Gefahrensymbole
E (explosionsgefährlich),
O (brandfördernd), F (leichtentzündlich),
F+ (hochentzündlich), T (giftig), T+
(sehr giftig), C (ätzend), Xn (gesundheitsschädlich),
Xi (reizend), N (umweltgefährdend) sind die
Kennbuchstaben der einzelnen Gefahren, der sog. Gefahrenbezeichnungen.
Gefahrenbezeichnungen können mit oder ohne Gefahrensymbole
als eine Art Abkürzung benutzt werden. Einige Gefahren (entzündlich,
sensibilisierend usw.) werden mangels Kennbuchstaben mit
R
Sätzen bezeichnet.
Falls einem Stoff mehr als eine Gefahrenbezeichnung zugeordnet
ist:
-
Im Falle einer obligatorischen
Angabe der Gefahrenbezeichnungen T+ (sehr giftig),
bzw. T (giftig) ist es nicht obligatorisch die
Gefahrenbezeichnungen Xn (gesundheitsschädlich),
Xi (reizend) und C (ätzend) anzugeben.
- Im Falle einer obligatorischen Angabe der Gefahrenbezeichnung
C (ätzend) ist es nicht obligatorisch die Gefahrenbezeichnungen
Xn (gesundheitsschädlich)und Xi (reizend)
anzugeben
-
Im Falle einer obligatorischen
Angabe der Gefahrenbezeichnung E (explosionsgefährlich)
ist es nicht obligatorisch die Gefahrenbezeichnungen
F+ (hochentzündlich), F (leichtentzündlich)
und O (brandfördernd) anzugeben
Produkte die in die Gefahrenklassen
"gesundheitsschädlich", "hochentzündlich"
und "leichtentzündlich" eingestuft
sind, und in Verkehr gebracht werden, müssen mit einem ertastbarem
Warnzeichen/Gefahrensymbol versehen werden. Aerosole
die in die Gefahrenklassen "hochentzündlich" und
"leichtentzündlich" eingestuft sind und in Verkehr
gebracht werden, müssen nicht mit einem ertastbarem Warnzeichen/Gefahrensymbol
versehen werden.
Die zu den Kennbuchstaben gehörenden Symbole müssen auf
dem Etikett, oder auf dem Gebinde angegeben werden. Verfügt
ein Stoff über Charaktermerkmale aller drei Gefahrengruppen
(physische, toxikologische, ökotoxikologische), müssen drei
Gefahrensymbole, bzw. Gefahrenbezeichnungen angebracht werden.
Das Gefahrensymbol ist eine schwarze Zeichnung vor orangenfarbenem
Hintergrund.
R-
und S-Sätze
R-Sätze: Hinweise auf die besonderen Gefahren
S-Sätze: Sicherheitsratschläge für gefährliche Stoffe und Zubereitungen
Die Mehrzahl der Sätze können
nur mit den entsprechenden Gefahrensymbole
oder Gefahrenbezeichnungen verwendet werden.
Einige Beispiele für R-Sätze und die dazu gehörenden Gefahrenbezeichnungen:
- T+ (sehr giftig): R 23, R 27, R 26, R 39
- T (giftig): R 23, R 24, R 25, R 39, R 48
- Xn (gesundheitsschädlich): R 20, R 21, R 22,
R 40, R 48, R 42
- C (ätzend): R 35, R 34
- Xi (reizend): R 41,
R 36, R 37, R 38, R 43
- N (umweltgefährdend): R 50, R 51, R 59
- E (explosionsgefährlich):
R 2, R 3
- O (brandfördernd): R 7, R 8, R 9
- F+ (hochentzündlich): R 12
- F (entzündlich): R 11, R 15, R 17
Beispiele für selbstständige R Sätze,
die ohne Gefahrensymbole stehen können:
- R 1, R 4, R 5, R 6, R 7, R 10, R 14, R 16, R 18, R 19,
R 30, R 44, R 52
Die R- und S-Sätze finden Sie hier.
Suchmaschine für gefährliche Stoffe
Handelt es sich um Zubereitungen,
ist es äußerst wichtig die Bestandteile genau einzustufen.
Dabei ist Ihnen unsere Suchmaschine für gefährliche Stoffe
behilflich.
Die CAS oder EU (ELINCS, EINECS)
Nummer oder gar die Molekularform eingegeben, bekommen Sie
Informationen über Gefahrenklasse und relevante R und S
Sätze.
Einige Grundbegriffe die für die Benutzung der Suchmaschine
wichtig sind:
CAS Nummer - (Chemical
Abstract Service) Identifizierungsnummer
EINECS - Das EINECS-Verzeichnis
(European Inventory of Existing Commercial
Chemical Substances) ist das Altstoffverzeichnis
der EU, es enthält alle 1981.09.18. auf dem Markt der Europäischen
Gemeinschaften vorhandenen Stoffe.
ELINCS - Das European
List of Notified Chemical Substances enthält die Stoffe,
die nach der Schließung des EINECS-Verzeichnisses (1981.09.18.)
registriert wurden.
Weder in EINECS noch in ELINCS
aufgeführte Stoffe werden mit einem international (z. B.
von der ISO oder der IUPAC) anerkannten chemischen Namen
bezeichnet. In manchen Fällen wird ein zusätzlich gebräuchlicher
Name hinzugefügt.
Index-Nummer:
Die Index-Nummer ist der im
Anhang I. der Richtlinie 67/548/EWG angegebene Identifizierungscode.
Die einzelnen Stoffe sind im Anhang dieser Index-Nummer
entsprechend aufgelistet.
EU-Nummer:
Alle Stoffe, die in EINECS aufgelistet
sind, verfügen über einen Identifizierungscode. 200-001-8
ist der erste Identifizierungscode, die Nummerierung ist
durchlaufend.
Alle neuen
Stoffe, die gemäß 67/548/EWG registriert worden sind, wurden
in ELINCS mit einem Identifizierungscode versehen und veröffentlicht.
Der erste Identifizierungscode ist 400-010-9, die Nummerierung
ist durchlaufend.
Unsere
Suchmaschine finden Sie hier.
Online
Informationsdienst
Im Rahmen
unseres Online Informationsdienstes können Sie in den folgenden
Themenkreisen Fragen an unsere Experten richten:
- Erläuterung der Angaben und
Informationen, die im Sicherheitsdatenblatt vermerkt sind
- Ratschläge von Experten über
die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes
- Anmeldepflicht, die mit dem Sicherheitsdatenblatt verbunden
ist
- Geltende Rechtsnormen, nationale
Vorschriften, EU-Regelungen
- Registrierung, REACH
- Allgemeine Fragen im Bereich der chemischen Sicherheit
Wir behalten uns das Recht vor,
die Antwort auf Fragen zu verweigern, deren Beantwortung
über die Rahmen einer kostenlosen Dienstleistung hinausgeht,
bzw. wenn dies nicht mit dem Profil unseres Unternehmens
zu vereinbaren ist.
Wir übernehmen keinerlei Verantwortung
für die Antworten unserer Experten, jene haben nur einen
informativen Charakter.
Personenbezogene Daten und uns
anvertraute vertrauliche Informationen behandeln wir den
in unserer Datenschutz- und Vertraulichkeitserklärung verfassten
Grundsätzen entsprechend, und liefern diese keiner dritten
Partei aus.
Richten Sie Fragen an unsere
Experten gleich an
dieser Stelle.
MSDS
Glossar
Es ist sehr wichtig, dass Personen/Arbeitnehmer,
die ein Produkt beruflich mithilfe eines Sicherheitsdatenblattes
verwenden, bestimmen können, ob die Zubereitung eine Gefahr
für den Menschen oder für die Umwelt darstellt, beziehungsweise
wie das gegebene gefährliche Produkt zu handhaben und zu
verwenden ist.
Die Angaben müssen eindeutig
und bündig vermerkt sein, was aber nicht von allen beachtet
wird, die ein Sicherheitsdatenblatt erstellen; oder aber
kann es auch ungewollt vorkommen, dass man Fachausdrücke
für die genaue Formulierung verwenden muss.
Das Sicherheitsdatenblatt-Glossar
hilft Ihnen den Text der Sicherheitsdatenblätter richtig
deuten zu können.
Das Glossar zum Thema
Sicherheitsdatenblatt finden Sie hier.
Inhaltliche und formale Anforderungen
an das Sicherheitsdatenblatt
1. STOFF-/ZUBEREITUNGS- UND FIRMENBEZEICHNUNG
1.1. Bezeichnung des Stoffes oder der
Zubereitung
1.2. Verwendung des Stoffes/der Zubereitung
1.3. Firmenbezeichnung
1.4. Notrufnummer
2. ZUSAMMENSETZUNG/ANGABEN ZU BESTANDTEILEN
Anhand der Angaben sollte der Abnehmer ohne Schwierigkeiten
die gefährlichen Eigenschaften der Bestandteile der Zubereitung
erkennen können. Für die oben genannten Stoffe ist die jeweilige
Einstufung einschließlich der für die physikalisch-chemischen
gefährlichen Eigenschaften sowie die Gefährdungen der Gesundheit
und der Umwelt zutreffenden Kennbuchstaben der Symbole und
der R-Sätze anzugeben. Die R-Sätze brauchen hier nicht vollständig
wiedergegeben zu werden, ein Verweis auf Punkt 16, wo der
volle Wortlaut aller zutreffenden R-Sätze zu vermerken ist,
genügt.
Die Bezeichnung und die EINECS- oder
ELINCS-Nummer der oben genannten Stoffe anzugeben. Falls
vorhanden, können auch die CAS-Nummer und die IUPAC-Bezeichnung
hilfreich sein.
3. MÖGLICHE GEFAHREN
Hier ist die Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung
anzugeben. Die Gefährdungen, die von dem Stoff oder der
Zubereitung für Mensch und Umwelt ausgehen, sind kurz und
klar zu beschreiben.
4. ERSTE-HILFE-MASSNAHMEN
Zu beschreiben sind die Maßnahmen zur ersten Hilfe.
Es ist anzugeben, ob sofortige ärztliche Hilfe notwendig
ist.
Die Anweisungen für die erste Hilfe müssen für das Opfer,
Umstehende und erste Hilfe Leistende kurz, klar und verständlich
formuliert sein. Symptome und Wirkungen sind kurz zusammenzufassen.
Aus den Angaben muss hervorgehen, welche Sofortmaßnahmen
bei Unfällen zu ergreifen sind und ob mit möglichen verzögerten
Wirkungen aufgrund der Exposition gerechnet werden muss.
Die Informationen sind mit Hilfe von Unterüberschriften
nach den verschiedenen Expositionswegen, d. h. Einatmen,
Haut- und Augenkontakt und Verschlucken, zu unterteilen.
Es ist anzugeben, ob eine ärztliche Betreuung erforderlich
oder angeraten ist.
Bei einigen Stoffen und Zubereitungen kann es von Bedeutung
sein darauf hinzuweisen, dass, um eine gezielte und sofortige
Behandlung zu gewährleisten, am Arbeitsplatz besondere Mittel
verfügbar sein müssen.
5. MASSNAHMEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
Anzugeben sind die Anforderungen an die Bekämpfung eines
Brandes, der von einem Stoff oder einer Zubereitung ausgeht
oder diese betreffen könnte, insbesondere:
- geeignete Löschmittel,
- aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel,
- besondere Gefährdungen durch den Stoff oder die Zubereitung
selbst, seine Verbrennungsprodukte oder entstehende Gase,
- besondere Schutzausrüstung bei der Brandbekämpfung.
6. MASSNAHMEN BEI UNBEABSICHTIGTER
FREISETZUNG
Je nach Stoff oder Zubereitung können folgende Informationen
erforderlich sein:
- personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen:
z. B. Entfernen von Zündquellen, Sicherstellen einer ausreichenden
Belüftung/eines ausreichenden Atemschutzes, Vermeiden
von Staubentwicklung, Verhindern von Haut- und Augenkontakt;
- Umweltschutzmaßnahmen:
z. B. Verhütung des Eindringens in die Kanalisation, in
Oberflächen- und Grundwasser sowie in den Boden, eventuelle
Alarmierung der Nachbarschaft;
- Verfahren zur Reinigung:
z. B. Einsatz absorbierender Stoffe (Sand, Kieselgur,
saure Bindemittel, Universalbindemittel, Sägemehl usw.),
Niederschlagen von Gas und Rauch mit Wasser, Verdünnung.
Außerdem ist gegebenenfalls auf Mittel, die keinesfalls
verwendet werden dürfen, oder auf geeignete Neutralisierungsmittel
hinzuweisen, z. B. "Keinesfalls verwenden ...",
"Neutralisieren mit ...".
7. HANDHABUNG UND LAGERUNG
Anmerkung
In diesem Abschnitt sind Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz
sowie zur Sicherheit zu machen. Sie sollten dem Arbeitgeber
helfen, im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 98/24/EG
geeignete Arbeitsabläufe und organisatorische Maßnahmen
festzulegen.
7.1. Handhabung
Anzugeben sind Schutzmaßnahmen für den sicheren Umgang einschließlich
Empfehlungen für technische Maßnahmen, wie Einschluss, örtliche
und generelle Lüftung, Maßnahmen zur Verhinderung von Aerosol-
und Staubbildung, Brandschutzmaßnahmen, Vorkehrungen zum
Umweltschutz (z. B. Verwendung von Filtern oder Gaswäschern
zur Abgasreinigung, Verwendung von Auffangwannen oder Abdichtungssystemen,
Maßnahmen zur Aufnahme und Entsorgung von ausgelaufenem
Material) sowie weitere spezifische Anforderungen oder Handhabungsregeln
im Zusammenhang mit dem Stoff oder der Zubereitung (z. B.
geeignete oder nicht zulässige Arbeitsverfahren und Geräte).
Die Art der Maßnahme sollte nach Möglichkeit kurz beschrieben
werden.
7.2. Lagerung
Anzugeben sind die Bedingungen für eine sichere Lagerung,
wie z. B. spezielle Anforderungen an Lagerräume oder -behälter
(einschließlich Rückhaltewände und Belüftung), unverträgliche
Materialien, Lagerbedingungen (Temperatur- und Feuchtigkeitsgrenze/-bereich,
Licht, Inertgas), besondere Anforderungen an elektrische
Anlagen und Geräte, sowie Maßnahmen gegen elektrostatische
Aufladung.
Anzugeben sind, falls erforderlich,
Mengenbegrenzungen in Abhängigkeit von den Lagerbedingungen.
Insbesondere anzugeben sind besondere Anforderungen, wie
die Art des Materials, das für die Verpackung/die Behältnisse
des Stoffes oder der Zubereitung verwendet wird.
7.3. Bestimmte Verwendung(en)
Bei Endprodukten, die für bestimmte Verwendungszwecke hergestellt
wurden, sollten detaillierte und praxisnahe Empfehlungen
für diese Verwendungszwecke gemacht werden. Wenn möglich,
sollte auf zutreffende Branchenregelungen hingewiesen werden.
8. EXPOSITIONSBEGRENZUNG UND
PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
8.1. Expositionsgrenzwerte
Anzugeben sind spezifische zu überwachende Parameter, wie
Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz und/oder biologische
Grenzwerte. Die Werte sind für den Mitgliedstaat anzugeben,
in dem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht
wird. Es ist über die aktuellen empfohlenen Überwachungs-
bzw. Beobachtungsverfahren zu informieren.
Im Falle von Zubereitungen sind Werte für diejenigen Bestandteile
nützlich, die nach Punkt 2 im Sicherheitsdatenblatt anzugeben
sind.
8.2. Begrenzung und
Überwachung der Exposition
Maßnahmen zur Begrenzung und Überwachung der Exposition
umfassen alle Schutz- und Vorsorgemaßnahmen, die während
der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zu ergreifen
sind, um die Exposition der Beschäftigten und der Umwelt
so gering wie möglich zu halten.
8.2.1. Begrenzung
und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber trägt diesen Angaben Rechnung, wenn er die
Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer
bewertet, die von dem Stoff oder der Zubereitung ausgehen,
wie es in Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG vorgeschrieben
ist, der die Gestaltung geeigneter Arbeitsverfahren und
technischer Steuerungseinrichtungen sowie die Verwendung
geeigneter Arbeitsmittel und Materialien, die Durchführung
kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle und die
Durchführung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch
eine persönliche Schutzausrüstung umfassen, vorsieht. Daher
sind geeignete Angaben zu diesen Maßnahmen zu machen, um
die Risikobewertung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG
zu ermöglichen. Diese Angaben sollen die bereits in Punkt
7.1 empfohlenen Maßnahmen ergänzen.
Ist eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich, so ist
genau anzugeben, welche Ausrüstung einen angemessenen Schutz
gewährleistet. Dabei ist die Richtlinie 89/686/EWG des Rates(3)
zu berücksichtigen und auf die entsprechenden CEN-Normen
Bezug zu nehmen:
8.2.1.1. Atemschutz
Bei gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Staub ist auf die geeignete
Schutzausrüstung, wie umluftunabhängige Atemschutzgeräte,
geeignete Masken und Filter hinzuweisen.
8.2.1.2. Handschutz
Anzugeben ist die Art der bei der Handhabung des Stoffes
oder der Zubereitung erforderlichen Schutzhandschuhe, einschließlich:
- Handschuhmaterial,
- Durchdringungszeit des Handschuhmaterials in Abhängigkeit
von Stärke und Dauer der Hautexposition.
Falls erforderlich, sind zusätzliche
Handschutzmaßnahmen anzugeben.
8.2.1.3. Augenschutz
Anzugeben ist die Art des erforderlichen Augenschutzes,
wie Sicherheitsglas, Schutzbrillen, Gesichtsschutzschilde
oder -schirme.
8.2.1.4. Körperschutz
Anzugeben sind für den Schutz anderer Hautpartien als der
Hände die erforderliche Art und Qualität der Schutzausrüstung,
wie zum Beispiel Vollschutz-Schutzanzug, Schürze, Stiefel.
Falls erforderlich, ist auf zusätzliche Maßnahmen zum Schutz
der Haut und auf spezielle Hygienemaßnahmen hinzuweisen.
8.2.2. Begrenzung
und Überwachung der Umweltexposition
Anzugeben sind die Informationen, die der Arbeitgeber zur
Erfuellung seiner Verpflichtungen aus den gemeinschaftlichen
Umweltschutzbestimmungen benötigt.
9. PHYSIKALISCHE UND CHEMISCHE
EIGENSCHAFTEN
Anzugeben sind sämtliche relevanten Informationen über den
Stoff oder die Zubereitung, insbesondere die unter Punkt
9.2 genannten, so dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen
werden können.
9.1. Allgemeine Angaben
Aussehen
Aggregatzustand (fest, fluessig, gasförmig) und Farbe des
Stoffes oder der Zubereitung im Lieferzustand.
Geruch
Ist ein Geruch wahrnehmbar, so ist dieser kurz zu beschreiben.
9.2. Wichtige Angaben
zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit
pH Wert
pH-Wert des Stoffes oder der Zubereitung im Lieferzustand
oder in wässriger Lösung. Im letzteren Fall ist die Konzentration
anzugeben.
9.3. Sonstige Angaben
Angaben zu sonstigen sicherheitsrelevanten
Parametern wie Mischbarkeit, Leitfähigkeit, Schmelzpunkt/Schmelzbereich,
Gasgruppe (wichtig für Richtlinie 94/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates(4)), Selbstentzündungstemperatur
usw.
Anmerkung 1
Die vorgenannten Eigenschaften werden nach den Bestimmungen
in Teil A des Anhangs V der Richtlinie 67/548/EWG oder nach
jeder anderen vergleichbaren Methode bestimmt.
Anmerkung 2
Bei Zubereitungen sind in der Regel die Eigenschaften der
Zubereitung selbst anzugeben. Wird allerdings festgestellt,
dass eine gefährliche Eigenschaft nicht vorliegt, so ist
genau anzugeben, ob derjenige, der die Einstufung vornimmt,
über keine Informationen verfügt, oder ob negative Prüfergebnisse
vorliegen. Erscheinen Angaben zu Eigenschaften einzelner
Bestandteile notwendig, so ist genau anzugeben, worauf sich
die Daten beziehen.
10. STABILITÄT UND REAKTIVITÄT
Anzugeben sind die Stabilität des Stoffes oder der Zubereitung
sowie eventuelle gefährliche Reaktionen unter bestimmten
Anwendungsbedingungen sowie bei der Freisetzung in die Umwelt.
10.1. Zu vermeidende
Bedingungen
Anzugeben sind Bedingungen wie Temperatur, Druck, Licht,
Erschütterung usw., die zu einer gefährlichen Reaktion führen
können. Wenn möglich, ist die Reaktion kurz zu beschreiben.
10.2. Zu vermeidende
Stoffe
Anzugeben sind Stoffe wie Wasser, Luft, Säuren, Basen, Oxidationsmittel
oder jeder andere Stoff, der zu einer gefährlichen Reaktion
führen kann. Wenn möglich, sind die Reaktionen kurz zu beschreiben.
10.3. Gefährliche
Zersetzungsprodukte
Anzugeben sind gefährliche Stoffe, die bei der Zersetzung
in kritischen Mengen entstehen können.
Anmerkung
Insbesondere sind anzugeben:
- die Notwendigkeit von Stabilisatoren und ihr Vorhandensein,
- die Möglichkeit einer gefährlichen exothermen
Reaktion,
- Auswirkungen einer Änderung des Aggregatzustands
des Stoffes oder der Zubereitung auf die Sicherheit,
- gegebenenfalls gefährliche Zersetzungsprodukte
bei Kontakt mit Wasser,
- mögliche Zersetzung zu instabilen Produkten.
11. ANGABEN ZUR TOXIKOLOGIE
Dieser Abschnitt umfasst die kurze, aber vollständige und
verständliche Beschreibung der verschiedenen toxikologischen
Wirkungen (auf die Gesundheit), die sich beim Kontakt mit
dem Stoff oder der Zubereitung für den Verwender ergeben
können.
Anzugeben sind gesundheitsgefährdende
Wirkungen durch Exposition gegenüber dem Stoff oder der
Zubereitung, wobei von Erfahrungen aus der Praxis oder/und
den Ergebnissen wissenschaftlicher Versuche auszugehen ist.
Die Wirkungen sind entsprechend den physikalischen, chemischen
und toxikologischen Eigenschaften nach Expositionswegen
(Einatmen, Verschlucken, Haut- und Augenkontakt) getrennt
zu beschreiben.
Dabei sind die sofort oder verzögert
auftretenden Wirkungen sowie die chronischen Wirkungen nach
kurzer oder länger anhaltender Exposition zu berücksichtigen,
z. B. Sensibilisierung, narkotische Wirkungen, Karzinogenität,
Mutagenität und Reproduktionstoxizität (Entwicklungsschädigung
und Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit).
Unter Berücksichtigung der Angaben
in Punkt 2 "Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen"
kann es erforderlich sein, auf besondere Wirkungen bestimmter
Bestandteile einer Zubereitung hinzuweisen.
12. ANGABEN ZUR ÖKOLOGIE
Zu beschreiben sind die möglichen Wirkungen, das Verhalten
und der Verbleib des Stoffes oder der Zubereitung in der
Umwelt (Luft, Wasser und/oder Boden). Liegen entsprechende
Prüfergebnisse vor, so sind diese anzugeben (z. B. LC50
Fisch <= 1 mg/l).
Zu beschreiben sind die wichtigsten
Eigenschaften, die sich auf die Umwelt auswirken können,
in Abhängigkeit von der Beschaffenheit und den wahrscheinlichen
Verwendungsarten des Stoffes oder der Zubereitung. Derartige
Angaben sind auch für gefährliche Produkte zu machen, die
bei der Zersetzung des Stoffes oder der Zubereitung entstehen.
Folgende Eigenschaften könnten von Belang sein:
12.1. Ökotoxizität
Hier sind verfügbare Daten über die akute und chronische
aquatische Toxizität für Fische, Daphnien, Algen und andere
Wasserpflanzen anzugeben. Falls verfügbar sind auch Daten
über die Toxizität für Mikro- und Makroorganismen im Boden
sowie für andere umweltrelevante Organismen, wie etwa Vögel,
Bienen und Pflanzen, vorzulegen. Wirkt sich der Stoff oder
die Zubereitung auf Mikroorganismen aktivitätshemmend aus,
so ist auf mögliche Auswirkungen auf Abwasserreinigungsanlagen
hinzuweisen.
12.2. Mobilität
Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile
einer Zubereitung(5), nach einer Freisetzung in die Umwelt
in das Grundwasser einzudringen oder über weite Strecken
transportiert zu werden.
Folgende Angaben könnten relevant sein:
- bekannte oder erwartete Verteilung auf Umweltkompartimente,
- Oberflächenspannung,
- Absorption/Desorption.
Zu sonstigen physikalisch-chemischen
Eigenschaften siehe Punkt 9.
12.3. Persistenz und
Abbaubarkeit
Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile
einer Zubereitung(6), sich in den relevanten Umweltmedien
durch biologischen Abbau oder andere Prozesse, wie Oxidation
oder Hydrolyse, abzubauen. Soweit verfügbar sind die Abbau-Halbwertszeiten
anzugeben. Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden
Bestandteile einer Zubereitung(7) zum Abbau in Abwasserreinigungsanlagen
sollte ebenfalls angegeben werden.
12.4. Bioakkumulationspotenzial
Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile
einer Zubereitung(8), sich in Biota anzusammeln und sich
über die Nahrungskette anzureichern; soweit verfügbar mit
Angabe von KOW und BCF.
12.5. Andere schädliche
Wirkungen
Falls verfügbar, sind Informationen zu anderen schädlichen
Wirkungen auf die Umwelt aufzuführen, z. B. Ozonabbaupotenzial,
photochemisches Ozonbildungspotenzial und/oder Treibhauspotenzial
(GPW - global warming potential).
Anmerkungen
Es ist sicherzustellen, dass auch andere
Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts umweltrelevante Angaben
enthalten, insbesondere sollten unter den Punkten 6, 7,
13, 14 und 15 Hinweise zur kontrollierten Freisetzung, zu
Maßnahmen bei ungewollter Freisetzung, zum Transport und
zur Entsorgung gegeben werden.
13. HINWEISE ZUR ENTSORGUNG
Stellt die Entsorgung eines Stoffes oder einer Zubereitung
(Restmengen oder Abfälle aus der absehbaren Verwendung)
eine Gefährdung dar, müssen die Rückstände genannt und Hinweise
für ihre sichere Handhabung gegeben werden.
Anzugeben sind die geeigneten Entsorgungsverfahren
für den Stoff und die Zubereitung und für verunreinigtes
Verpackungsmaterial (Verbrennung, Wiederverwertung, Deponie
usw.).
Anmerkung
Anzugeben sind einschlägige Gemeinschaftsbestimmungen
über die Abfallentsorgung. Sind solche Bestimmungen noch
nicht erlassen, ist es zweckmäßig, den Verwender darauf
hinzuweisen, dass nationale oder regionale Bestimmungen
gelten können.
14. ANGABEN ZUM TRANSPORT
Anzugeben sind die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die der
Verwender bezüglich des Transports oder der Transportbehälter
innerhalb oder außerhalb seines Betriebsgeländes zu kennen
oder zu beachten hat.
Soweit relevant, sind Angaben zur Einstufung
nach den jeweiligen Regelungen für die verschiedenen Verkehrsarten
zu machen: IMDG (Seeverkehr), ADR (Straßenverkehr, Richtlinie
94/55/EG des Rates(9)), RID (Schienenverkehr, Richtlinie
96/49/EG des Rates(10)), ICAO/IATA (Luftverkehr). Hierzu
gehört unter anderem:
- UN-Nummer,
- Klasse,
- korrekte Bezeichnung des Gutes (Proper
Shipping Name),
- Verpackungsgruppe (Packing Group),
- Meeresschadstoff (Marine Pollutant),
- sonstige einschlägige Angaben.
15. VORSCHRIFTEN
Anzugeben sind die gesundheits-, sicherheits- und umweltbezogenen
Informationen, die in der Kennzeichnung gemäß den Richtlinien
67/548/EWG und 1999/45/EG erscheinen müssen.
Gelten für Stoffe und Zubereitungen,
die in diesem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt sind, besondere
gemeinschaftliche Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz
(z. B. Beschränkungen der Verwendung und des Inverkehrbringens
nach Richtlinie 76/769/EWG des Rates(11)), dann sollten
diese so weit wie möglich angegeben werden.
Nach Möglichkeit ist auch auf nationale
Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmungen und
auf andere relevante nationale Maßnahmen hinzuweisen.
16. SONSTIGE ANGABEN
Anzugeben sind alle sonstigen Informationen, von denen der
Lieferant annimmt, dass sie für den Gesundheits- und Umweltschutz
sowie die Sicherheit des Anwenders von Bedeutung sind, beispielsweise:
- Auflistung der relevanten R-Sätze;
anzugeben ist der vollständige Wortlaut aller R-Sätze,
auf die in Punkt 2 und 3 des Sicherheitsdatenblattes Bezug
genommen wird;
- Schulungshinweise;
- empfohlene Einschränkungen der Anwendung
(d. h. nicht bindende Empfehlungen des Lieferanten);
- weitere Informationen (schriftliche
Quellen und/oder Kontaktstellen für technische Informationen);
- Quellen der wichtigsten Daten, die
zur Erstellung des Datenblatts verwendet wurden;
- bei einem überarbeitetem Sicherheitsdatenblatt
ist klar kenntlich zu machen, welche Angaben hinzugefügt,
gestrichen oder geändert wurden (soweit nicht an anderer
Stelle angegeben).
(1) ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.
(2) Kann der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche
nachweisen, dass die Offenlegung - auf dem Sicherheitsdatenblatt
- der chemischen Identität eines Stoffes, der ausschließlich
eingestuft ist:
- als reizend - mit Ausnahme der Stoffe,
denen R41 zugeordnet ist - oder als in Verbindung mit
einer oder mehreren der übrigen in Artikel 10 Nummer 2.3.4
der Richtlinie 1999/45/EG aufgeführten Eigenschaften reizend
oder
- als gesundheitsschädlich oder als
in Verbindung mit einer oder mehreren der in Artikel 10
Nummer 2.3.4 aufgeführten Eigenschaften mit allein akut
letalen Wirkungen gesundheitsschädlich,
Vertraulichkeitsprobleme in Bezug auf
sein geistiges Eigentum aufwirft, so kann er diesen Stoff
nach Maßgabe des Anhangs VI Teil B der Richtlinie 1999/45/EG
entweder mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen
chemischen Gruppen nennt, oder mit einem Ersatznamen bezeichnen.
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