Wann muss ich meine Meldung aktualisieren?
Wenn Sie neue und verlässliche Informationen erhalten, die zu einer Änderung der Einstufung und Kennzeichnung Ihres Stoffes führen, müssen Sie die in Ihrer Meldung gemachten Angaben aktualisieren. Wenn Sie die für die Meldung benötigten Angaben in einem Registrierungsdossier gemacht haben, müssen Sie das betreffende Registrierungsdossier aktualisieren.
Die Pflicht zur Aktualisierung der Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen von Stoffen besteht nicht, wenn in Anhang VI Tabelle 3.1 der CLP-Verordnung zum Zeitpunkt Ihrer Meldung bereits harmonisierte Gefahrenklassen und Differenzierungen aufgeführt sind.
Wird eine Stoffeinstufung harmonisiert, nachdem Sie diese an das Verzeichnis gemeldet haben, sollten Sie Ihre Meldung spätestens dann aktualisieren, wenn die harmonisierte Einstufung rechtswirksam wird.
Auch Ihre Kontaktdaten sollten immer auf dem neuesten Stand sein.
Welche Informationen muss die Meldung enthalten?
Für jeden Stoff muss die Meldung die in Artikel 40 der CLP-Verordnung verlangten Angaben enthalten:
- Name und Kontaktdaten des Anmelders;
- Identität des Stoffes, einschließlich Namen und anderer Identifikatoren, Informationen zur Molekular- und Strukturformel, Zusammensetzung, Art und Menge der Beimengungen (siehe Kapitel 4.3. dieses Dokuments und Spezifikationen in den Abschnitten 2.1. bis 2.3.4. des Anhangs VI zur REACH-Verordnung);
- Einstufung des Stoffes nach den CLP-Kriterien;
- Gründe, weshalb keine Einstufung erfolgte, falls eine Einstufung in einige, aber nicht alle Gefahrenklassen oder Differenzierungen vorgenommen wurde:
- fehlende Daten,
- nicht schlüssige Daten oder
- für die Nichteinstufung schlüssige Daten;
Spezifische Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren, mit Begründung ihrer Festsetzung; und
Kennzeichnungselemente, einschließlich Gefahrenpiktogrammen, Signalwörtern, Gefahrenhinweisen und zusätzlichen Gefahrenhinweisen.
GHS / CLP >> CLP / GHS Information >> Wann muss ich meine Meldung aktualisieren?

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