Kennzeichnungselemente des Sicherheitsdatenblattes

Wissensdatenbank für Sicherheitsdatenblätter – Kennzeichnungselemente des Sicherheitsdatenblatts

 

Gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2020/878 sind in Abschnitt 2.2 eines Sicherheitsdatenblatts folgende Kennzeichnungselemente erforderlich:

Im Sicherheitsdatenblatt kann eine grafische Reproduktion des vollständigen Gefahrenpiktogramms in Schwarzweiß oder eine grafische Reproduktion nur des Symbols das in der CLP-Verordnung vorgesehene farbige Piktogramm ersetzen.

Aussagen wie „ungiftig“, „unschädlich“, „nicht umweltverschmutzend“, „ökologisch“ oder andere Aussagen, die darauf hinweisen, dass der Stoff oder das Gemisch nicht gefährlich ist, oder sonstige Aussagen, die mit der Einstufung dieses Stoffes oder Gemisches unvereinbar sind, dürfen nicht auf dem Etikett oder der Verpackung eines Stoffes oder Gemisches erscheinen.

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Verpflichtende Kennzeichnungselemente des Sicherheitsdatenblatts gemäß der CLP-Verordnung

Nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen muss ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein gefährlich eingestuftes Gemisch, das in einer Verpackung enthalten ist, ein Etikett tragen, das die folgenden Elemente umfasst:

  1. Name, Anschrift und Telefonnummer des/der Lieferanten
  2. die Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der für die Allgemeinheit bestimmten Verpackung, sofern diese Menge nicht an anderer Stelle auf der Verpackung angegeben ist
  3. Produktidentifikatoren (Name und Identifikationsnummer des Stoffes, Name des Gemisches sowie die Identität aller Stoffe im Gemisch, die zur Einstufung des Gemisches hinsichtlich akuter Toxizität, Hautätzung oder schwerer Augenschädigung, Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut, spezifischer Zielorgan-Toxizität (STOT) oder Aspirationsgefahr beitragen)
  4. gegebenenfalls Gefahrenpiktogramme
  5. gegebenenfalls Signalwort („Gefahr“ oder „Achtung“)
  6. gegebenenfalls Gefahrenhinweise (H-Sätze)
  7. gegebenenfalls die entsprechenden Sicherheitshinweise (P-Sätze)
  8. gegebenenfalls ein Abschnitt für ergänzende Informationen

 

Abschnitt für ergänzende Informationen

Kennzeichnungselemente, die sich aus den Anforderungen anderer Rechtsakte der Europäischen Union ergeben, sind im Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Etikett anzugeben.

 

Sprache des Etiketts

Das Etikett ist in der/den Amtssprache(n) des/der Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten abzufassen, in dem/denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, sofern der/die betroffene(n) Mitgliedstaat(en) nichts anderes vorsehen.

Lieferanten dürfen auf ihren Etiketten mehr Sprachen verwenden als von den Mitgliedstaaten vorgeschrieben, sofern in allen verwendeten Sprachen dieselben Angaben erscheinen.

 

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Kurze Fragen und Antworten

Welche Kennzeichnungselemente müssen nach der Verordnung (EU) 2020/878 in Abschnitt 2.2 eines SDB angegeben werden?

Abschnitt 2.2 muss die zutreffenden Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise sowie ggf. erforderliche ergänzende Informationen enthalten.

Ist es zulässig, in einem SDB schwarz-weiße Gefahrenpiktogramme zu verwenden?

Ja. In Sicherheitsdatenblättern darf das vollfarbige Piktogramm durch eine Schwarzweißgrafik oder durch das Symbol allein ersetzt werden.

Darf das Etikett eines gefährlichen Produkts behaupten, es sei „ungiftig“ oder „umweltfreundlich“?

Nein. Die CLP-Verordnung verbietet jede Formulierung (z. B. „ungiftig“, „umweltfreundlich“), die der tatsächlichen Einstufung und Kennzeichnung des Produkts widerspricht.