Gefahrensymbole

E (explosionsgefährlich), O (brandfördernd), F (leichtentzündlich), F+ (hochentzündlich), T (giftig), T+ (sehr giftig), C (ätzend), Xn (gesundheitsschädlich), Xi (reizend), N (umweltgefährdend) sind die Kennbuchstaben der einzelnen Gefahren, der sog. Gefahrenbezeichnungen. Gefahrenbezeichnungen können mit oder ohne Gefahrensymbole als eine Art Abkürzung benutzt werden. Einige Gefahren (entzündlich, sensibilisierend usw.) werden mangels Kennbuchstaben mit R Sätzen bezeichnet.

Falls einem Stoff mehr als eine Gefahrenbezeichnung zugeordnet ist:

  • Im Falle einer obligatorischen Angabe der Gefahrenbezeichnungen T+ (sehr giftig), bzw. T (giftig) ist es nicht obligatorisch die Gefahrenbezeichnungen Xn (gesundheitsschädlich), Xi (reizend) und C (ätzend) anzugeben.
  • Im Falle einer obligatorischen Angabe der Gefahrenbezeichnung C (ätzend) ist es nicht obligatorisch die Gefahrenbezeichnungen Xn (gesundheitsschädlich)und Xi (reizend) anzugeben
  • Im Falle einer obligatorischen Angabe der Gefahrenbezeichnung E (explosionsgefährlich) ist es nicht obligatorisch die Gefahrenbezeichnungen F+ (hochentzündlich), F (leichtentzündlich) und O (brandfördernd) anzugeben

Produkte die in die Gefahrenklassen "gesundheitsschädlich", "hochentzündlich" und "leichtentzündlich" eingestuft sind, und in Verkehr gebracht werden, müssen mit einem ertastbarem Warnzeichen/Gefahrensymbol versehen werden. Aerosole die in die Gefahrenklassen "hochentzündlich" und "leichtentzündlich" eingestuft sind und in Verkehr gebracht werden, müssen nicht mit einem ertastbarem Warnzeichen/Gefahrensymbol versehen werden.

Die zu den Kennbuchstaben gehörenden Symbole müssen auf dem Etikett, oder auf dem Gebinde angegeben werden. Verfügt ein Stoff über Charaktermerkmale aller drei Gefahrengruppen (physische, toxikologische, ökotoxikologische), müssen drei Gefahrensymbole, bzw. Gefahrenbezeichnungen angebracht werden.

Das Gefahrensymbol ist eine schwarze Zeichnung vor orangenfarbenem Hintergrund.

R- und S-Sätze

R-Sätze: Hinweise auf die besonderen Gefahren

S-Sätze: Sicherheitsratschläge für gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Die Mehrzahl der Sätze können nur mit den entsprechenden Gefahrensymbole oder Gefahrenbezeichnungen verwendet werden.

Einige Beispiele für R-Sätze und die dazu gehörenden Gefahrenbezeichnungen:

  • T+ (sehr giftig): R 23, R 27, R 26, R 39
  • T (giftig): R 23, R 24, R 25, R 39, R 48
  • Xn (gesundheitsschädlich): R 20, R 21, R 22, R 40, R 48, R 42
  • C (ätzend): R 35, R 34
  • Xi (reizend): R 41, R 36, R 37, R 38, R 43
  • N (umweltgefährdend): R 50, R 51, R 59
  • E (explosionsgefährlich): R 2, R 3
  • O (brandfördernd): R 7, R 8, R 9
  • F+ (hochentzündlich): R 12
  • F (entzündlich): R 11, R 15, R 17

Beispiele für selbstständige R Sätze, die ohne Gefahrensymbole stehen können:

  • R 1, R 4, R 5, R 6, R 7, R 10, R 14, R 16, R 18, R 19, R 30, R 44, R 52

Die R- und S-Sätze finden Sie hier.

Suchmaschine für gefährliche Stoffe

Handelt es sich um Zubereitungen, ist es äußerst wichtig die Bestandteile genau einzustufen. Dabei ist Ihnen unsere Suchmaschine für gefährliche Stoffe behilflich.

Die CAS oder EU (ELINCS, EINECS) Nummer oder gar die Molekularform eingegeben, bekommen Sie Informationen über Gefahrenklasse und relevante R und S Sätze.

Einige Grundbegriffe die für die Benutzung der Suchmaschine wichtig sind:

CAS Nummer - (Chemical Abstract Service) Identifizierungsnummer

EINECS - Das EINECS-Verzeichnis (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) ist das Altstoffverzeichnis der EU, es enthält alle 1981.09.18. auf dem Markt der Europäischen Gemeinschaften vorhandenen Stoffe.

ELINCS - Das European List of Notified Chemical Substances enthält die Stoffe, die nach der Schließung des EINECS-Verzeichnisses (1981.09.18.) registriert wurden.

Weder in EINECS noch in ELINCS aufgeführte Stoffe werden mit einem international (z. B. von der ISO oder der IUPAC) anerkannten chemischen Namen bezeichnet. In manchen Fällen wird ein zusätzlich gebräuchlicher Name hinzugefügt.

Index-Nummer:

Die Index-Nummer ist der im Anhang I. der Richtlinie 67/548/EWG angegebene Identifizierungscode. Die einzelnen Stoffe sind im Anhang dieser Index-Nummer entsprechend aufgelistet.

EU-Nummer:

Alle Stoffe, die in EINECS aufgelistet sind, verfügen über einen Identifizierungscode. 200-001-8 ist der erste Identifizierungscode, die Nummerierung ist durchlaufend.

Alle neuen Stoffe, die gemäß 67/548/EWG registriert worden sind, wurden in ELINCS mit einem Identifizierungscode versehen und veröffentlicht. Der erste Identifizierungscode ist 400-010-9, die Nummerierung ist durchlaufend.

Unsere Suchmaschine finden Sie hier.

Online Informationsdienst

Im Rahmen unseres Online Informationsdienstes können Sie in den folgenden Themenkreisen Fragen an unsere Experten richten:

  • Erläuterung der Angaben und Informationen, die im Sicherheitsdatenblatt vermerkt sind
  • Ratschläge von Experten über die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes
  • Anmeldepflicht, die mit dem Sicherheitsdatenblatt verbunden ist
  • Geltende Rechtsnormen, nationale Vorschriften, EU-Regelungen 
  • Registrierung, REACH
  • Allgemeine Fragen im Bereich der chemischen Sicherheit

Wir behalten uns das Recht vor, die Antwort auf Fragen zu verweigern, deren Beantwortung über die Rahmen einer kostenlosen Dienstleistung hinausgeht, bzw. wenn dies nicht mit dem Profil unseres Unternehmens zu vereinbaren ist.

Wir übernehmen keinerlei Verantwortung für die Antworten unserer Experten, jene haben nur einen informativen Charakter.

Personenbezogene Daten und uns anvertraute vertrauliche Informationen behandeln wir den in unserer Datenschutz- und Vertraulichkeitserklärung verfassten Grundsätzen entsprechend, und liefern diese keiner dritten Partei aus. 

Richten Sie Fragen an unsere Experten gleich an dieser Stelle.

MSDS Glossar

Es ist sehr wichtig, dass Personen/Arbeitnehmer, die ein Produkt beruflich mithilfe eines Sicherheitsdatenblattes verwenden, bestimmen können, ob die Zubereitung eine Gefahr für den Menschen oder für die Umwelt darstellt, beziehungsweise wie das gegebene gefährliche Produkt zu handhaben und zu verwenden ist.

Die Angaben müssen eindeutig und bündig vermerkt sein, was aber nicht von allen beachtet wird, die ein Sicherheitsdatenblatt erstellen; oder aber kann es auch ungewollt vorkommen, dass man Fachausdrücke für die genaue Formulierung verwenden muss.

Das Sicherheitsdatenblatt-Glossar hilft Ihnen den Text der Sicherheitsdatenblätter richtig deuten zu können.

Das Glossar zum Thema Sicherheitsdatenblatt finden Sie hier.

Inhaltliche und formale Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt

1. STOFF-/ZUBEREITUNGS- UND FIRMENBEZEICHNUNG

1.1.
Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung

1.2. Verwendung des Stoffes/der Zubereitung

1.3. Firmenbezeichnung

1.4. Notrufnummer

2. ZUSAMMENSETZUNG/ANGABEN ZU BESTANDTEILEN
Anhand der Angaben sollte der Abnehmer ohne Schwierigkeiten die gefährlichen Eigenschaften der Bestandteile der Zubereitung erkennen können. Für die oben genannten Stoffe ist die jeweilige Einstufung einschließlich der für die physikalisch-chemischen gefährlichen Eigenschaften sowie die Gefährdungen der Gesundheit und der Umwelt zutreffenden Kennbuchstaben der Symbole und der R-Sätze anzugeben. Die R-Sätze brauchen hier nicht vollständig wiedergegeben zu werden, ein Verweis auf Punkt 16, wo der volle Wortlaut aller zutreffenden R-Sätze zu vermerken ist, genügt.

Die Bezeichnung und die EINECS- oder ELINCS-Nummer der oben genannten Stoffe anzugeben. Falls vorhanden, können auch die CAS-Nummer und die IUPAC-Bezeichnung hilfreich sein.

3. MÖGLICHE GEFAHREN
Hier ist die Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung anzugeben. Die Gefährdungen, die von dem Stoff oder der Zubereitung für Mensch und Umwelt ausgehen, sind kurz und klar zu beschreiben.

4. ERSTE-HILFE-MASSNAHMEN
Zu beschreiben sind die Maßnahmen zur ersten Hilfe.
Es ist anzugeben, ob sofortige ärztliche Hilfe notwendig ist.
Die Anweisungen für die erste Hilfe müssen für das Opfer, Umstehende und erste Hilfe Leistende kurz, klar und verständlich formuliert sein. Symptome und Wirkungen sind kurz zusammenzufassen. Aus den Angaben muss hervorgehen, welche Sofortmaßnahmen bei Unfällen zu ergreifen sind und ob mit möglichen verzögerten Wirkungen aufgrund der Exposition gerechnet werden muss.
Die Informationen sind mit Hilfe von Unterüberschriften nach den verschiedenen Expositionswegen, d. h. Einatmen, Haut- und Augenkontakt und Verschlucken, zu unterteilen.
Es ist anzugeben, ob eine ärztliche Betreuung erforderlich oder angeraten ist.
Bei einigen Stoffen und Zubereitungen kann es von Bedeutung sein darauf hinzuweisen, dass, um eine gezielte und sofortige Behandlung zu gewährleisten, am Arbeitsplatz besondere Mittel verfügbar sein müssen.

5. MASSNAHMEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
Anzugeben sind die Anforderungen an die Bekämpfung eines Brandes, der von einem Stoff oder einer Zubereitung ausgeht oder diese betreffen könnte, insbesondere:

  • geeignete Löschmittel,
  • aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel,
  • besondere Gefährdungen durch den Stoff oder die Zubereitung selbst, seine Verbrennungsprodukte oder entstehende Gase,
  • besondere Schutzausrüstung bei der Brandbekämpfung.

6. MASSNAHMEN BEI UNBEABSICHTIGTER FREISETZUNG
Je nach Stoff oder Zubereitung können folgende Informationen erforderlich sein:

  • personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen:
    z. B. Entfernen von Zündquellen, Sicherstellen einer ausreichenden Belüftung/eines ausreichenden Atemschutzes, Vermeiden von Staubentwicklung, Verhindern von Haut- und Augenkontakt;
  • Umweltschutzmaßnahmen:
    z. B. Verhütung des Eindringens in die Kanalisation, in Oberflächen- und Grundwasser sowie in den Boden, eventuelle Alarmierung der Nachbarschaft;
  • Verfahren zur Reinigung:
    z. B. Einsatz absorbierender Stoffe (Sand, Kieselgur, saure Bindemittel, Universalbindemittel, Sägemehl usw.), Niederschlagen von Gas und Rauch mit Wasser, Verdünnung.

Außerdem ist gegebenenfalls auf Mittel, die keinesfalls verwendet werden dürfen, oder auf geeignete Neutralisierungsmittel hinzuweisen, z. B. "Keinesfalls verwenden ...", "Neutralisieren mit ...".

7. HANDHABUNG UND LAGERUNG
Anmerkung
In diesem Abschnitt sind Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit zu machen. Sie sollten dem Arbeitgeber helfen, im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 98/24/EG geeignete Arbeitsabläufe und organisatorische Maßnahmen festzulegen.

7.1. Handhabung
Anzugeben sind Schutzmaßnahmen für den sicheren Umgang einschließlich Empfehlungen für technische Maßnahmen, wie Einschluss, örtliche und generelle Lüftung, Maßnahmen zur Verhinderung von Aerosol- und Staubbildung, Brandschutzmaßnahmen, Vorkehrungen zum Umweltschutz (z. B. Verwendung von Filtern oder Gaswäschern zur Abgasreinigung, Verwendung von Auffangwannen oder Abdichtungssystemen, Maßnahmen zur Aufnahme und Entsorgung von ausgelaufenem Material) sowie weitere spezifische Anforderungen oder Handhabungsregeln im Zusammenhang mit dem Stoff oder der Zubereitung (z. B. geeignete oder nicht zulässige Arbeitsverfahren und Geräte). Die Art der Maßnahme sollte nach Möglichkeit kurz beschrieben werden.

7.2. Lagerung
Anzugeben sind die Bedingungen für eine sichere Lagerung, wie z. B. spezielle Anforderungen an Lagerräume oder -behälter (einschließlich Rückhaltewände und Belüftung), unverträgliche Materialien, Lagerbedingungen (Temperatur- und Feuchtigkeitsgrenze/-bereich, Licht, Inertgas), besondere Anforderungen an elektrische Anlagen und Geräte, sowie Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung.

Anzugeben sind, falls erforderlich, Mengenbegrenzungen in Abhängigkeit von den Lagerbedingungen. Insbesondere anzugeben sind besondere Anforderungen, wie die Art des Materials, das für die Verpackung/die Behältnisse des Stoffes oder der Zubereitung verwendet wird.

7.3. Bestimmte Verwendung(en)
Bei Endprodukten, die für bestimmte Verwendungszwecke hergestellt wurden, sollten detaillierte und praxisnahe Empfehlungen für diese Verwendungszwecke gemacht werden. Wenn möglich, sollte auf zutreffende Branchenregelungen hingewiesen werden.

8. EXPOSITIONSBEGRENZUNG UND PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN

8.1. Expositionsgrenzwerte
Anzugeben sind spezifische zu überwachende Parameter, wie Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz und/oder biologische Grenzwerte. Die Werte sind für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird. Es ist über die aktuellen empfohlenen Überwachungs- bzw. Beobachtungsverfahren zu informieren.
Im Falle von Zubereitungen sind Werte für diejenigen Bestandteile nützlich, die nach Punkt 2 im Sicherheitsdatenblatt anzugeben sind.

8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition
Maßnahmen zur Begrenzung und Überwachung der Exposition umfassen alle Schutz- und Vorsorgemaßnahmen, die während der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zu ergreifen sind, um die Exposition der Beschäftigten und der Umwelt so gering wie möglich zu halten.

8.2.1. Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber trägt diesen Angaben Rechnung, wenn er die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bewertet, die von dem Stoff oder der Zubereitung ausgehen, wie es in Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG vorgeschrieben ist, der die Gestaltung geeigneter Arbeitsverfahren und technischer Steuerungseinrichtungen sowie die Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien, die Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle und die Durchführung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch eine persönliche Schutzausrüstung umfassen, vorsieht. Daher sind geeignete Angaben zu diesen Maßnahmen zu machen, um die Risikobewertung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG zu ermöglichen. Diese Angaben sollen die bereits in Punkt 7.1 empfohlenen Maßnahmen ergänzen.
Ist eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich, so ist genau anzugeben, welche Ausrüstung einen angemessenen Schutz gewährleistet. Dabei ist die Richtlinie 89/686/EWG des Rates(3) zu berücksichtigen und auf die entsprechenden CEN-Normen Bezug zu nehmen:

8.2.1.1. Atemschutz
Bei gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Staub ist auf die geeignete Schutzausrüstung, wie umluftunabhängige Atemschutzgeräte, geeignete Masken und Filter hinzuweisen.

8.2.1.2. Handschutz
Anzugeben ist die Art der bei der Handhabung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlichen Schutzhandschuhe, einschließlich:

  •  Handschuhmaterial,
  •  Durchdringungszeit des Handschuhmaterials in Abhängigkeit von Stärke und Dauer der Hautexposition.

Falls erforderlich, sind zusätzliche Handschutzmaßnahmen anzugeben.

8.2.1.3. Augenschutz
Anzugeben ist die Art des erforderlichen Augenschutzes, wie Sicherheitsglas, Schutzbrillen, Gesichtsschutzschilde oder -schirme.

8.2.1.4. Körperschutz
Anzugeben sind für den Schutz anderer Hautpartien als der Hände die erforderliche Art und Qualität der Schutzausrüstung, wie zum Beispiel Vollschutz-Schutzanzug, Schürze, Stiefel. Falls erforderlich, ist auf zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Haut und auf spezielle Hygienemaßnahmen hinzuweisen.

8.2.2. Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Anzugeben sind die Informationen, die der Arbeitgeber zur Erfuellung seiner Verpflichtungen aus den gemeinschaftlichen Umweltschutzbestimmungen benötigt.

9. PHYSIKALISCHE UND CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN
Anzugeben sind sämtliche relevanten Informationen über den Stoff oder die Zubereitung, insbesondere die unter Punkt 9.2 genannten, so dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.

9.1. Allgemeine Angaben

Aussehen
Aggregatzustand (fest, fluessig, gasförmig) und Farbe des Stoffes oder der Zubereitung im Lieferzustand.

Geruch
Ist ein Geruch wahrnehmbar, so ist dieser kurz zu beschreiben.

9.2. Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit

pH Wert
pH-Wert des Stoffes oder der Zubereitung im Lieferzustand oder in wässriger Lösung. Im letzteren Fall ist die Konzentration anzugeben.

9.3. Sonstige Angaben

Angaben zu sonstigen sicherheitsrelevanten Parametern wie Mischbarkeit, Leitfähigkeit, Schmelzpunkt/Schmelzbereich, Gasgruppe (wichtig für Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4)), Selbstentzündungstemperatur usw.

Anmerkung 1
Die vorgenannten Eigenschaften werden nach den Bestimmungen in Teil A des Anhangs V der Richtlinie 67/548/EWG oder nach jeder anderen vergleichbaren Methode bestimmt.

Anmerkung 2
Bei Zubereitungen sind in der Regel die Eigenschaften der Zubereitung selbst anzugeben. Wird allerdings festgestellt, dass eine gefährliche Eigenschaft nicht vorliegt, so ist genau anzugeben, ob derjenige, der die Einstufung vornimmt, über keine Informationen verfügt, oder ob negative Prüfergebnisse vorliegen. Erscheinen Angaben zu Eigenschaften einzelner Bestandteile notwendig, so ist genau anzugeben, worauf sich die Daten beziehen.

10. STABILITÄT UND REAKTIVITÄT
Anzugeben sind die Stabilität des Stoffes oder der Zubereitung sowie eventuelle gefährliche Reaktionen unter bestimmten Anwendungsbedingungen sowie bei der Freisetzung in die Umwelt.

10.1. Zu vermeidende Bedingungen
Anzugeben sind Bedingungen wie Temperatur, Druck, Licht, Erschütterung usw., die zu einer gefährlichen Reaktion führen können. Wenn möglich, ist die Reaktion kurz zu beschreiben.

10.2. Zu vermeidende Stoffe
Anzugeben sind Stoffe wie Wasser, Luft, Säuren, Basen, Oxidationsmittel oder jeder andere Stoff, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann. Wenn möglich, sind die Reaktionen kurz zu beschreiben.

10.3. Gefährliche Zersetzungsprodukte
Anzugeben sind gefährliche Stoffe, die bei der Zersetzung in kritischen Mengen entstehen können.

Anmerkung
Insbesondere sind anzugeben:

  •  die Notwendigkeit von Stabilisatoren und ihr Vorhandensein,
  •  die Möglichkeit einer gefährlichen exothermen Reaktion,
  •  Auswirkungen einer Änderung des Aggregatzustands des Stoffes oder der Zubereitung auf die Sicherheit,
  •  gegebenenfalls gefährliche Zersetzungsprodukte bei Kontakt mit Wasser,
  •  mögliche Zersetzung zu instabilen Produkten.

11. ANGABEN ZUR TOXIKOLOGIE
Dieser Abschnitt umfasst die kurze, aber vollständige und verständliche Beschreibung der verschiedenen toxikologischen Wirkungen (auf die Gesundheit), die sich beim Kontakt mit dem Stoff oder der Zubereitung für den Verwender ergeben können.

Anzugeben sind gesundheitsgefährdende Wirkungen durch Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung, wobei von Erfahrungen aus der Praxis oder/und den Ergebnissen wissenschaftlicher Versuche auszugehen ist. Die Wirkungen sind entsprechend den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften nach Expositionswegen (Einatmen, Verschlucken, Haut- und Augenkontakt) getrennt zu beschreiben.

Dabei sind die sofort oder verzögert auftretenden Wirkungen sowie die chronischen Wirkungen nach kurzer oder länger anhaltender Exposition zu berücksichtigen, z. B. Sensibilisierung, narkotische Wirkungen, Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität (Entwicklungsschädigung und Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit).

Unter Berücksichtigung der Angaben in Punkt 2 "Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen" kann es erforderlich sein, auf besondere Wirkungen bestimmter Bestandteile einer Zubereitung hinzuweisen.

12. ANGABEN ZUR ÖKOLOGIE
Zu beschreiben sind die möglichen Wirkungen, das Verhalten und der Verbleib des Stoffes oder der Zubereitung in der Umwelt (Luft, Wasser und/oder Boden). Liegen entsprechende Prüfergebnisse vor, so sind diese anzugeben (z. B. LC50 Fisch <= 1 mg/l).

Zu beschreiben sind die wichtigsten Eigenschaften, die sich auf die Umwelt auswirken können, in Abhängigkeit von der Beschaffenheit und den wahrscheinlichen Verwendungsarten des Stoffes oder der Zubereitung. Derartige Angaben sind auch für gefährliche Produkte zu machen, die bei der Zersetzung des Stoffes oder der Zubereitung entstehen. Folgende Eigenschaften könnten von Belang sein:

12.1. Ökotoxizität
Hier sind verfügbare Daten über die akute und chronische aquatische Toxizität für Fische, Daphnien, Algen und andere Wasserpflanzen anzugeben. Falls verfügbar sind auch Daten über die Toxizität für Mikro- und Makroorganismen im Boden sowie für andere umweltrelevante Organismen, wie etwa Vögel, Bienen und Pflanzen, vorzulegen. Wirkt sich der Stoff oder die Zubereitung auf Mikroorganismen aktivitätshemmend aus, so ist auf mögliche Auswirkungen auf Abwasserreinigungsanlagen hinzuweisen.

12.2. Mobilität
Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung(5), nach einer Freisetzung in die Umwelt in das Grundwasser einzudringen oder über weite Strecken transportiert zu werden.

Folgende Angaben könnten relevant sein:

  • bekannte oder erwartete Verteilung auf Umweltkompartimente,
  • Oberflächenspannung,
  • Absorption/Desorption.

Zu sonstigen physikalisch-chemischen Eigenschaften siehe Punkt 9.

12.3. Persistenz und Abbaubarkeit
Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung(6), sich in den relevanten Umweltmedien durch biologischen Abbau oder andere Prozesse, wie Oxidation oder Hydrolyse, abzubauen. Soweit verfügbar sind die Abbau-Halbwertszeiten anzugeben. Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung(7) zum Abbau in Abwasserreinigungsanlagen sollte ebenfalls angegeben werden.

12.4. Bioakkumulationspotenzial
Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung(8), sich in Biota anzusammeln und sich über die Nahrungskette anzureichern; soweit verfügbar mit Angabe von KOW und BCF.

12.5. Andere schädliche Wirkungen
Falls verfügbar, sind Informationen zu anderen schädlichen Wirkungen auf die Umwelt aufzuführen, z. B. Ozonabbaupotenzial, photochemisches Ozonbildungspotenzial und/oder Treibhauspotenzial (GPW - global warming potential).

Anmerkungen

Es ist sicherzustellen, dass auch andere Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts umweltrelevante Angaben enthalten, insbesondere sollten unter den Punkten 6, 7, 13, 14 und 15 Hinweise zur kontrollierten Freisetzung, zu Maßnahmen bei ungewollter Freisetzung, zum Transport und zur Entsorgung gegeben werden.

13. HINWEISE ZUR ENTSORGUNG
Stellt die Entsorgung eines Stoffes oder einer Zubereitung (Restmengen oder Abfälle aus der absehbaren Verwendung) eine Gefährdung dar, müssen die Rückstände genannt und Hinweise für ihre sichere Handhabung gegeben werden.

Anzugeben sind die geeigneten Entsorgungsverfahren für den Stoff und die Zubereitung und für verunreinigtes Verpackungsmaterial (Verbrennung, Wiederverwertung, Deponie usw.).

Anmerkung

Anzugeben sind einschlägige Gemeinschaftsbestimmungen über die Abfallentsorgung. Sind solche Bestimmungen noch nicht erlassen, ist es zweckmäßig, den Verwender darauf hinzuweisen, dass nationale oder regionale Bestimmungen gelten können.

14. ANGABEN ZUM TRANSPORT
Anzugeben sind die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die der Verwender bezüglich des Transports oder der Transportbehälter innerhalb oder außerhalb seines Betriebsgeländes zu kennen oder zu beachten hat.

Soweit relevant, sind Angaben zur Einstufung nach den jeweiligen Regelungen für die verschiedenen Verkehrsarten zu machen: IMDG (Seeverkehr), ADR (Straßenverkehr, Richtlinie 94/55/EG des Rates(9)), RID (Schienenverkehr, Richtlinie 96/49/EG des Rates(10)), ICAO/IATA (Luftverkehr). Hierzu gehört unter anderem:

  • UN-Nummer,
  • Klasse,
  • korrekte Bezeichnung des Gutes (Proper Shipping Name),
  • Verpackungsgruppe (Packing Group),
  • Meeresschadstoff (Marine Pollutant),
  • sonstige einschlägige Angaben.

15. VORSCHRIFTEN
Anzugeben sind die gesundheits-, sicherheits- und umweltbezogenen Informationen, die in der Kennzeichnung gemäß den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG erscheinen müssen.

Gelten für Stoffe und Zubereitungen, die in diesem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt sind, besondere gemeinschaftliche Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz (z. B. Beschränkungen der Verwendung und des Inverkehrbringens nach Richtlinie 76/769/EWG des Rates(11)), dann sollten diese so weit wie möglich angegeben werden.

Nach Möglichkeit ist auch auf nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmungen und auf andere relevante nationale Maßnahmen hinzuweisen.

16. SONSTIGE ANGABEN
Anzugeben sind alle sonstigen Informationen, von denen der Lieferant annimmt, dass sie für den Gesundheits- und Umweltschutz sowie die Sicherheit des Anwenders von Bedeutung sind, beispielsweise:

  • Auflistung der relevanten R-Sätze; anzugeben ist der vollständige Wortlaut aller R-Sätze, auf die in Punkt 2 und 3 des Sicherheitsdatenblattes Bezug genommen wird;
  • Schulungshinweise;
  • empfohlene Einschränkungen der Anwendung (d. h. nicht bindende Empfehlungen des Lieferanten);
  • weitere Informationen (schriftliche Quellen und/oder Kontaktstellen für technische Informationen);
  • Quellen der wichtigsten Daten, die zur Erstellung des Datenblatts verwendet wurden;
  • bei einem überarbeitetem Sicherheitsdatenblatt ist klar kenntlich zu machen, welche Angaben hinzugefügt, gestrichen oder geändert wurden (soweit nicht an anderer Stelle angegeben).

(1) ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.
(2) Kann der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche nachweisen, dass die Offenlegung - auf dem Sicherheitsdatenblatt - der chemischen Identität eines Stoffes, der ausschließlich eingestuft ist:

  • als reizend - mit Ausnahme der Stoffe, denen R41 zugeordnet ist - oder als in Verbindung mit einer oder mehreren der übrigen in Artikel 10 Nummer 2.3.4 der Richtlinie 1999/45/EG aufgeführten Eigenschaften reizend oder
  • als gesundheitsschädlich oder als in Verbindung mit einer oder mehreren der in Artikel 10 Nummer 2.3.4 aufgeführten Eigenschaften mit allein akut letalen Wirkungen gesundheitsschädlich,

Vertraulichkeitsprobleme in Bezug auf sein geistiges Eigentum aufwirft, so kann er diesen Stoff nach Maßgabe des Anhangs VI Teil B der Richtlinie 1999/45/EG entweder mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen nennt, oder mit einem Ersatznamen bezeichnen.

 

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