Kennzeichnungselemente des Sicherheitsdatenblattes

Sicherheitsdatenblatt Wissensbasis – Kennzeichnungselemente des Sicherheitsdatenblattes

 

Kennzeichnungselemente des Sicherheitsdatenblattes

Gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2015/830 (28. Mai 2015) sind zumindest die folgenden Kennzeichnungselemente in Abschnitt 2.2 eines Sicherheitsdatenblatts anzugeben:

 

An die Stelle des in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008  vorgesehenen farbigen Piktogramms kann eine grafische Wiedergabe des vollständigen Gefahrenpiktogramms  in Schwarz-Weiß oder eine grafische Wiedergabe lediglich des Symbols treten.

Angaben wie „ungiftig“, „unschädlich“, „umweltfreundlich“,  „ökologisch“ oder alle sonstigen Angaben, die auf das  Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften von Stoffen  oder Gemischen hinweisen oder nicht mit deren Einstufung in Einklang stehen, sollten nicht auf dem  Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung eines gefährlichen  Stoffes oder Gemische erscheinen.

 

Obligatorische Kennzeichnungselemente gemäß der CLP-Verordnung

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen muss ein Stoff oder Gemisch, der als gefährlich eingestuft und verpackt wird, eine Kennzeichnungsetikett mit den folgenden Elementen tragen:

  1. Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der  Lieferanten;
  2. Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung,  die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,  sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig  angegeben ist
  3. Produktidentifikatoren (bei Stoffen: chemische Bezeichnung und Identifikations-Nummern, bei Gemischen: Handelsnamen und Identifizierung aller einstufungsrelevanten Inhaltsstoffe, die zur Einstufung des Gemischs in Bezug auf akute Toxizität, Hautkorrosion oder schwere Augenschäden, Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut, spezifische Zielorgantoxizität (STOT) oder Aspirationsgefahr beitragen.
  4. wo zutreffend Gefahrenpiktogramme
  5. wo zutreffend Signalwörter (Achtung oder Gefahr)
  6. wo zutreffend Gefahrenhinweise (H-Sätze)
  7. wo zutreffend geeignete Sicherheitshinweise (P-Sätze)
  8. wo zutreffend ein Abschnitt für ergänzende Informationen

 

Abschnitt für ergänzende Informationen

Kennzeichnungselemente aufgrund der Vorschriften anderer Gemeinschaftsrechtsakte  werden in dem in Artikel 25 genannten Abschnitt  für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett angeordnet.

 

Sprache des Kennzeichnungsetiketts

Das Kennzeichnungsetikett wird in der/den Amtssprache(n)  des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten beschriftet, in dem der  Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der  betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten  bestimmen etwas anderes.

Lieferanten können mehr Sprachen auf ihren Kennzeichnungsetiketten  verwenden, als von den Mitgliedstaaten verlangt wird,  sofern dieselben Angaben in sämtlichen verwendeten Sprachen  erscheinen.

 

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