts ist ein Prozess mit mehreren Schritten, in dessen Verlauf zahlreiche Informationen gesammelt und strukturiert werden müssen.
Im Folgenden ein allgemeiner Überblick über den Ablauf, der in der Praxis dazu beiträgt, dass jeder Teil des SDB konsistent und vollständig ist:
Sammeln Sie alle relevanten Daten zu dem betreffenden Stoff oder Gemisch. Dazu gehören die genaue Identität des Produkts (Name und vorhandene Identifikationsnummern wie CAS-Nummer, EG-Nummer und – bei Gemischen, sofern zutreffend – der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI)), die Liste der Bestandteile und deren Konzentrationen, physikalisch-chemische Eigenschaften (z. B. Siedepunkt, Dichte, pH-Wert, Flammpunkt) sowie toxikologische und ökotoxikologische Daten. Quellen können vorhandene Sicherheitsdatenblätter der Bestandteile, ECHA-Datenbanken, Literaturdaten und eigene Versuchsergebnisse sein. Diese Sammlung von Informationen bildet das Fundament des SDB.
Bestimmen Sie auf Basis der gesammelten Daten die Einstufung des Produkts gemäß der CLP-Verordnung. Dabei ist festzulegen, in welche Gefahrenklassen und Kategorien der Stoff oder das Gemisch fällt (z. B. Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; Hautätzend, Kategorie 1A; Akute Toxizität, Kategorie 3 usw.) und welche H-Sätze (Gefahrenhinweise) und P-Sätze (Sicherheitshinweise) zutreffen. Die Einstufung ergibt sich aus den Gefahreneigenschaften und Konzentrationen der Komponenten.
Achten Sie darauf, spezifische Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren zu berücksichtigen und alle relevanten Gefahren des Gemischs zu bewerten.
Ist die Einstufung festgelegt, können die 16 Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts mit den entsprechenden Informationen befüllt werden. Wichtig ist, die vorgegebene Reihenfolge und Nummerierung der Abschnitte einzuhalten. Jeder Abschnitt hat bestimmte vorgeschriebene Inhaltselemente – beispielsweise verlangt Abschnitt 1 Produktidentifikatoren und Lieferantenangaben, Abschnitt 2 enthält Angaben zur Gefahrenidentifizierung, Abschnitt 3 listet die Bestandteile auf usw.
Konsistenz ist dabei entscheidend: Die in verschiedenen Abschnitten gemachten Angaben dürfen einander nicht widersprechen. Wenn z. B. in Abschnitt 2 ein Gemisch als entzündbar eingestuft ist, müssen die Flammpunktangaben in Abschnitt 9 diese Einstufung stützen.
Nach Fertigstellung des SDB sollte dieses gründlich überprüft werden. Im Rahmen der Qualitätskontrolle ist sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen enthalten sind und keine Abschnitte fehlen oder Fehler (z. B. Tippfehler, falsche Einheiten) vorhanden sind. Es kann hilfreich sein, das SDB intern gegenlesen zu lassen oder es mit Sicherheitsdatenblättern ähnlicher Produkte zu vergleichen. Achten Sie darauf, dass die aktuellen regulatorischen Referenzen korrekt angegeben sind (z. B. einschlägige EU-Vorschriften und deren Änderungen).
Das fertige Sicherheitsdatenblatt muss den Anwendern des Produkts bereitgestellt werden. Dies kann elektronisch erfolgen (z. B. per E-Mail als PDF) oder in Papierform; in jedem Fall muss es kostenlos bereitgestellt werden (REACH schreibt vor, dass das SDB dem Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss).
In der Praxis übermitteln viele Unternehmen das SDB bei der ersten Lieferung an den Abnehmer oder stellen es zum Download auf ihrer Website bereit.
Wichtig ist auch, dass das SDB aktuell gehalten wird: Wenn neue Informationen oder Risiken bezüglich des Produkts bekannt werden oder sich dessen Einstufung ändert (z. B. bei geänderter Zusammensetzung oder neuen toxikologischen Erkenntnissen), muss das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich aktualisiert werden.
Sobald neue Informationen oder Gefahren zu einem Produkt bekannt werden oder sich seine Einstufung ändert, ist das SDB umgehend zu überarbeiten.
Die aktualisierte Version sollte an alle Empfänger übermittelt werden, die die vorherige Version in den letzten 12 Monaten erhalten haben. Außerdem sollten frühere Versionen des SDB und zugehörige Daten mindestens 10 Jahre lang archiviert werden, um sie im Falle behördlicher Überprüfungen oder für spätere Nachschlagezwecke verfügbar zu haben. Es empfiehlt sich, jedem SDB einen Versionsstand und ein Datum zu geben, sodass klar erkennbar ist, welche Fassung aktuell ist. Beispiel: Version 1 – 01.06.2021; Version 2 – 15.03.2023 (überarbeitet gemäß Verordnung (EU) 2020/878).
Wenn es zu Änderungen kommt (neue Informationen, Rechtsänderungen, geänderte Produktzusammensetzung usw.), erstellen Sie eine neue Version und vermerken Sie in Abschnitt 16 des SDB, was sich geändert hat. Auf diese Weise erkennen Anwender die Aktualisierung und können leichter auf dem neuesten Stand bleiben.
Zusammenfassend ist die Erstellung eines SDB eine anspruchsvolle Aufgabe, die Fachkenntnis und Sorgfalt erfordert. Während des gesamten Prozesses muss bedacht werden, dass das Ziel darin besteht, Anwender zu informieren und zu schützen sowie die Einhaltung von Vorschriften sicherzustellen. Es handelt sich nicht bloß um „Papierkram“, sondern um ein wichtiges Instrument des Arbeits- und Umweltschutzes.
In den folgenden Teilen wenden wir uns den konkreten Inhaltselementen eines Sicherheitsdatenblatts zu: Wir erläutern im Detail, welche Informationen in jedem Abschnitt des SDB angegeben werden müssen.
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