Mit einem neuen Stoff kann man erst nach seiner Registrierung arbeiten.

Auf dem Gebiet der EU kann ein neuer Stoff an sich oder als Bestandteil einer Zubereitung erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn dies in einer der EU-Länder von einer Zulassungsbehörde zugelassen worden ist. Im Falle der neuen Stoffe, die in einem gegebenen Land hergestellt worden sind, obliegt es der Person, die den Stoff in den Verkehr bringt, den Registrationsprozeß abwickeln zu lassen.

Bei der Registrierung eines neuen Stoffes muss die die Registrierung beantragende Person seinem Antrag folgende Dokumente beifügen: das technische Dossier, die Untersuchungsbelege, das Sicherheitsdatenblatt, den Etikettenentwurf, weiterhin eine Erklärung über die Mengen (Tonnen/Jahr), die er herstellen bzw. importieren möchte, und über die von ihm vorgeschlagene Entsorgungsmethode.

Handelt es sich um einen neuen Stoff, der in EINECS vorkommt und in irgend einem Mitgliedstaat der EU bereits zugelassen worden ist, ist jeder neue Hersteller bzw. neue Importeur, der nicht im Besitz einer Bewilligung des Registrierers ist, verpflichtet, den Stoff erneut zu zulassen.

Die Zusammenstellung des technischen Dossiers, die Klassifizierung des zu zulassenden Stoffes, die Anfertigung des Sicherheitsdatenblattes und des Etikettenentwurfs sind Aufgabe des Registrierers.

 

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