Die Pflichten der Händler von kosmetischen Produkten

Wissensbasis für kosmetische Produkte – Die Pflichten der Händler von kosmetischen Produkten

 

Grundregel zum Verständnis der Pflichten der Händlern von Kosmetikprodukten

Ist der Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein kosmetisches Mittel nicht  der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 entspricht, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um das Produkt in Übereinstimmung zu bringen, zurückzunehmen oder zurückzurufen.

Außerdem unterrichten die Händler, wenn von dem kosmetischen Mittel ein Risiko ausgeht, unverzüglich die verantwortliche  Person und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten,  in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere  über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

 

Händler

Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein kosmetisches Mittel auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs.

Der Händler ist die verantwortliche Person, wenn er ein kosmetisches Mittel unter seinem  eigenen Namen und seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt, das sich bereits in Verkehr befindet, so ändert, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen berührt sein kann.

Nur solche Kosmetikprodukte können auf den Markt gebracht werden, die eine Sicherheitsbewertung, eine Produktinformationsdokumentation und eine Etikettierung gemäß der Verordnung 1223/2009/EG aufweisen können und deren Herstellung in Übereinstimmung mit der guten Herstellungspraxis erfolgt.

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gilt für Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft und Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) – Norwegen, Schweiz, Island, Liechtenstein – ab dem 11. Juli 2013.

 

Pflichten der Händler

1. Der Verteiler muss überprüfen:

  • ob die Kennzeichnungsinformationen auf dem Produkt angegeben sind
  • ob die Namen oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person angegeben sind
  • ob die Chargennummer oder das Zeichen, das eine Identifizierung  des kosmetischen Mittels ermöglicht, angegeben ist
  • ob die Liste der Bestandteile auf dem Behälter, auf der Verpackung, oder auf dem mitgelieferten Informationsdokument aufgeführt ist

2. Einhaltung der Sprachanforderungen (die Informationen müssen in der Amtssprache des Landes, in dem das Endprodukt in den Verkehr gebracht wird, geschrieben werden)

3. die angegebene Haltbarkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.

 

Kennzeichnungselemente

Bevor Händler ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen, haben sie zu überprüfen, ob die Behältnisse und Verpackungen der kosmetischen Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar folgende Informationen enthalten:

1.  den Namen oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person und im Falle des Imports das Herkunftsland

2. den Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung, als Gewichts- oder  Volumenangabe.

(Hiervon ausgenommen sind viele Produkte, für die das Gewicht oder Volumen nicht relevant ist, Packungen, die weniger als 5 g oder weniger als 5 ml enthalten, Gratisproben und Einmalpackungen)

3. Mindesthaltbarkeitsdatum

a) Mindesthaltbarkeitsdatum bei Produkten mit einer Haltbarkeit von weniger als 30 Monaten.

Geeignetes Format: nach dem Mindest-Haltbarkeits-Symbol oder dem „Geöffnet haltbar“ Wort muss von Monat/Jahr oder Tag/Monat/Jahr Reihenfolge gefolgt werden.

b) Bei Produkten mit einer Haltbarkeit von mehr als 30 Monaten: für solche Erzeugnisse wird  angegeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher ist  und ohne Schaden für den Verbraucher verwendet werden kann.    „Geöffnet haltbar“ Symbol folgt die in Monaten und/oder Jahren angegebene Zeit, sofern die Nutzungsdauer nach dem Öffnen nicht relevant ist: im Falle von Einwegprodukten, nicht verderblichen Produkten oder Produkten, die nicht geöffnet werden.

4. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender.

5. Die Chargennummer oder das Zeichen, das eine Identifizierung  des kosmetischen Mittels ermöglicht.

6. Der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern dieser  sich nicht aus der Aufmachung dessen ergibt.

7. Eine Liste der Bestandteile gemäß INCI (International Nomenclature Cosmetic Ingredient). Diese Angabe braucht nur auf der Verpackung zu erscheinen (gegebenenfalls).

Die Kennzeichnung muss in der Sprache des Mitgliedstaats erfolgen, in dem das Produkt für den Endverbraucher vertrieben wird (Außnahme: „Ingredients“).

Wenn es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, die aufgeführten Informationen auf dem Etikett anzugeben, dann müssen die Angaben auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen aufgeführt werden.

Wir bieten folgende Dienste an: Erstellung, Übersetzung von Etikettenentwürfe für kosmetische Produkte.

 

Notifizierung der vermarkteten Produkte

Gibt ein Händler, der in einem Mitgliedstaat ein kosmetisches  Mittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurde, bereitstellt und auf eigene Initiative ein Element der Kennzeichnung dieses Produkts gemäß nationalem Recht übersetzt, muss die erforderlichen Angaben in das CPNP einführen.

Für die Meldung werden folgende Informationen benötigt:

  • Name und die Anschrift der verantwortlichen Person,  bei der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird;
  • die Kategorie des kosmetischen Mittels, seinen Namen im  Ausgangsmitgliedstaat und seinen Namen in dem Mitgliedstaat,  in dem es bereitgestellt wird, damit seine spezifische  Identifizierung möglich wird;
  • der Mitgliedstaat, in dem das kosmetische Mittel bereitgestellt  wird;
  • der Name und die Anschrift des Händlers

Ändert sich eine der aufgeführten Angaben, so sorgt der Händler  unverzüglich für eine Aktualisierung der über das CPNP-Portal gemeldeten Daten.

 

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