Mit einem neuen Stoff kann man erst nach
seiner Registrierung arbeiten.
Auf dem Gebiet der EU kann ein neuer Stoff
an sich oder als Bestandteil einer Zubereitung erst dann
in Verkehr gebracht werden, wenn dies in einer der EU-Länder
von einer Zulassungsbehörde zugelassen worden ist. Im Falle
der neuen Stoffe, die in einem gegebenen Land hergestellt
worden sind, obliegt es der Person, die den Stoff in den
Verkehr bringt, den Registrationsprozeß abwickeln zu lassen.
Bei der Registrierung eines neuen Stoffes
muss die die Registrierung beantragende Person seinem Antrag
folgende Dokumente beifügen: das technische Dossier, die
Untersuchungsbelege, das Sicherheitsdatenblatt, den Etikettenentwurf,
weiterhin eine Erklärung über die Mengen (Tonnen/Jahr),
die er herstellen bzw. importieren möchte, und über die
von ihm vorgeschlagene Entsorgungsmethode.
Handelt es sich um einen neuen Stoff,
der in EINECS vorkommt und in irgend einem Mitgliedstaat
der EU bereits zugelassen worden ist, ist jeder neue Hersteller
bzw. neue Importeur, der nicht im Besitz einer Bewilligung
des Registrierers ist, verpflichtet, den Stoff erneut zu
zulassen.
Die Zusammenstellung des technischen Dossiers,
die Klassifizierung des zu zulassenden Stoffes, die Anfertigung
des Sicherheitsdatenblattes und des Etikettenentwurfs sind
Aufgabe des Registrierers.
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