Wissensbasis für kosmetische Produkte – Pflichten der verantwortlichen Person
Gemäß Regulation 1223/2009/EG können wir zwei Hauptteilnehmer unterscheiden, deren Pflichten und Verantwortlichkeiten unterschiedlich sind. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig zu bestimmen, in welche Kategorie unser Unternehmen gehört.
Die verantwortliche Person für ein innerhalb der Gemeinschaft hergestelltes kosmetisches Mittel, das anschließend nicht ausgeführt und wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, ist der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller.
Für ein importiertes kosmetisches Mittel ist jedenfalls der Importeur die verantwortliche Person für das spezifische kosmetische Mittel, das er in Verkehr bringt. Der Importeur kann durch ein schriftliches Mandat eine innerhalb der Gemeinschaft ansässige Person als verantwortliche Person benennen, die das Mandat schriftlich annimmt.
Der Händler ist die verantwortliche Person, wenn er ein kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen und seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt, das sich bereits in Verkehr befindet, so ändert, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen berührt sein kann.
Die verantwortliche Person ist verpflichtet sicherzustellen, dass das Kosmetikprodukt die Anforderungen der Verordnung 1223/2009/EG erfüllt.
Die Sicherheitsbewertung und der darauf beruhende Bericht sollen beweisen, dass die Kosmetikprodukte unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen für die menschliche Gesundheit sicher sind.
Zum Nachweis der Konformität des kosmetischen Mittels stellt die verantwortliche Person vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels sicher, dass der Sicherheitsbericht des Produkts durchgeführt ist und aktualisiert wird, falls weitere relevante Informationen nach dem Beginn der Verteilung erhalten werden.
Die Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels ist ein wesentlicher Bestandteil der Produktinformationsdokumentation (PID), die für den Vertrieb des kosmetischen Mittels erforderlich ist.
Die Zusammenstellung der Produktinformationsdatei ist ein Kriterium für die Verteilung und EU-Notifizierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 der Kommission über kosmetische Mittel.
Die Produktinformationsdatei (PID) muss folgende Angaben enthalten:
Die verantwortliche Person macht die Produktinformationsdatei an ihrer Anschrift, die auf dem Etikett angegeben wird, in elektronischem oder anderem Format für die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Datei geführt wird, leicht zugänglich. Die Angaben in der Produktinformationsdatei müssen in einer für die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats leicht verständlichen Sprache verfügbar sein.
Die Produktinformationsdatei wird während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt aufbewahrt, zu dem die letzte Charge des kosmetischen Mittels in Verkehr gebracht wurde.
Kosmetische Mittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar folgende Angaben tragen:
1. Den Namen oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person. Das Herkunftsland im Falle des Imports.
2. den Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung, als Gewichts- oder Volumenangabe.
(Hiervon ausgenommen sind viele Produkte, für die das Gewicht oder Volumen nicht relevant ist, Packungen, die weniger als 5 g oder weniger als 5 ml enthalten, Gratisproben und Einmalpackungen)
3. Mindesthaltbarkeitsdatum
a) Mindesthaltbarkeitsdatum bei Produkten mit einer Haltbarkeit von weniger als 30 Monaten.
Geeignetes Format: nach dem Mindest-Haltbarkeits-Symbol oder dem „Geöffnet haltbar“ Wort muss von Monat/Jahr oder Tag/Monat/Jahr Reihenfolge gefolgt werden.
b) Bei Produkten mit einer Haltbarkeit von mehr als 30 Monaten: für solche Erzeugnisse wird angegeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher ist und ohne Schaden für den Verbraucher verwendet werden kann. „Geöffnet haltbar“ Symbol folgt die in Monaten und/oder Jahren angegebene Zeit, sofern die Nutzungsdauer nach dem Öffnen nicht relevant ist: im Falle von Einwegprodukten, nicht verderblichen Produkten oder Produkten, die nicht geöffnet werden.
4. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender.
5. Die Chargennummer oder das Zeichen, das eine Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht.
6. Der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung dessen ergibt.
7. Eine Liste der Bestandteile gemäß INCI (International Nomenclature Cosmetic Ingredient). Diese Angabe braucht nur auf der Verpackung zu erscheinen (gegebenenfalls).
Die Kennzeichnung muss in der Sprache des Mitgliedstaats erfolgen, in dem das Produkt für den Endverbraucher vertrieben wird (Außnahme: „Ingredients“).
Wenn es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, die aufgeführten Informationen auf dem Etikett anzugeben, dann müssen die Angaben auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen aufgeführt werden.
Vor dem Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels notifiziert die verantwortliche Person der Kommission auf elektronischem Wege über CPNP folgende Angaben:
Bei Änderung der Informationen ist die verantwortliche Person verpflichtet, die über das CPNP-Portal gemeldeten Daten unverzüglich zu überprüfen.