Sicherheitsdatenblatt Wissensbasis – Kennzeichnungselemente des Sicherheitsdatenblattes
Kennzeichnungselemente des Sicherheitsdatenblattes
Gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2015/830 (28. Mai 2015) sind zumindest die folgenden Kennzeichnungselemente in Abschnitt 2.2 eines Sicherheitsdatenblatts anzugeben:
An die Stelle des in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen farbigen Piktogramms kann eine grafische Wiedergabe des vollständigen Gefahrenpiktogramms in Schwarz-Weiß oder eine grafische Wiedergabe lediglich des Symbols treten.
Angaben wie „ungiftig“, „unschädlich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder alle sonstigen Angaben, die auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften von Stoffen oder Gemischen hinweisen oder nicht mit deren Einstufung in Einklang stehen, sollten nicht auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung eines gefährlichen Stoffes oder Gemische erscheinen.
Obligatorische Kennzeichnungselemente gemäß der CLP-Verordnung
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen muss ein Stoff oder Gemisch, der als gefährlich eingestuft und verpackt wird, eine Kennzeichnungsetikett mit den folgenden Elementen tragen:
- Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten;
- Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist
- Produktidentifikatoren (bei Stoffen: chemische Bezeichnung und Identifikations-Nummern, bei Gemischen: Handelsnamen und Identifizierung aller einstufungsrelevanten Inhaltsstoffe, die zur Einstufung des Gemischs in Bezug auf akute Toxizität, Hautkorrosion oder schwere Augenschäden, Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut, spezifische Zielorgantoxizität (STOT) oder Aspirationsgefahr beitragen.
- wo zutreffend Gefahrenpiktogramme
- wo zutreffend Signalwörter (Achtung oder Gefahr)
- wo zutreffend Gefahrenhinweise (H-Sätze)
- wo zutreffend geeignete Sicherheitshinweise (P-Sätze)
- wo zutreffend ein Abschnitt für ergänzende Informationen
Abschnitt für ergänzende Informationen
Kennzeichnungselemente aufgrund der Vorschriften anderer Gemeinschaftsrechtsakte werden in dem in Artikel 25 genannten Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett angeordnet.
Sprache des Kennzeichnungsetiketts
Das Kennzeichnungsetikett wird in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten beschriftet, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes.
Lieferanten können mehr Sprachen auf ihren Kennzeichnungsetiketten verwenden, als von den Mitgliedstaaten verlangt wird, sofern dieselben Angaben in sämtlichen verwendeten Sprachen erscheinen.
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Kurze Fragen und Antworten
Welche Kennzeichnungselemente müssen in Abschnitt 2.2 eines SDB gemäß Verordnung (EU) 2020/878 angegeben werden?
In Abschnitt 2.2 sind die zutreffenden Gefahrensymbole, Signalwörter, H- und P-Sätze sowie alle erforderlichen ergänzenden Informationen anzugeben.
Ist es zulässig, in einem SDB schwarz-weiße Gefahrensymbole zu verwenden?
Ja, die CLP-Verordnung erlaubt, dass anstelle des farbigen Piktogramms eine schwarz-weiße Darstellung oder nur das Symbol selbst im SDB verwendet wird.
Darf auf dem Etikett eines als gefährlich eingestuften Produkts die Aussage „ungiftig“ oder „umweltfreundlich“ erscheinen?
Nein, die CLP-Verordnung verbietet jegliche Aussagen (z. B. „ungiftig“, „umweltfreundlich“), die der tatsächlichen Gefahreneinstufung des Produkts widersprechen.