Wissensdatenbank für Sicherheitsdatenblätter – Kennzeichnungselemente des Sicherheitsdatenblatts
Gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2020/878 sind in Abschnitt 2.2 eines Sicherheitsdatenblatts folgende Kennzeichnungselemente erforderlich:
Im Sicherheitsdatenblatt kann eine grafische Reproduktion des vollständigen Gefahrenpiktogramms in Schwarzweiß oder eine grafische Reproduktion nur des Symbols das in der CLP-Verordnung vorgesehene farbige Piktogramm ersetzen.
Aussagen wie „ungiftig“, „unschädlich“, „nicht umweltverschmutzend“, „ökologisch“ oder andere Aussagen, die darauf hinweisen, dass der Stoff oder das Gemisch nicht gefährlich ist, oder sonstige Aussagen, die mit der Einstufung dieses Stoffes oder Gemisches unvereinbar sind, dürfen nicht auf dem Etikett oder der Verpackung eines Stoffes oder Gemisches erscheinen.
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Nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen muss ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein gefährlich eingestuftes Gemisch, das in einer Verpackung enthalten ist, ein Etikett tragen, das die folgenden Elemente umfasst:
Kennzeichnungselemente, die sich aus den Anforderungen anderer Rechtsakte der Europäischen Union ergeben, sind im Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Etikett anzugeben.
Das Etikett ist in der/den Amtssprache(n) des/der Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten abzufassen, in dem/denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, sofern der/die betroffene(n) Mitgliedstaat(en) nichts anderes vorsehen.
Lieferanten dürfen auf ihren Etiketten mehr Sprachen verwenden als von den Mitgliedstaaten vorgeschrieben, sofern in allen verwendeten Sprachen dieselben Angaben erscheinen.

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