Bedingungen, unter denen ein Sicherheitsdatenblatt geliefert werden muss

Sicherheitsdatenblatt Wissensbasis – Bedingungen, unter denen ein Sicherheitsdatenblatt geliefert werden muss

 

Sicherheitsdatenblatt und Informationsfluss

Sicherheitsdatenblätter sind ein wichtiges Kommunikationselement in der Lieferkette und helfen den Akteuren in der Kette, ihren Verantwortlichkeiten in Bezug auf das Risikomanagement bei der Verwendung chemischer Stoffe und Gemische zu erfüllen.

Endgültige Expositionsszenarien für identifizierte Verwendungen sollten vom Registranten seinen Partnern als Anhang zum Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden. Diese Expositionsszenarien (eSDS) sollten als Teil der Stoffsicherheitsbeurteilung erstellt werden und Anweisungen für Risikomanagementmaßnahmen enthalten, um eine angemessene Risikokontrolle zu gewährleisten.

 

Ein Sicherheitsdatenblatt muss dem Kunden zur Verfügung gestellt werden

  • Wenn der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllt.
  • Wenn der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist.
  • Wenn der Stoff in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommen wurde.

 

Auf Verlangen muss ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden – wenn ein Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich zwar nicht erfüllt, aber

  • bei nichtgasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von ≥ 1 Gewichtsprozent mindestens einen gefährlichen Stoff enthält.
  • und bei gasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,2 Volumenprozent mindestens einen gefährlichen Stoff enthält.
  • bei nichtgasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent  mindestens einen karzinogenen Stoff der Kategorie 2 oder einen reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2, ein Hautallergen der Kategorie 1, ein Inhalationsallergen der Kategorie 1, einen persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoff (PBT) gemäß den Kriterien nach Anhang XIII, einen sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff (vPvT) gemäß den Kriterien nach Anhang XIII enthält.
  • einen Stoff enthält, der gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste  aufgenommen wurde
  • einen Stoff enthält, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am  Arbeitsplatz gibt.

 

Informationen die gemäß Artikel 32 bereitgestellt werden müssen – in den Fällen, in denen die Erstellung eines SDB nicht vorgeschrieben ist

  • Die Einzelheiten der erteilten Genehmigung, wenn der Stoff der Genehmigung unterliegt, oder die entsprechenden Angaben zu den Einzelheiten der Beschränkung, wenn die Genehmigung verweigert wird;
  • Alle relevanten Informationen über den Stoff, die notwendig sind  um geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu identifizieren und anzuwenden.
  • Die Registrierungsnummer(n), falls verfügbar, für alle Stoffe, für die unter den obigen Punkten Informationen übermittelt werden.

 

Produkte, für die kein SDB erforderlich ist

1. für Produkte, die für den Verbraucher bestimmt sind,

  • wenn ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden, um es den Benutzern zu ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt zu ergreifen.

2. für folgende Endprodukte für Endverbraucher:

  • Human- oder Tierarzneimittel
  • kosmetische Mittel
  • Medizinprodukte, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden
  • Lebensmittel oder Futtermittel (einschließlich: Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln, Aromastoffe in Lebensmitteln, Zusatzstoffe in Futtermitteln)

 

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