MSDS-Europe – Sicherheitsdatenblatt-Wissensbasis – CLP 2026: neue Gefahrenklassen für Gemische – Handlungsbedarf bei SDS und Kennzeichnung
Durch die Änderung der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) sind neue Gefahrenklassen in Kraft getreten.
Während der Prozess bei einzelnen Stoffen bereits begonnen hat, gilt für Hersteller und Importeure von Gemischen der Stichtag 1. Mai 2026.
Übergangsregel (in der Praxis sehr wichtig)
Wurde ein Gemisch bereits vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht, gewährt die Verordnung bis zum 1. Mai 2028 eine „Schonfrist“ für die Anwendung der bisherigen Einstufung/Kennzeichnung. Das entbindet jedoch nicht von der Vorbereitung, da die Lieferkette (SDS, Etiketten, Kundenerwartungen) die Aktualisierung typischerweise früher „einfordert“.
Ziel der Europäischen Kommission ist es im Rahmen der Chemikalienstrategie, ein höheres Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.
Bestimmte Stoffe besitzen Eigenschaften, die im bisherigen Einstufungssystem keine eigene Kategorie hatten; entsprechend war auch die Information über diese Stoffe nicht vollständig.
Die neuen Klassen helfen dabei, Stoffe zu identifizieren, die das Hormonsystem schädigen, in der Umwelt persistent sind oder Trinkwasserressourcen gefährden können.
Die neue Regelung ist um drei Hauptgruppen aufgebaut, die jeweils langfristige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bewerten.
Diese Verbindungen greifen in das endokrine (hormonelle) System des Körpers ein. Sie können Wachstum, Entwicklung oder Fortpflanzungsprozesse stören.
Das neue System trennt die endokrinschädigenden Wirkungen auf die menschliche Gesundheit von denen auf die Umwelt.
Im CLP werden ED in zwei Bereichen behandelt:
Aus Sicht der Kennzeichnung treten hier typischerweise EUH-Sätze auf (z. B. EUH380/EUH381 bzw. EUH430/EUH431 – je nach Kategorie).
PBT-Stoffe (persistent, bioakkumulierbar und toxisch) werden nur langsam abgebaut, reichern sich in lebenden Organismen an und sind toxisch.
vPvB (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar) bezeichnet Verbindungen, die gegenüber Umwelteinflüssen äußerst widerstandsfähig sind und sich in erheblichem Maße in der Nahrungskette anreichern.
Typische „Schwellenlogik“ bei Gemischen:
Enthält ein Gemisch einen als PBT/vPvB eingestuften Bestandteil in einer Konzentration von ≥ 0,1 % (m/m), kann dies auch die Einstufung des Gemisches beeinflussen.
Auf dem Etikett anzugebende EUH-Sätze:
Die größte Gefahr bei PMT– (persistent, mobil und toxisch) und vPvM-Stoffen (sehr persistent und sehr mobil) ist die „Mobilität“.
Da diese Stoffe schwer abbaubar sind und sich im aquatischen Umfeld leicht ausbreiten, können sie auch in Trinkwasserressourcen gelangen, aus denen sie mit herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nur schwer zu entfernen sind.
Praktische Schwelle bei Gemischen:
Ist ein als PMT/vPvM eingestufter Bestandteil in einer Konzentration von ≥ 0,1 % (m/m) enthalten, kann dies die Einstufung/Kennzeichnung des Gemisches beeinflussen.
Typische EUH-Sätze auf dem Etikett:
Die Einführung der PMT/vPvM-Klassen bedeutet auch einen Paradigmenwechsel für Wasserbehörden und den Trinkwasserschutz, da die CLP-Einstufung künftig eine direkte Grundlage für Beschränkungen nach der Wasserrahmenrichtlinie liefern kann.
Die Aktualisierung der Einstufung von Gemischen ändert den Inhalt von Sicherheitsdatenblättern (SDS) an mehreren Stellen:
Abschnitt 1 (Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens):
Bei Gemischen können Kennungen und – soweit relevant – die UFI-Verwaltung mit den Änderungen zusammenhängen.
Abschnitt 2 (Mögliche Gefahren):
Hier sind die neuen Gefahrenklassen, die zugehörigen ergänzenden Gefahrenhinweise (EUH-Sätze) sowie – mangels neuer Piktogramme – die gegebenenfalls vorgeschriebenen Signalwörter (Gefahr/Achtung) anzugeben.
Abschnitt 3 (Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen):
Die Angaben zu Bestandteilen müssen die neuen Einstufungen enthalten, sofern die entsprechenden Konzentrationsgrenzen erreicht werden.
In der Praxis „entscheidet“ sich hier die Logik der Bestandteileinstufungen, Schwellenwerte und der Gemischeinstufung.
Unsere Reihe zum Prozess der SDS-Erstellung betont an mehreren Stellen die Bedeutung von Konzentrationsgrenzen, spezifischen Konzentrationsgrenzen und weiteren Faktoren.
Abschnitte 11 und 12 (Toxikologische und ökologische Angaben):
Es sind detaillierte Informationen zu endokrinschädigenden Eigenschaften sowie zu PBT/vPvB- und PMT/vPvM-Merkmalen bereitzustellen.
Anmerkung: Besonderes Augenmerk ist auf die Kohärenz der Abschnitte 11 und 12 mit der Einstufung (Abschnitt 2) zu legen.
Aussagen, wonach die automatische „Generierung“ von SDS mittels Software aufgrund neuer, einzelfallbezogener Bewertungskriterien (z. B. Literaturdaten zu endokrinen Wirkungen) risikobehaftet sein kann, sind fachlich begründet. Eine Einstufung nach CLP 2023/707 lässt sich nicht immer rein rechnerisch ableiten, wenn für die neuen Endpunkte keine verlässlichen Prüfdaten vorliegen.
Wichtige praktische Botschaft:
Bei den neuen Klassen erfolgt die Gefahrenkommunikation in vielen Fällen über EUH-Sätze und ein Signalwort (Gefahr/Achtung).
Für alltägliche Kennzeichnungsfragen (Größen, Layout, Pflichtangaben) bieten unsere Praxisübersicht zur CLP-Kennzeichnung sowie der Beitrag Neue CLP-Regeln für Webshops: Kennzeichnung und Werbung gute Orientierung.
1. Fehlende Lieferantendaten
Das häufigste Problem ist der Mangel an Informationen aus der Lieferkette.
In vielen Fällen enthalten Sicherheitsdatenblätter für Rohstoffe noch nicht die neuen Einstufungen, was die genaue Einstufung des Endprodukts (Gemischs) erschwert.
Ein neues Gemisch, das nach dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht wird, muss bereits nach den neuen Regeln eingestuft werden. Allerdings dürfen Rohstoffhersteller, die die Bestandteile liefern (wenn sie einen „bereits in Verkehr befindlichen“ Stoff liefern), mit der Umstufung bis zum 1. November 2026 warten.
Folge: Zwischen Mai und November 2026 kann der Gemischhersteller in die Situation geraten, dass er rechtlich verpflichtet ist, das Endprodukt nach den neuen Gefahren (z. B. ED) einzustufen, während sein Lieferant dazu noch keine Angaben im Sicherheitsdatenblatt gemacht hat.
Lösung: Marktteilnehmer müssen proaktiv mit ihren Lieferanten kommunizieren und dürfen nicht bis zu den endgültigen gesetzlichen Fristen warten.
2. Fehlinterpretation von Schwellenwerten und der „0,1%-Regel“
Für die neuen Kategorien gelten spezifische Konzentrationsgrenzen, ab denen der betreffende Bestandteil bei der Gefahreneinstufung des Gemischs zu berücksichtigen ist.
Wichtig!
Enthält ein Gemisch einen endokrinen Disruptor der Kategorie 2 (Verdacht) in einer Konzentration von ≥ 0,1 % (m/m), muss das Gemisch selbst auf dieser Grundlage nicht als gefährlich eingestuft werden, aber das Sicherheitsdatenblatt ist professionellen Anwendern auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
3. Ausbleibende PCN-/UFI-Aktualisierungen
Ändern sich das Gefahrenprofil oder die Zusammensetzung des Gemischs, ist die frühere PCN-Meldung zu aktualisieren; außerdem kann eine neue UFI erforderlich sein, um die geänderte Zusammensetzung zu identifizieren.
Praktische Hilfe:
Der kritischste Punkt der Konformitätsprüfung ist die korrekte Auslegung der Fristen.
Der Gesetzgeber hat ein komplexes, stufenweises System eingeführt, das zwischen Stoffen und Gemischen sowie zwischen neuen und bereits in Verkehr befindlichen Produkten unterscheidet.
Stoffe (Substances):
Die Fristen werden in Maßnahmen der ECHA und der Kommission festgelegt:
Neue Stoffe: Stoffe, die erstmals nach dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht werden, müssen die neuen Regeln sofort anwenden.
Bereits in Verkehr befindliche Stoffe: Stoffe, die vor diesem Datum bereits auf dem Markt waren, erhalten eine Übergangsfrist bis zum 1. November 2026.
Gemische (Mixtures):
Bei Gemischen verschieben sich die Fristen nach hinten, da die Umstufung der Bestandteile (Stoffe) zeitaufwendig ist.
Neue Gemische: Gemische, die erstmals nach dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht werden, müssen verpflichtend nach den neuen Regeln eingestuft werden.
Bereits in Verkehr befindliche Gemische: Für die Umkennzeichnung und Neueinstufung „lagernder“ Produkte besteht bis zum 1. Mai 2028 die Möglichkeit.
Bis zum Stichtag 1. Mai 2026 müssen Gemische, die bereits auf dem Markt sind, überprüft werden.
Empfohlen werden folgende Schritte:
Portfolio-Inventur: Auflistung aller hergestellten/importierten Gemische und Verpackungsvarianten.
Kommunikation mit Lieferanten: Anforderung aktualisierter Sicherheitsdatenblätter für Rohstoffe und Gemische.
Überprüfung der Einstufung: Durchführung der Berechnungen nach den neuen CLP-Regeln auf Basis der verfügbaren Daten.
Aktualisierung von SDS und Etiketten: Bei Änderungen der Einstufung der Rohstoffe ist das Sicherheitsdatenblatt des Gemischs ggf. anzupassen und das Produktetikett entsprechend zu überprüfen.
Verwandte Fachartikel:
Ab dem 1. Mai 2026 sind die neuen CLP-Gefahrenklassen auch für Gemische verpflichtend; daher müssen Einstufung, Kennzeichnung und SDS überprüft werden.
Die Änderung stärkt vor allem eine präzisere Kommunikation von ED-, PBT/vPvB- und PMT/vPvM-Risiken.
In der Praxis sind insbesondere SDS-Abschnitt 2, 3 und 11–12 betroffen. Schlüssel zur Vorbereitung sind die Beschaffung von Lieferantendaten und die korrekte Anwendung der Konzentrationsschwellen.
Bei Bedarf kann auch eine Aktualisierung der PCN-Meldung erforderlich sein.
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