Sicherheitsdatenblatt-Wissensbasis – Bedingungen, unter denen ein Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt werden muss
Sicherheitsdatenblatt und Informationsfluss
Sicherheitsdatenblätter sind ein wichtiges Kommunikationsinstrument in der Lieferkette und helfen den Akteuren in der Lieferkette, ihren Verantwortlichkeiten in Bezug auf das Risikomanagement bei der Verwendung chemischer Stoffe und Gemische nachzukommen.
Expositionsszenarien für identifizierte Verwendungen sollten vom Registranten seinen Partnern als Anhang zum Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden. Diese Expositionsszenarien (eSDS) werden im Rahmen der Stoffsicherheitsbeurteilung erstellt und enthalten Anweisungen zu Risikomanagementmaßnahmen, um eine angemessene Risikokontrolle zu gewährleisten.
Ein Sicherheitsdatenblatt muss bereitgestellt werden
- wenn der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllt;
- wenn der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist;
- wenn der Stoff in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Kandidatenliste aufgenommen wurde.
Auf Verlangen muss ein Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt werden – wenn ein Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich zwar nicht erfüllt, aber
- bei nichtgasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von ≥ 1 Gewichtsprozent mindestens einen gefährlichen Stoff enthält;
- bei gasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,2 Volumenprozent mindestens einen gefährlichen Stoff enthält;
- bei nichtgasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent mindestens einen karzinogenen Stoff der Kategorie 2 oder einen reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2, einen Hautsensibilisator der Kategorie 1, einen Atemwegssensibilisator der Kategorie 1, einen persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoff (PBT) gemäß den Kriterien nach Anhang XIII oder einen sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff (vPvB) gemäß den Kriterien nach Anhang XIII enthält;
- einen Stoff enthält, der in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Kandidatenliste aufgenommen wurde;
- einen Stoff enthält, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt.
Informationen, die gemäß Artikel 32 bereitzustellen sind – in Fällen, in denen kein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist
- Einzelheiten der erteilten Zulassung, wenn der Stoff einer Zulassung unterliegt, oder die entsprechenden Angaben zu einer Beschränkung, sofern eine Beschränkung gilt;
- alle relevanten Informationen über den Stoff, die notwendig sind, um geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu identifizieren und anzuwenden;
- die Registrierungsnummer(n), falls verfügbar, für alle Stoffe, für die nach den obigen Punkten Informationen übermittelt werden.
Produkte, für die kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist
1. für Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind,
- wenn ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit die Benutzer die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt ergreifen können.
2. für folgende Endprodukte für Endverbraucher:
- Human- oder Tierarzneimittel
- kosmetische Mittel
- Medizinprodukte, die invasiv oder in direktem Körperkontakt verwendet werden
- Lebensmittel oder Futtermittel (einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln, Aromastoffe in Lebensmitteln, Zusatzstoffe in Futtermitteln)
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Schnelle Fragen und Antworten
Wer ist für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts (SDS) verantwortlich?
In erster Linie der Hersteller, Importeur oder Alleinvertreter, aber die gesamte Lieferkette trägt Verantwortung für ein korrektes, verwendungsbezogenes Sicherheitsdatenblatt.
Wann muss ein Expositionsszenario dem SDS beigefügt werden (eSDS)?
Wenn ein Stoff registrierungspflichtig ist und eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchgeführt wurde, sind die Expositionsszenarien als Anhang beizufügen.
Wann muss auf Kundenwunsch ein SDS für ein nicht als gefährlich eingestuftes Gemisch bereitgestellt werden?
Wenn das Gemisch bestimmte gefährliche Bestandteile über den festgelegten Schwellenwerten enthält (z. B. ≥ 0,1 % CMR Kat. 2, Sensibilisierer, PBT/vPvB oder einen Kandidatenlistenstoff) oder Stoffe mit gemeinschaftlichen Arbeitsplatzgrenzwerten enthält.
Welche Informationen sind zu liefern, wenn gemäß REACH Artikel 32 kein SDS erforderlich ist?
Relevante Sicherheitsinformationen für die sichere Verwendung, Angaben zu Zulassungen/Beschränkungen und – sofern verfügbar – die Registrierungsnummer müssen dennoch übermittelt werden.