Sprache des Sicherheitsdatenblatts in der EU

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Sprache des Sicherheitsdatenblatts in der EU – in welcher Sprache ist das SDS verpflichtend?

Das Sicherheitsdatenblatt (SDS) ist das zentrale Dokument mit Informationen über chemische Stoffe und Gemische: Unter anderem erfahren die Anwender daraus etwas über Gefahren sowie über Anforderungen an Handhabung, Lagerung und Transport. In der Europäischen Union wird die Sprache des Dokuments durch strenge Rechtsvorschriften festgelegt, in erster Linie durch Artikel 31 der REACH-Verordnung und deren Anhang II.

Im Folgenden fassen wir zusammen, in welcher Sprache das SDS auf den einzelnen Märkten bereitgestellt werden muss, was für Gefahrenkenncodes und Expositionsszenarien gilt und welche besonderen Regeln für Ausfuhren außerhalb der EU gelten.

 

Rechtlicher Hintergrund – REACH, CLP, PIC

 

Grundprinzip von Artikel 31 der REACH-Verordnung

Gemäß Artikel 31 Absatz 5 der REACH-Verordnung ist das Sicherheitsdatenblatt in der bzw. den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats zur Verfügung zu stellen, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, sofern der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt.

Dasselbe gilt für das Format des Sicherheitsdatenblatts: Die 16-Abschnitt-Struktur ist in Anhang II der REACH-Verordnung definiert und in der gesamten EU einheitlich anzuwenden.

 

CLP – Übereinstimmung zwischen Kennzeichnung und SDS

Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 legt die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung fest. Die auf dem Produkt verwendete Etikettensprache (Etikettensprachen) muss in der Regel mit der Sprache des Sicherheitsdatenblatts übereinstimmen: Das Etikett ist in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats zu erstellen, sofern dieser Staat keine abweichenden Regelungen trifft.

Da sich Etikett und SDS auf dasselbe Produkt beziehen, müssen die Sprachen, Einstufungen und Gefahrenhinweise in beiden Dokumenten stets konsistent sein.

 

PIC-Verordnung – Export außerhalb der EU

Für Exporte außerhalb der EU schreibt die PIC-Verordnung (EU) Nr. 649/2012 vor, dass die Informationen auf dem Etikett und im Sicherheitsdatenblatt, welches die ausgeführten gefährlichen Chemikalien begleitet, nach Möglichkeit in den amtlichen oder wichtigsten Sprachen des Bestimmungslandes bereitzustellen sind.

In der Praxis bedeutet dies, dass Partner außerhalb der EU in der Regel mindestens ein SDS in englischer Sprache und in vielen Fällen zusätzlich ein SDS in der lokalen Sprache verlangen.

 

Sprache des Sicherheitsdatenblatts in den EWR-Mitgliedstaaten

 

Grundregel: Sprache des empfangenden Mitgliedstaats

Das Sicherheitsdatenblatt ist immer in der bzw. den Sprache(n) des Mitgliedstaats zu liefern, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird – unabhängig davon, aus welchem Land der Hersteller oder Inverkehrbringer stammt.

Wichtig ist:

  • Die Tatsache, dass ein Hersteller in einem Mitgliedstaat eine Ausnahme erhalten hat, führt nicht automatisch zu einer Ausnahme in anderen Mitgliedstaaten.
  • Ein Mitgliedstaat kann außerdem strengere Anforderungen festlegen (z. B. nur die Landessprache zulassen oder mehrere Amtssprachen vorschreiben).

Die ECHA veröffentlicht eine Übersichtstabelle, in der aufgeführt ist, in welchen Sprachen die einzelnen EWR-Staaten Etikett und SDS verlangen; für zahlreiche Länder wird in dieser Tabelle auch angegeben, ob der Anhang des SDS (z. B. das Expositionsszenario) unter bestimmten Bedingungen in englischer Sprache akzeptiert werden kann.

 

Mehrere Amtssprachen in einem Land

In einigen Ländern gibt es mehr als eine Amtssprache (z. B. Belgien, Finnland, Luxemburg). In solchen Fällen legen die nationalen Vorschriften fest:

  • in welchen Sprachen SDS und Etikett bereitgestellt werden müssen,
  • und ob es zulässig ist, dass bestimmte Anhänge des SDS (z. B. Expositionsszenarien) in englischer Sprache verbleiben.

Die Schweiz (obwohl kein EU-Mitgliedstaat, ist sie auf EWR-Ebene häufig ein relevanter Markt) schreibt beispielsweise vor, dass die Kennzeichnung in mindestens zwei Amtssprachen erfolgen muss.

 

Sprachvereinbarung mit dem Kunden

Einige Länder ermöglichen es, dass die Parteien im Fall von professionellen Verwendern in einer schriftlichen Vereinbarung die Nutzung einer anderen Sprache (z. B. Englisch) festlegen. Auch dann gilt jedoch der Grundsatz, dass der Empfänger die im SDS enthaltenen Informationen vollständig verstehen muss.

 

Sprache des beigefügten Expositionsszenarios

Bei einem erweiterten Sicherheitsdatenblatt (eSDS) werden Expositionsszenarien (ES) als Anhänge an das SDS angefügt. Nach den Leitlinien der ECHA ist das ES ein integraler Bestandteil des Sicherheitsdatenblatts und unterliegt daher denselben Übersetzungsanforderungen wie das SDS selbst.

Dies bedeutet:

  • Wenn ein Mitgliedstaat vorschreibt, dass das Sicherheitsdatenblatt in seiner eigenen Amtssprache bereitzustellen ist, muss auch das Expositionsszenario in dieser Sprache verfügbar sein;
  • einige Länder können zulassen, dass das ES in englischer Sprache verbleibt; dies ist jedoch eine Entscheidung des jeweiligen Mitgliedstaats und kein allgemeiner Grundsatz.

 

Was wird übersetzt – und was nicht? – Codes, Abkürzungen, H-Sätze

 

Gefahrenklassen und Kategorien-Codes

In Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts kann die Einstufung der Gefahren auf verschiedene Weise dargestellt werden:

  • im Volltext, mit Angabe der Gefahrenklasse und -kategorie sowie mit der Beschreibung der Gefahrenhinweise (H-Sätze),
  • oder in Form von Codes, z. B. „Flam. Liq. 1, H224“.

Wichtige Regeln:

  • Codes wie Flam. Liq. 1, Eye Irrit. 2 usw. dürfen nicht übersetzt werden, da es sich dabei um harmonisierte, sprachunabhängige Codes handelt, die in Anhang VI der CLP-Verordnung festgelegt sind.
  • Werden im SDS nur die Codes angegeben, so ist in Abschnitt 16 eine vollständige textliche Erläuterung dieser Codes in der Sprache des Sicherheitsdatenblatts anzugeben.
  • Wird die Einstufung der Gefahren bereits in Abschnitt 2 im Volltext angegeben (z. B. „Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar, Kategorie 1“) und sind die H-Sätze in voller Länge ausgeschrieben, ist eine gesonderte Erläuterung der Codes in Abschnitt 16 nicht verpflichtend.

 

Übersetzung von H- und P-Sätzen

Der Standardwortlaut der H-Sätze und P-Sätze ist in den EU-Rechtsvorschriften festgelegt und liegt in allen Amtssprachen der EU vor. Im SDS müssen sie in der offiziellen, von der EU vorgegebenen Fassung in der Sprache des betreffenden Mitgliedstaats verwendet werden.

 

Sprache des SDS bei Exporten (außerhalb der EU)

Bei Exporten außerhalb der EU unterliegt das SDS sowohl den EU-Anforderungen als auch den spezifischen Vorschriften des Bestimmungslandes:

  • Auf Grundlage der PIC-Verordnung müssen die Informationen auf dem Etikett und im SDS, soweit praktisch möglich, in der bzw. den Amtssprache(n) oder Hauptsprache(n) des Bestimmungslandes bereitgestellt werden.
  • Viele Länder – insbesondere außerhalb Europas – verfügen über eigene, auf dem GHS basierende Vorschriftensysteme, sodass das SDS häufig in einem vollständig neuen Format erstellt und an die lokalen Rechtsvorschriften angepasst werden muss.

In solchen Fällen ist anstelle einer reinen sprachlichen Übersetzung eine komplexe Erstellung und Umstrukturierung des SDS erforderlich.

 

Praktische Hinweise für Hersteller, Importeure und Händler

 

Prüfen Sie die Anforderungen des Bestimmungslandes

  • Prüfen Sie die Sprachentabelle der ECHA zu den für Etiketten und SDS vorgeschriebenen Sprachen.
  • Informieren Sie sich auf den Informationsseiten der national zuständigen Behörden (z. B. Arbeitsschutzbehörde oder nationale Chemikalienaufsicht).

 

Geben Sie sich nicht mit einer wortwörtlichen Übersetzung zufrieden

Ein SDS, das zwar sprachlich korrekt, aber fachlich fehlerhaft oder veraltet ist, stellt ein erhebliches Risiko dar: falsche Einstufung, fehlende nationale Anforderungen, Bußgelder oder Beanstandungen durch die Behörden. Sowohl die REACH-Verordnung als auch die nationalen Vorschriften weisen ausdrücklich auf diese Risiken hin.

Daher ist es ratsam, einen Dienstleister zu wählen, der:

  • sich mit den Anforderungen der REACH-/CLP-Verordnung und den nationalen Vorschriften des Bestimmungslandes auskennt,
  • das SDS bei Bedarf nicht nur übersetzt, sondern auch inhaltlich überarbeitet,
  • die aktuellsten Rechtsänderungen berücksichtigt.

 

Lebenszyklus des Sicherheitsdatenblatts – typische Aufgaben

Im Zusammenhang mit Sicherheitsdatenblättern treten am häufigsten die folgenden Aufgaben auf:

  • Erstellung eines SDS für neue Produkte oder bei Importen, wenn kein geeignetes Ausgangsdokument vorliegt.
  • Übersetzung des Sicherheitsdatenblatts und regulatorische Anpassung an die Amtssprache(n) des Bestimmungslandes (unter Berücksichtigung etwaiger Abweichungen in den Rechtsvorschriften, die sich auch auf die inhaltlichen Anforderungen an das SDS auswirken können).
  • Überprüfung und Aktualisierung des SDS, wenn sich die Einstufung, die Zusammensetzung oder der Rechtsrahmen ändert.
  • Erstellung von CLP-Etikettenentwürfen, damit die Etikettierung sprachlich und inhaltlich mit dem SDS übereinstimmt.
  • PCN-Meldung (Poison Centre Notification) für gefährliche Gemische, die eng mit den im SDS enthaltenen Daten und mit den Kennungen des Gemischs (z. B. UFI) verknüpft ist.

Alle oben genannten Aufgaben stehen in direktem Zusammenhang mit der Sprache und dem Inhalt des Sicherheitsdatenblatts – daher ist es sinnvoll, sie einheitlich und zentral „aus einer Hand“ zu steuern.

 

Wie kann MSDS-Europe helfen?

Das Expertenteam hinter MSDS-Europe deckt den gesamten Lebenszyklus des SDS ab:

 

Schnelle Fragen und Antworten

In welcher Sprache muss das Sicherheitsdatenblatt in der EU bereitgestellt werden?
Das Sicherheitsdatenblatt muss mindestens in der Amtssprache desjenigen Mitgliedstaats bereitgestellt werden, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird – es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat legt abweichende Regelungen fest (z. B. mehrere Sprachen oder die Akzeptanz von Englisch).

Ist ein ausschließlich englisches SDS im EWR zulässig?
Dies ist nur dann möglich, wenn die Rechtsvorschriften oder die Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats dies ausdrücklich zulassen oder wenn mit professionellen Verwendern eine eindeutige Sprachvereinbarung getroffen wurde. Andernfalls ist ein SDS in der jeweiligen Landessprache verpflichtend.

Muss das Expositionsszenario ebenfalls übersetzt werden?
Ja. Das Expositionsszenario ist ein integraler Bestandteil des SDS und muss daher grundsätzlich in derselben Sprache verfügbar sein wie das Sicherheitsdatenblatt – es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat erlaubt den englischsprachigen Anhang unter bestimmten Voraussetzungen.

Müssen Codes wie Flam. Liq. 1 oder Eye Irrit. 2 übersetzt werden?
Nein. Hierbei handelt es sich um sprachunabhängige Codes auf Basis englischer Abkürzungen, die in Anhang VI der CLP-Verordnung festgelegt sind und in allen Sprachen unverändert zu verwenden sind. Die vollständige Bedeutung der Codes ist im SDS – in der Regel in Abschnitt 16 – in der Sprache des Dokuments zu erläutern.

In welcher Sprache muss das SDS bei Exporten außerhalb der EU ausgestellt werden?
Neben den EU-Anforderungen schreibt die PIC-Verordnung vor, dass die Informationen auf dem Etikett und im SDS, soweit praktisch durchführbar, in der bzw. den Amtssprache(n) oder Hauptsprache(n) des Bestimmungslandes bereitgestellt werden müssen. In der Praxis bedeutet dies in der Regel ein SDS auf Englisch plus ein SDS in der jeweiligen Landessprache.

Kann die Übersetzung des SDS einem allgemeinen Übersetzungsbüro anvertraut werden?
Dies ist nicht zu empfehlen. Das Sicherheitsdatenblatt ist kein reines Sprachdokument, sondern ein technischer und rechtlicher Fachtext, dessen Fehler direkte rechtliche und sicherheitsrelevante Folgen haben können. Bei der Übersetzung ist außerdem eine an die lokalen Rechtsvorschriften angepasste regulatorische Überarbeitung erforderlich – eine Aufgabe, die nur von Experten mit fundierten REACH-/CLP-Kenntnissen verantwortungsvoll durchgeführt werden kann.

 

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